§ 26 NÖ BTV 2014 Emissionsgrenzwerte, Intervalle und Umfang der Überprüfungen für mittelgroße Feuerungsanlagen

NÖ Bautechnikverordnung 2014

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.08.2018 bis 31.12.9999

Sofern(1) Mittelgroße Feuerungsanlagen haben je nach Leistung und eingesetztem Brennstoff die CO-Emissionsgrenzwerte und die höchstzulässigen Abgasverluste der Feuerungsanlagen-Verordnung, BGBl. II Nr. 331/1997 in der Fassung BGBl. II Nr. 312/2011, keine Vorgaben für einzuhalten.

(2) Mittelgroße Feuerungsanlagen haben beim Betrieb folgende Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste für Feuerungsanlagen, die mit biogenen Brennstoffen betrieben werden, enthält, gelten die Grenzwertebezogen auf einen Normkubikmeter gemäß § 23 mit folgenden AbweichungenAbs. 3 (mg/Nm³) einzuhalten:

1.

Der höchstzulässige Abgasverlust von 10 % gilt nur fürbestehende mittelgroße Feuerungsanlagen für flüssige biogene Brennstoffe bis 2 MW Brennstoffwärmeleistung.

2. Für Feuerungsanlagen für flüssige biogene Brennstoffe über 3 MW Brennstoffwärmeleistung gelten anstelle der Grenzwerte gemäß § 23 Abs. 2 Z 2 folgende Grenzwerte:

bestehende mittelgroße Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von mindestens 1 MW und höchstens 5 MW

a)

ParameterSchadstoff

GrenzwerteFeste Biomasse

Andere feste Brennstoffe

Gasöl

Flüssige Brennstoffe, ausgenommen Gasöl

Erdgas

Gasförmige Brennstoffe, ausgenommen Erdgas

SO2

200 (1) (2)

1 100

350

200

RußzahlNOx

1650

650

200

650

250

250

Staub (mg/m³)

50

50

50

CO (mg/m³) 80
NOx (mg/m³) 350
SO2 (mg/m³) 170

(1) Der Wert gilt nicht für Anlagen, die ausschließlich feste Holzbiomasse verfeuern.

(2) 300 mg/Nm3 bei Anlagen, die Stroh verfeuern.

Die Grenzwerte für CO, NOx, SO2 und Staub sind jeweils auf einen Sauerstoffgehalt von 3 % bezogen. Die SO2-Konzentration im Abgas kann auch rechnerisch ermittelt werden, wenn geeignete Nachweise über den Schwefelgehalt des Brennstoffes vorliegen.

b)

bestehende mittelgroße Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von mehr als 5 MW

Schadstoff

Feste Biomasse

Andere feste Brennstoffe

Gasöl

Flüssige Brennstoffe, ausgenommen Gasöl

Erdgas

Gasförmige Brennstoffe, ausgenommen Erdgas

SO2

200 (1) (2)

400 (3)

350

35 (4)

NOx

650

650

200

650

200

250

Staub

30 (5)

30 (5)

30

(1) Der Wert gilt nicht für Anlagen, die ausschließlich feste Holzbiomasse verfeuern.

(2) 300 mg/Nm3 bei Anlagen, die Stroh verfeuern.

(3) 1100 mg/Nm3 bei Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von mehr als 5 MW und höchstens 20 MW.

(4) 170 mg/Nm3 bei Biogas.

(5) 50 mg/Nm3 bei Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von mehr als 5 MW und höchstens 20 MW.

2.

neue mittelgroße Feuerungsanlagen

Schadstoff

Feste Biomasse

Andere feste Brennstoffe

Gasöl

Flüssige Brennstoffe, ausgenommen Gasöl

Erdgas

Gasförmige Brennstoffe, ausgenommen Erdgas

SO2

200 (1)

400

350

35 (2)

NOx

300 (3)

300 (3)

200

300

100

200

Staub

20 (4)

20 (4)

20 (5)

(1) Der Wert gilt nicht für Anlagen, die ausschließlich feste Holzbiomasse verfeuern.

(2) 100 mg/Nm3 bei Biogas.

(3) 500 mg/Nm3 bei Anlagen mit einer Gesamt-Brennstoffwärmeleistung von mindestens 1 MW und höchstens 5 MW.

(4) 50 mg/Nm3 bei Anlagen mit einer Gesamt-Brennstoffwärmeleistung von mindestens 1 MW und höchstens 5 MW; 30 mg/Nm3 bei Anlagen mit einer Gesamt-Brennstoffwärmeleistung von mehr als 5 MW und höchstens 20 MW.

(5) 50 mg/Nm3 bei Anlagen mit einer Gesamt-Brennstoffwärmeleistung von mindestens 1 MW und höchstens 5 MW.

(3) Die Emissionsgrenzwerte gemäß §§ 26 bis 26b sind definiert für einen Normkubikmeter (Nm³), das heißt für eine Temperatur von 273,15 K, einen Druck von 101,3 kPa und nach Abzug des Wasserdampfgehalts des Abgases sowie für einen Bezugs-O2-Gehalt von 6 % bei mit festen Brennstoffen betriebenen mittelgroßen Feuerungsanlagen und 3 % bei mit flüssigen und gasförmigen Brennstoffen betriebenen mittelgroßen Feuerungsanlagen.

