§ 1 NÖ KBG

NÖ Kinderbetreuungsgesetz 1996

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2023 bis 31.12.9999
(1) Gegenstand des Gesetzes ist die Regelung der Tagesbetreuung von Minderjährigen außerhalb der Familie und von Nachbarschaftshilfe, soweit

-

sie nicht unter das NÖ Kindergartengesetz 1996 fällt,

-

es sich nicht um Angelegenheiten der öffentlichen Übungskindergärten, die einem öffentlichen Kindergarten angegliedert sind,

-

es sich nicht um Angelegenheiten der öffentlichen Pflichtschulen, der berufsbildenden öffentlichen Pflichtschulen oder Schülerheime, handelt.

(2) Tagesbetreuung ist die nicht in Kindergärten, Schulen, der Nachbarschaftshilfe oder der Familie stattfindende regelmäßige, entgeltliche Betreuung und Erziehung von Minderjährigen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr für einen Teil des Tages. Diese Betreuung und Erziehung kann erfolgen:

1.

als individuelle Betreuung im eigenen Haushalt oder am Standort eines Betriebes von geeigneten Personen (Tagesmütter/-väter),

2.

in Tagesbetreuungseinrichtungen (z. B. von Elterninitiativen selbst organisierte Kindergruppen, Krabbelstuben für Kleinkinder bis zum vollendeten 3. Lebensjahr).

(3) Als Rechtsträger von Tagesmüttern/-vätern und Tagesbetreuungseinrichtungen kommen natürliche und juristische Personen in Betracht.

(4) Eine Tagesbetreuungseinrichtung kann entweder geführt werden als

-

öffentliche Einrichtung, die von einer juristischen Person des öffentlichen Rechtes errichtet und erhalten wird und allgemein zugänglich ist oder

-

private Einrichtung, die von einem anderen Rechts- träger errichtet und betrieben wird.

(5) Geschlechtsspezifische Bezeichnungen gelten jeweils auch in ihrer männlichen bzw. weiblichen Form.

Stand vor dem 31.08.2023

In Kraft vom 02.02.2021 bis 31.08.2023
(1) Gegenstand des Gesetzes ist die Regelung der Tagesbetreuung von Minderjährigen außerhalb der Familie und von Nachbarschaftshilfe, soweit

-

sie nicht unter das NÖ Kindergartengesetz 1996 fällt,

-

es sich nicht um Angelegenheiten der öffentlichen Übungskindergärten, die einem öffentlichen Kindergarten angegliedert sind,

-

es sich nicht um Angelegenheiten der öffentlichen Pflichtschulen, der berufsbildenden öffentlichen Pflichtschulen oder Schülerheime, handelt.

(2) Tagesbetreuung ist die nicht in Kindergärten, Schulen, der Nachbarschaftshilfe oder der Familie stattfindende regelmäßige, entgeltliche Betreuung und Erziehung von Minderjährigen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr für einen Teil des Tages. Diese Betreuung und Erziehung kann erfolgen:

1.

als individuelle Betreuung im eigenen Haushalt oder am Standort eines Betriebes von geeigneten Personen (Tagesmütter/-väter),

2.

in Tagesbetreuungseinrichtungen (z. B. von Elterninitiativen selbst organisierte Kindergruppen, Krabbelstuben für Kleinkinder bis zum vollendeten 3. Lebensjahr).

(3) Als Rechtsträger von Tagesmüttern/-vätern und Tagesbetreuungseinrichtungen kommen natürliche und juristische Personen in Betracht.

(4) Eine Tagesbetreuungseinrichtung kann entweder geführt werden als

-

öffentliche Einrichtung, die von einer juristischen Person des öffentlichen Rechtes errichtet und erhalten wird und allgemein zugänglich ist oder

-

private Einrichtung, die von einem anderen Rechts- träger errichtet und betrieben wird.

(5) Geschlechtsspezifische Bezeichnungen gelten jeweils auch in ihrer männlichen bzw. weiblichen Form.

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