§ 10 NÖ KBG Übergangsbestimmungen

NÖ Kinderbetreuungsgesetz 1996

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999

(1) Pflegebewilligungen, die Tagesmütter/-väter und Tagesbetreuungseinrichtungen aufgrund des 2. Abschnittes des 5. Hauptstückes des NÖ Jugendwohlfahrtsgesetzes 1991, LGBl. 9270, erteilt worden sind, gelten als Bewilligungen nach § 3. Die Bewilligungsinhaber haben bis Ende 2000 die Bestimmungen dieses Gesetzes zu erfüllen. Bestehende Einrichtungen, die nach diesem Gesetz als Hort gelten, haben spätestens bis Ende des Hortjahres 2000/2001 die Bestimmungen dieses Gesetzes zu erfüllen.

(2) Am 31. Oktober 2012 anhängige Verfahren zur Bewilligung von Tagesbetreuungseinrichtungen nach § 3 sind nach der bisherigen Rechtslage fortzuführen.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.2018

(1) Pflegebewilligungen, die Tagesmütter/-väter und Tagesbetreuungseinrichtungen aufgrund des 2. Abschnittes des 5. Hauptstückes des NÖ Jugendwohlfahrtsgesetzes 1991, LGBl. 9270, erteilt worden sind, gelten als Bewilligungen nach § 3. Die Bewilligungsinhaber haben bis Ende 2000 die Bestimmungen dieses Gesetzes zu erfüllen. Bestehende Einrichtungen, die nach diesem Gesetz als Hort gelten, haben spätestens bis Ende des Hortjahres 2000/2001 die Bestimmungen dieses Gesetzes zu erfüllen.

(2) Am 31. Oktober 2012 anhängige Verfahren zur Bewilligung von Tagesbetreuungseinrichtungen nach § 3 sind nach der bisherigen Rechtslage fortzuführen.

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