(4) Die ersten Messungen sind innerhalb von vier Monaten nach dem Datum der Anzeige der Fertigstellung durchzuführen.

(5) Die Intervalle für die regelmäßigen Messungen betragen höchstens:

bei mittelgroßen Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von mindestens 1 MW und höchstens 20 MW drei Jahre,

bei mittelgroßen Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von mehr als 20 MW jährlich.

(6) Bei mittelgroßen Feuerungsanlagen, die den Bestimmungen des § 26a Abs. 2 und 4 unterliegen, betragen die Intervalle für die regelmäßigen Messungen höchstens fünf Jahre.

(7) Die Probenahmen und Analysen von Schadstoffen und die Messungen von Prozessparametern sind auf der Grundlage von Verfahren durchzuführen, mit denen zuverlässige, repräsentative und vergleichbare Ergebnisse erzielt werden können. Bei Verfahren, die harmonisierten EN-Normen genügen, wird davon ausgegangen, dass sie diese Anforderung erfüllen. Während jeder Messung muss die Anlage unter stabilen Bedingungen und bei einer repräsentativen gleichmäßigen Last laufen. An- und Abfahrzeiten sind in diesem Zusammenhang auszunehmen.

(8) Bei mittelgroßen Feuerungsanlagen, in denen mehrere Brennstoffe verwendet werden, sind die Emissionen während der Verfeuerung eines Brennstoffs oder Brennstoffgemischs, bei dem die höchste Emissionsmenge zu erwarten ist, in einem für normale Betriebsbedingungen repräsentativen Zeitraum zu messen.

(9) Werden in einer mittelgroßen Feuerungsanlage gleichzeitig zwei oder mehr Brennstoffe verwendet, so ist der Emissionsgrenzwert für jeden Schadstoff folgendermaßen zu berechnen:

a)

Bestimmung des Emissionsgrenzwerts für jeden einzelnen Brennstoff nach Maßgabe von Abs. 2,

b)

Ermittlung der gewichteten Emissionsgrenzwerte für die einzelnen Brennstoffe; diese errechnen sich aus dem Produkt der einzelnen Emissionsgrenzwerte nach lit. a und der Wärmeleistung der einzelnen Brennstoffe dividiert durch die Summe der Wärmeleistung aller Brennstoffe; und

c) Addition der gewichteten Emissionsgrenzwerte für die einzelnen Brennstoffe.

Stand vor dem 29.08.2018

In Kraft vom 01.02.2015 bis 29.08.2018

Sofern(1) Mittelgroße Feuerungsanlagen haben je nach Leistung und eingesetztem Brennstoff die CO-Emissionsgrenzwerte und die höchstzulässigen Abgasverluste der Feuerungsanlagen-Verordnung, BGBl. II Nr. 331/1997 in der Fassung BGBl. II Nr. 312/2011, keine Vorgaben für einzuhalten.

(2) Mittelgroße Feuerungsanlagen haben beim Betrieb folgende Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste für Feuerungsanlagen, die mit biogenen Brennstoffen betrieben werden, enthält, gelten die Grenzwertebezogen auf einen Normkubikmeter gemäß § 23 mit folgenden AbweichungenAbs. 3 (mg/Nm³) einzuhalten:

1.

Der höchstzulässige Abgasverlust von 10 % gilt nur fürbestehende mittelgroße Feuerungsanlagen für flüssige biogene Brennstoffe bis 2 MW Brennstoffwärmeleistung.

2. Für Feuerungsanlagen für flüssige biogene Brennstoffe über 3 MW Brennstoffwärmeleistung gelten anstelle der Grenzwerte gemäß § 23 Abs. 2 Z 2 folgende Grenzwerte:

bestehende mittelgroße Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von mindestens 1 MW und höchstens 5 MW

a)

ParameterSchadstoff

GrenzwerteFeste Biomasse

Andere feste Brennstoffe

Gasöl

Flüssige Brennstoffe, ausgenommen Gasöl

Erdgas

Gasförmige Brennstoffe, ausgenommen Erdgas

SO2

200 (1) (2)

1 100

350

200

RußzahlNOx

1650

650

200

650

250

250

Staub (mg/m³)

50

50

50

CO (mg/m³) 80
NOx (mg/m³) 350
SO2 (mg/m³) 170

(1) Der Wert gilt nicht für Anlagen, die ausschließlich feste Holzbiomasse verfeuern.

(2) 300 mg/Nm3 bei Anlagen, die Stroh verfeuern.

