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(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat einer Person auf ihren Antrag die Befugnis als Bergführer zu verleihen, wenn sie die Bestimmungen des § 15 Abs. 2 Z 1, 2 sowie 4 - 7 erfüllt.
(2) Die fachliche Befähigung ist durch die Abschlußprüfung nach Anlage A.7 der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Eignungsprüfungen, Abschlussprüfungen und Befähigungsprüfungen an Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern, BGBl. Nr. 530/1992 in der Fassung BGBl. II Nr. 306/2006, zu erbringen.
(3) Für Personen im Sinne des § 15 Abs. 2 Z 1, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, gilt § 15 Abs. 4 sinngemäß.
(4) Bergführer, die in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Vertragsstaat oder Drittstaat, dessen Angehörige nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrages gleichzustellen sind, rechtmäßig als solche niedergelassen sind, dürfen vorübergehend und gelegentlich in Niederösterreich tätig sein. Falls der Beruf oder die Ausbildung des Bergführers am Niederlassungsort nicht reglementiert ist, muss die Tätigkeit mindestens zwei Jahre während der vorhergehenden zehn Jahre dort ausgeübt worden sein.
(5) Die erstmalige Aufnahme der Tätigkeit nach Abs. 4 ist der Bezirksverwaltungsbehörde im Vorhinein schriftlich zu melden. Dieser Meldung sind folgende Nachweise anzuschließen:
1. | Nachweis über die Staatsangehörigkeit | |||||||||
2. | Nachweis über die fachliche Eignung | |||||||||
3. | Nachweis über die rechtmäßige Niederlassung als Bergführer | |||||||||
4. | Nachweis darüber, dass die Tätigkeit als Bergführer während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens zwei Jahre lang ausgeübt wurde, sofern der Beruf am Niederlassungsort nicht reglementiert ist. |
(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat einer Person auf ihren Antrag die Befugnis als Bergführer zu verleihen, wenn sie die Bestimmungen des § 15 Abs. 2 Z 1, 2 sowie 4 - 7 erfüllt.
(2) Die fachliche Befähigung ist durch die Abschlußprüfung nach Anlage A.7 der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Eignungsprüfungen, Abschlussprüfungen und Befähigungsprüfungen an Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern, BGBl. Nr. 530/1992 in der Fassung BGBl. II Nr. 306/2006, zu erbringen.
(3) Für Personen im Sinne des § 15 Abs. 2 Z 1, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, gilt § 15 Abs. 4 sinngemäß.
(4) Bergführer, die in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Vertragsstaat oder Drittstaat, dessen Angehörige nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrages gleichzustellen sind, rechtmäßig als solche niedergelassen sind, dürfen vorübergehend und gelegentlich in Niederösterreich tätig sein. Falls der Beruf oder die Ausbildung des Bergführers am Niederlassungsort nicht reglementiert ist, muss die Tätigkeit mindestens zwei Jahre während der vorhergehenden zehn Jahre dort ausgeübt worden sein.
(5) Die erstmalige Aufnahme der Tätigkeit nach Abs. 4 ist der Bezirksverwaltungsbehörde im Vorhinein schriftlich zu melden. Dieser Meldung sind folgende Nachweise anzuschließen:
1. | Nachweis über die Staatsangehörigkeit | |||||||||
2. | Nachweis über die fachliche Eignung | |||||||||
3. | Nachweis über die rechtmäßige Niederlassung als Bergführer | |||||||||
4. | Nachweis darüber, dass die Tätigkeit als Bergführer während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens zwei Jahre lang ausgeübt wurde, sofern der Beruf am Niederlassungsort nicht reglementiert ist. |