§ 2 NÖ KBG

NÖ Kinderbetreuungsgesetz 1996

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.12.2022 bis 31.12.9999
(1) Die Tagesbetreuung hat die Familienerziehung zu unterstützen und ergänzend zu fördern. Sie hat mit den Eltern zusammenzuarbeiten. Die Bedürfnisse des Minderjährigen haben dabei im Mittelpunkt zu stehen, wobei die erzieherische Wirkung der Gemeinschaft zu fördern ist.

(2) Tagesbetreuungseinrichtungen haben von Beginn der Betreuung an bis zum Schuleintritt der Kinder den gesamten Entwicklungsstand und insbesondere die sprachlichen Fähigkeiten der Kinder zu fördern, damit ihre Potenziale bestmöglich unterstützt und eine gute entwicklungsbezogene Grundlage für den Eintritt in die Schule gelegt wird. Die Förderung der Bildungssprache Deutsch mit Fokus auf die Sprachkompetenzen bei Schuleintritt hat jedenfalls ab dem Alter von drei Jahren stattzufinden.

(3) Kinder, die über mangelnde Deutschkenntnisse verfügen, sind in Tagesbetreuungseinrichtungen von Beginn der Betreuung an, insbesondere ab dem Alter von 3 Jahren so zu fördern, dass sie mit Eintritt in die Schule die sprachlichen Kompetenzen in der Bildungssprache Deutsch möglichst beherrschen.

(4) Für jedes Kind ist in dem Jahr, in dem es das erste Mal eine Tagesbetreuungseinrichtung besucht, jedoch frühestens mit drei Jahren, durch entsprechend qualifizierte Personen eine Sprachstandsfeststellung vorzunehmen. Wird dabei ein Sprachförderbedarf festgestellt, ist eine Sprachförderung durch entsprechend qualifizierte Personen durchzuführen. Die letzte Sprachstandsfeststellung hat vor Schuleintritt des Kindes am Ende des letzten Besuchsjahres zu erfolgen.

(5) Die Leitung der bis zum Schulbesuch des jeweiligen Kindes besuchten Tagesbetreuungseinrichtung hat der Volksschule, bei der das Kind zum Besuch angemeldet ist, auf deren Ersuchen Daten zur Sprachstandsfeststellung und zur erfolgten Sprachförderung zu übermitteln, sofern die Erziehungsberechtigten des Kindes ihrer Verpflichtung zur Vorlage der Unterlagen zur erfolgten Sprachförderung gemäß § 6 Abs. 1a des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76/1985, nicht nachkommen.

(6) Personen, die in der Sprachförderung eingesetzt werden, haben zumindest Kenntnisse der deutschen Sprache auf dem Referenzniveau C1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen entsprechend der Empfehlung des Ministerkomitees des Europarates an die Mitgliedstaaten Nr. 9 (98) 6 vom 17. März 1998 zum Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen – (GER) und eine Qualifikation entsprechend dem Lehrgang zur Qualifizierung für die frühe sprachliche Förderung nachzuweisen.

Stand vor dem 30.12.2022

In Kraft vom 02.02.2021 bis 30.12.2022
(1) Die Tagesbetreuung hat die Familienerziehung zu unterstützen und ergänzend zu fördern. Sie hat mit den Eltern zusammenzuarbeiten. Die Bedürfnisse des Minderjährigen haben dabei im Mittelpunkt zu stehen, wobei die erzieherische Wirkung der Gemeinschaft zu fördern ist.

(2) Tagesbetreuungseinrichtungen haben von Beginn der Betreuung an bis zum Schuleintritt der Kinder den gesamten Entwicklungsstand und insbesondere die sprachlichen Fähigkeiten der Kinder zu fördern, damit ihre Potenziale bestmöglich unterstützt und eine gute entwicklungsbezogene Grundlage für den Eintritt in die Schule gelegt wird. Die Förderung der Bildungssprache Deutsch mit Fokus auf die Sprachkompetenzen bei Schuleintritt hat jedenfalls ab dem Alter von drei Jahren stattzufinden.

(3) Kinder, die über mangelnde Deutschkenntnisse verfügen, sind in Tagesbetreuungseinrichtungen von Beginn der Betreuung an, insbesondere ab dem Alter von 3 Jahren so zu fördern, dass sie mit Eintritt in die Schule die sprachlichen Kompetenzen in der Bildungssprache Deutsch möglichst beherrschen.

(4) Für jedes Kind ist in dem Jahr, in dem es das erste Mal eine Tagesbetreuungseinrichtung besucht, jedoch frühestens mit drei Jahren, durch entsprechend qualifizierte Personen eine Sprachstandsfeststellung vorzunehmen. Wird dabei ein Sprachförderbedarf festgestellt, ist eine Sprachförderung durch entsprechend qualifizierte Personen durchzuführen. Die letzte Sprachstandsfeststellung hat vor Schuleintritt des Kindes am Ende des letzten Besuchsjahres zu erfolgen.

(5) Die Leitung der bis zum Schulbesuch des jeweiligen Kindes besuchten Tagesbetreuungseinrichtung hat der Volksschule, bei der das Kind zum Besuch angemeldet ist, auf deren Ersuchen Daten zur Sprachstandsfeststellung und zur erfolgten Sprachförderung zu übermitteln, sofern die Erziehungsberechtigten des Kindes ihrer Verpflichtung zur Vorlage der Unterlagen zur erfolgten Sprachförderung gemäß § 6 Abs. 1a des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76/1985, nicht nachkommen.

(6) Personen, die in der Sprachförderung eingesetzt werden, haben zumindest Kenntnisse der deutschen Sprache auf dem Referenzniveau C1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen entsprechend der Empfehlung des Ministerkomitees des Europarates an die Mitgliedstaaten Nr. 9 (98) 6 vom 17. März 1998 zum Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen – (GER) und eine Qualifikation entsprechend dem Lehrgang zur Qualifizierung für die frühe sprachliche Förderung nachzuweisen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten