§ 32 NÖ SportG Strafbestimmungen

NÖ Sportgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.02.2018 bis 31.12.9999

Eine Verwaltungsübertretung begeht, welche mit einer Geldstrafe bis zu € 2.200,– zu ahnden ist, wer

1.

den Verpflichtungen des § 12 Abs. 3 erster Satz zuwiderhandelt,

2.

ohne Bewilligung erwerbsmäßig Schiunterricht erteilt,

3.

den Informations-, Auskunfts- bzw. Anzeigepflichten des § 14 Abs. 3 und 4, § 18 Abs. 1 und 4, § 19, § 20 Abs. 1 oder § 21 Abs. 1, zuwiderhandelt,

4.

entgegen § 20 Abs. 4 einen Geschäftsführer verspätet bestellt,

5.

eine Person als Schilehrer beschäftigt, die nicht die Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 erfüllt,

6.

Bergführertätigkeiten ohne Befugnis durchführt.

Stand vor dem 31.01.2018

In Kraft vom 08.06.2016 bis 31.01.2018

Eine Verwaltungsübertretung begeht, welche mit einer Geldstrafe bis zu € 2.200,– zu ahnden ist, wer

1.

den Verpflichtungen des § 12 Abs. 3 erster Satz zuwiderhandelt,

2.

ohne Bewilligung erwerbsmäßig Schiunterricht erteilt,

3.

den Informations-, Auskunfts- bzw. Anzeigepflichten des § 14 Abs. 3 und 4, § 18 Abs. 1 und 4, § 19, § 20 Abs. 1 oder § 21 Abs. 1, zuwiderhandelt,

4.

entgegen § 20 Abs. 4 einen Geschäftsführer verspätet bestellt,

5.

eine Person als Schilehrer beschäftigt, die nicht die Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 erfüllt,

6.

Bergführertätigkeiten ohne Befugnis durchführt.

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