§ 14 NÖ WWFG

NÖ Wasserwirtschaftsfondsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.01.2020 bis 31.12.9999

(1) Der Fonds untersteht der Aufsicht der Landesregierung. Die Organe des Fonds sind verpflichtet, der Landesregierung Einsicht in die Gebarung des Fonds zu gewähren sowie verlangte Auskünfte zu erteilen.

(2) Der Fonds hat jeweils für das nächstfolgende Kalenderjahr einen Voranschlag sowie für das abgelaufene Kalenderjahr einen Rechnungsabschluß zu erstellen und der Landesregierung zur Genehmigung vorzulegen. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn der Voranschlag oder der Rechnungsabschluß den Bestimmungen dieses Gesetzes widerspricht.

(3) Das Kuratorium hat alljährlich bis spätestens 31. MaiÜber die Gebarung des Fonds sowie über dessen Tätigkeit im abgelaufenen Jahr ist dem Landtag im Wege der Landesregierung einen Geschäftsbericht über das abgelaufene Kalenderjahr vorzulegenalljährlich gleichzeitig mit dem Rechnungsabschluss (Art. 31 LV 1979) zu berichten.

Stand vor dem 28.01.2020

In Kraft vom 01.01.2015 bis 28.01.2020

(1) Der Fonds untersteht der Aufsicht der Landesregierung. Die Organe des Fonds sind verpflichtet, der Landesregierung Einsicht in die Gebarung des Fonds zu gewähren sowie verlangte Auskünfte zu erteilen.

(2) Der Fonds hat jeweils für das nächstfolgende Kalenderjahr einen Voranschlag sowie für das abgelaufene Kalenderjahr einen Rechnungsabschluß zu erstellen und der Landesregierung zur Genehmigung vorzulegen. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn der Voranschlag oder der Rechnungsabschluß den Bestimmungen dieses Gesetzes widerspricht.

(3) Das Kuratorium hat alljährlich bis spätestens 31. MaiÜber die Gebarung des Fonds sowie über dessen Tätigkeit im abgelaufenen Jahr ist dem Landtag im Wege der Landesregierung einen Geschäftsbericht über das abgelaufene Kalenderjahr vorzulegenalljährlich gleichzeitig mit dem Rechnungsabschluss (Art. 31 LV 1979) zu berichten.

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