Die Grenzwerte für CO, NOx, SO2 und Staub sind jeweils auf einen Sauerstoffgehalt von 3 % bezogen. Die SO2-Konzentration im Abgas kann auch rechnerisch ermittelt werden, wenn geeignete Nachweise über den Schwefelgehalt des Brennstoffes vorliegen.

b)

bestehende mittelgroße Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von mehr als 5 MW

Schadstoff

Feste Biomasse

Andere feste Brennstoffe

Gasöl

Flüssige Brennstoffe, ausgenommen Gasöl

Erdgas

Gasförmige Brennstoffe, ausgenommen Erdgas

SO2

200 (1) (2)

400 (3)

350

35 (4)

NOx

650

650

200

650

200

250

Staub

30 (5)

30 (5)

30

(1) Der Wert gilt nicht für Anlagen, die ausschließlich feste Holzbiomasse verfeuern.

(2) 300 mg/Nm3 bei Anlagen, die Stroh verfeuern.

(3) 1100 mg/Nm3 bei Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von mehr als 5 MW und höchstens 20 MW.

(4) 170 mg/Nm3 bei Biogas.

(5) 50 mg/Nm3 bei Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von mehr als 5 MW und höchstens 20 MW.

2.

neue mittelgroße Feuerungsanlagen

Schadstoff

Feste Biomasse

Andere feste Brennstoffe

Gasöl

Flüssige Brennstoffe, ausgenommen Gasöl

Erdgas

Gasförmige Brennstoffe, ausgenommen Erdgas

SO2

200 (1)

400

350

35 (2)

NOx

300 (3)

300 (3)

200

300

100

200

Staub

20 (4)

20 (4)

20 (5)

(1) Der Wert gilt nicht für Anlagen, die ausschließlich feste Holzbiomasse verfeuern.

(2) 100 mg/Nm3 bei Biogas.

(3) 500 mg/Nm3 bei Anlagen mit einer Gesamt-Brennstoffwärmeleistung von mindestens 1 MW und höchstens 5 MW.

(4) 50 mg/Nm3 bei Anlagen mit einer Gesamt-Brennstoffwärmeleistung von mindestens 1 MW und höchstens 5 MW; 30 mg/Nm3 bei Anlagen mit einer Gesamt-Brennstoffwärmeleistung von mehr als 5 MW und höchstens 20 MW.

(5) 50 mg/Nm3 bei Anlagen mit einer Gesamt-Brennstoffwärmeleistung von mindestens 1 MW und höchstens 5 MW.

(3) Die Emissionsgrenzwerte gemäß §§ 26 bis 26b sind definiert für einen Normkubikmeter (Nm³), das heißt für eine Temperatur von 273,15 K, einen Druck von 101,3 kPa und nach Abzug des Wasserdampfgehalts des Abgases sowie für einen Bezugs-O2-Gehalt von 6 % bei mit festen Brennstoffen betriebenen mittelgroßen Feuerungsanlagen und 3 % bei mit flüssigen und gasförmigen Brennstoffen betriebenen mittelgroßen Feuerungsanlagen.

(4) Die ersten Messungen sind innerhalb von vier Monaten nach dem Datum der Anzeige der Fertigstellung durchzuführen.

(5) Die Intervalle für die regelmäßigen Messungen betragen höchstens:

bei mittelgroßen Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von mindestens 1 MW und höchstens 20 MW drei Jahre,

bei mittelgroßen Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von mehr als 20 MW jährlich.

(6) Bei mittelgroßen Feuerungsanlagen, die den Bestimmungen des § 26a Abs. 2 und 4 unterliegen, betragen die Intervalle für die regelmäßigen Messungen höchstens fünf Jahre.

(7) Die Probenahmen und Analysen von Schadstoffen und die Messungen von Prozessparametern sind auf der Grundlage von Verfahren durchzuführen, mit denen zuverlässige, repräsentative und vergleichbare Ergebnisse erzielt werden können. Bei Verfahren, die harmonisierten EN-Normen genügen, wird davon ausgegangen, dass sie diese Anforderung erfüllen. Während jeder Messung muss die Anlage unter stabilen Bedingungen und bei einer repräsentativen gleichmäßigen Last laufen. An- und Abfahrzeiten sind in diesem Zusammenhang auszunehmen.

(8) Bei mittelgroßen Feuerungsanlagen, in denen mehrere Brennstoffe verwendet werden, sind die Emissionen während der Verfeuerung eines Brennstoffs oder Brennstoffgemischs, bei dem die höchste Emissionsmenge zu erwarten ist, in einem für normale Betriebsbedingungen repräsentativen Zeitraum zu messen.

(9) Werden in einer mittelgroßen Feuerungsanlage gleichzeitig zwei oder mehr Brennstoffe verwendet, so ist der Emissionsgrenzwert für jeden Schadstoff folgendermaßen zu berechnen:

a)

Bestimmung des Emissionsgrenzwerts für jeden einzelnen Brennstoff nach Maßgabe von Abs. 2,

b)

Ermittlung der gewichteten Emissionsgrenzwerte für die einzelnen Brennstoffe; diese errechnen sich aus dem Produkt der einzelnen Emissionsgrenzwerte nach lit. a und der Wärmeleistung der einzelnen Brennstoffe dividiert durch die Summe der Wärmeleistung aller Brennstoffe; und

c) Addition der gewichteten Emissionsgrenzwerte für die einzelnen Brennstoffe.

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