§ 30 NÖ BTV 2014

NÖ Bautechnikverordnung 2014

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999

(1) Blockheizkraftwerke dürfen je nach Art des Brennstoffes folgende Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten:

1.

Heizöl extra leicht, Dieselkraftstoff, Biodiesel, Pflanzenöle:

Parameter

≤ 0,25 MW

Brennstoffwärmeleistung

> 0,25 MW und

≤ 2,5 MW

Brennstoffwärmeleistung

> 2,5 MW

Brennstoffwärmeleistung

Boschzahl

3

Staub (mg/m³)

50

30

CO (mg/m³)

650

250

250

NOx (mg/m³)

1.200**

400

250

2.

Erdgas, Flüssiggas:

Parameter

≤ 2,5 MW Brennstoffwärmeleistung

> 2,5 MW Brennstoffwärmeleistung

CO (mg/m³)

200

200

NOx (mg/m³)

250**

150

NMHC (mg/m³)

150

50

3.

Biogas, Klärgas, Holzgas, Deponiegas:

Parameter

≤ 0,25 MW

Brennstoffwärmeleistung

> 0,25 MW

Brennstoffwärmeleistung

CO (mg/m³)

1.000*

400*

NOx (mg/m³)

1.000

500

NMHC (mg/m³)

150

Die Grenzwerte für CO, NOx, NMHC und Staub der Z 1 bis 3 sind jeweils auf einen Sauerstoffgehalt von 5 % bezogen.

* Für mit Holzgas betriebene Blockheizkraftwerke gilt ein Wert von 1.500 mg/m³.

** Für mit fossilen Brennstoffen betriebene Blockheizkraftwerke mit einer elektrischen Höchstleistung von nicht mehr als 50 kW gelten die NOx-Werte lt. Verordnung (EU) Nr. 813/2013.

(2) Bei der ersten Überprüfung ist nachzuweisen, dass die Anforderungen des Abs. 1 eingehalten werden. Die wiederkehrenden Überprüfungen sind in Abständen von mindesten einem Jahr zu wiederholen. Dabei ist die Einhaltung von CO und NOx im vereinfachten Messverfahren nachzuweisen.

(3) Ausgenommen von den Anforderungen nach Abs. 1 und 2 sind:

1.

Blockheizkraftwerke in Objekten, die an keine öffentliche Stromversorgung angeschlossen sind und nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand an eine öffentliche Stromversorgung angeschlossen werden könnten,

2.

Blockheizkraftwerke, die nur als Ausfallreserve dienen.

(4) Für das Blockheizkraftwerk ist ein Anlagendatenblatt gemäß Anlage 913 zu erstellen, das auf die Dauer des Bestandes der Anlage bei dieser aufzubewahren ist. Änderungen an der Anlage, die für die Verbrennungsgüte von Bedeutung sind, sind im Datenblatt zu vermerken.

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 01.02.2015 bis 30.06.2021

(1) Blockheizkraftwerke dürfen je nach Art des Brennstoffes folgende Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten:

1.

Heizöl extra leicht, Dieselkraftstoff, Biodiesel, Pflanzenöle:

Parameter

≤ 0,25 MW

Brennstoffwärmeleistung

> 0,25 MW und

≤ 2,5 MW

Brennstoffwärmeleistung

> 2,5 MW

Brennstoffwärmeleistung

Boschzahl

3

Staub (mg/m³)

50

30

CO (mg/m³)

650

250

250

NOx (mg/m³)

1.200**

400

250

2.

Erdgas, Flüssiggas:

Parameter

≤ 2,5 MW Brennstoffwärmeleistung

> 2,5 MW Brennstoffwärmeleistung

CO (mg/m³)

200

200

NOx (mg/m³)

250**

150

NMHC (mg/m³)

150

50

3.

Biogas, Klärgas, Holzgas, Deponiegas:

Parameter

≤ 0,25 MW

Brennstoffwärmeleistung

> 0,25 MW

Brennstoffwärmeleistung

CO (mg/m³)

1.000*

400*

NOx (mg/m³)

1.000

500

NMHC (mg/m³)

150

Die Grenzwerte für CO, NOx, NMHC und Staub der Z 1 bis 3 sind jeweils auf einen Sauerstoffgehalt von 5 % bezogen.

* Für mit Holzgas betriebene Blockheizkraftwerke gilt ein Wert von 1.500 mg/m³.

** Für mit fossilen Brennstoffen betriebene Blockheizkraftwerke mit einer elektrischen Höchstleistung von nicht mehr als 50 kW gelten die NOx-Werte lt. Verordnung (EU) Nr. 813/2013.

(2) Bei der ersten Überprüfung ist nachzuweisen, dass die Anforderungen des Abs. 1 eingehalten werden. Die wiederkehrenden Überprüfungen sind in Abständen von mindesten einem Jahr zu wiederholen. Dabei ist die Einhaltung von CO und NOx im vereinfachten Messverfahren nachzuweisen.

(3) Ausgenommen von den Anforderungen nach Abs. 1 und 2 sind:

1.

Blockheizkraftwerke in Objekten, die an keine öffentliche Stromversorgung angeschlossen sind und nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand an eine öffentliche Stromversorgung angeschlossen werden könnten,

2.

Blockheizkraftwerke, die nur als Ausfallreserve dienen.

(4) Für das Blockheizkraftwerk ist ein Anlagendatenblatt gemäß Anlage 913 zu erstellen, das auf die Dauer des Bestandes der Anlage bei dieser aufzubewahren ist. Änderungen an der Anlage, die für die Verbrennungsgüte von Bedeutung sind, sind im Datenblatt zu vermerken.

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