§ 5 NÖ KBG

NÖ Kinderbetreuungsgesetz 1996

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.02.2021 bis 31.12.9999

(1) Jede Form der Tagesbetreuung unterliegt der Aufsicht der für die Bewilligung zuständigen Behörde. Die Aufsicht über Tagesmütter/-väter kann an geeignete Rechtsträger übertragen werden. Die Aufsichtstätigkeit erstreckt sich dabei auf die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen.

(2) Tagesmütter/-väter und die Rechtsträger von Einrichtungen haben den mit der Aufsicht betrauten Organen den Zutritt zu den Aufenthaltsräumen der Minderjährigen, den Kontakt zu diesen und die Vornahme von Ermittlungen im erforderlichen Ausmaß zu ermöglichen und die notwendigen Auskünfte zu erteilen.

(3) Die Landesregierung hat die fachliche Aufsicht über die Tagesbetreuungseinrichtungen. Die Aufsicht erstreckt sich auf

1.

die Tätigkeit des gesamten pädagogischen Personals in pädagogischer bzw. heilpädagogischer, didaktischer und administrativer Hinsicht;

2.

die Tätigkeit der Leitung zusätzlich im Hinblick auf die Führungskompetenz;

3.

die Tätigkeit des Hilfspersonals bei der unterstützenden pädagogischen Arbeit;

4.

den Einsatz von Spiel- und Fördermaterial;

5.

die Fortbildung des Betreuungspersonals;

6.

die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes.

Stand vor dem 01.02.2021

In Kraft vom 01.01.2019 bis 01.02.2021

(1) Jede Form der Tagesbetreuung unterliegt der Aufsicht der für die Bewilligung zuständigen Behörde. Die Aufsicht über Tagesmütter/-väter kann an geeignete Rechtsträger übertragen werden. Die Aufsichtstätigkeit erstreckt sich dabei auf die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen.

(2) Tagesmütter/-väter und die Rechtsträger von Einrichtungen haben den mit der Aufsicht betrauten Organen den Zutritt zu den Aufenthaltsräumen der Minderjährigen, den Kontakt zu diesen und die Vornahme von Ermittlungen im erforderlichen Ausmaß zu ermöglichen und die notwendigen Auskünfte zu erteilen.

(3) Die Landesregierung hat die fachliche Aufsicht über die Tagesbetreuungseinrichtungen. Die Aufsicht erstreckt sich auf

1.

die Tätigkeit des gesamten pädagogischen Personals in pädagogischer bzw. heilpädagogischer, didaktischer und administrativer Hinsicht;

2.

die Tätigkeit der Leitung zusätzlich im Hinblick auf die Führungskompetenz;

3.

die Tätigkeit des Hilfspersonals bei der unterstützenden pädagogischen Arbeit;

4.

den Einsatz von Spiel- und Fördermaterial;

5.

die Fortbildung des Betreuungspersonals;

6.

die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes.

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