Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(2) Tagesbetreuung ist die nicht in Kindergärten, Schulen, der Nachbarschaftshilfe oder der Familie stattfindende regelmäßige, entgeltliche Betreuung und Erziehung von Minderjährigen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr für einen Teil des Tages. Diese Betreuung und Erziehung kann erfolgen:
|
| |||||||||
|
|
(3) Als Rechtsträger von Tagesmüttern/-vätern und Tagesbetreuungseinrichtungen kommen natürliche und juristische Personen in Betracht.
(4) Eine Tagesbetreuungseinrichtung kann entweder geführt werden als
|
| |||||||||
|
|
(5) Geschlechtsspezifische Bezeichnungen gelten jeweils auch in ihrer männlichen bzw. weiblichen Form.
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(2) Tagesbetreuung ist die nicht in Kindergärten, Schulen, der Nachbarschaftshilfe oder der Familie stattfindende regelmäßige, entgeltliche Betreuung und Erziehung von Minderjährigen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr für einen Teil des Tages. Diese Betreuung und Erziehung kann erfolgen:
|
| |||||||||
|
|
(3) Als Rechtsträger von Tagesmüttern/-vätern und Tagesbetreuungseinrichtungen kommen natürliche und juristische Personen in Betracht.
(4) Eine Tagesbetreuungseinrichtung kann entweder geführt werden als
|
| |||||||||
|
|
(5) Geschlechtsspezifische Bezeichnungen gelten jeweils auch in ihrer männlichen bzw. weiblichen Form.