§ 45 NÖ BTV 2014 Schluss- und Übergangsbestimmungen

NÖ Bautechnikverordnung 2014

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.03.2025 bis 31.12.9999
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2015 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die NÖ Bautechnikverordnung 1997 (NÖ BTV 1997), LGBl. 8200/7, außer Kraft.

(3) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung LGBl. Nr. 25/2016 anhängigen Bauverfahren sind nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen.

(4) Die Änderungen der NÖ Bautechnikverordnung 2014 (NÖ BTV 2014) in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 36/2021 treten am 1. Juli 2021 in Kraft.

Gleichzeitig treten § 12 Abs. 4 erster Satz und § 13 außer Kraft.

Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung, LGBl. Nr. 36/2021, anhängigen Bauverfahren sind nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen.

(5) Die §§ 17 bis 22 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 36/2021 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.

  1. (1)Absatz einsDiese Verordnung tritt am 1. Februar 2015 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die NÖ Bautechnikverordnung 1997 (NÖ BTV 1997), LGBl. 8200/7, außer Kraft.
  3. (3)Absatz 3Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung LGBl. Nr. 25/2016 anhängigen Bauverfahren sind nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen.Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 25 aus 2016, anhängigen Bauverfahren sind nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen.
  4. (4)Absatz 4Die Änderungen der NÖ Bautechnikverordnung 2014 (NÖ BTV 2014) in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 36/2021 treten am 1. Juli 2021 in Kraft.Die Änderungen der NÖ Bautechnikverordnung 2014 (NÖ BTV 2014) in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 36 aus 2021, treten am 1. Juli 2021 in Kraft.Gleichzeitig treten § 12 Abs. 4 erster Satz und § 13 außer Kraft.Gleichzeitig treten Paragraph 12, Absatz 4, erster Satz und Paragraph 13, außer Kraft.Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung, LGBl. Nr. 36/2021, anhängigen Bauverfahren sind nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen.Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung, Landesgesetzblatt Nr. 36 aus 2021,, anhängigen Bauverfahren sind nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen.
  5. (5)Absatz 5Die §§ 17 bis 22 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 36/2021 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.Die Paragraphen 17 bis 22 in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 36 aus 2021, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.
  6. (6)Absatz 6Die Änderungen der NÖ Bautechnikverordnung 2014 (NÖ BTV 2014) in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 41/2025, treten am Tag der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Die an diesem Tag anhängigen Verfahren sind nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen.Die Änderungen der NÖ Bautechnikverordnung 2014 (NÖ BTV 2014) in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 41 aus 2025,, treten am Tag der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Die an diesem Tag anhängigen Verfahren sind nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen.

Stand vor dem 19.03.2025

In Kraft vom 11.06.2021 bis 19.03.2025
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2015 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die NÖ Bautechnikverordnung 1997 (NÖ BTV 1997), LGBl. 8200/7, außer Kraft.

(3) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung LGBl. Nr. 25/2016 anhängigen Bauverfahren sind nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen.

(4) Die Änderungen der NÖ Bautechnikverordnung 2014 (NÖ BTV 2014) in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 36/2021 treten am 1. Juli 2021 in Kraft.

Gleichzeitig treten § 12 Abs. 4 erster Satz und § 13 außer Kraft.

Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung, LGBl. Nr. 36/2021, anhängigen Bauverfahren sind nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen.

(5) Die §§ 17 bis 22 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 36/2021 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.

  1. (1)Absatz einsDiese Verordnung tritt am 1. Februar 2015 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die NÖ Bautechnikverordnung 1997 (NÖ BTV 1997), LGBl. 8200/7, außer Kraft.
  3. (3)Absatz 3Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung LGBl. Nr. 25/2016 anhängigen Bauverfahren sind nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen.Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 25 aus 2016, anhängigen Bauverfahren sind nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen.
  4. (4)Absatz 4Die Änderungen der NÖ Bautechnikverordnung 2014 (NÖ BTV 2014) in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 36/2021 treten am 1. Juli 2021 in Kraft.Die Änderungen der NÖ Bautechnikverordnung 2014 (NÖ BTV 2014) in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 36 aus 2021, treten am 1. Juli 2021 in Kraft.Gleichzeitig treten § 12 Abs. 4 erster Satz und § 13 außer Kraft.Gleichzeitig treten Paragraph 12, Absatz 4, erster Satz und Paragraph 13, außer Kraft.Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung, LGBl. Nr. 36/2021, anhängigen Bauverfahren sind nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen.Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung, Landesgesetzblatt Nr. 36 aus 2021,, anhängigen Bauverfahren sind nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen.
  5. (5)Absatz 5Die §§ 17 bis 22 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 36/2021 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.Die Paragraphen 17 bis 22 in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 36 aus 2021, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.
  6. (6)Absatz 6Die Änderungen der NÖ Bautechnikverordnung 2014 (NÖ BTV 2014) in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 41/2025, treten am Tag der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Die an diesem Tag anhängigen Verfahren sind nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen.Die Änderungen der NÖ Bautechnikverordnung 2014 (NÖ BTV 2014) in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 41 aus 2025,, treten am Tag der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Die an diesem Tag anhängigen Verfahren sind nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen.

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