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Eine Verwaltungsübertretung begeht, welche mit einer Geldstrafe bis zu € 2.200,– zu ahnden ist, wer
1. | den Verpflichtungen des § 12 Abs. 3 erster Satz zuwiderhandelt, | |||||||||
2. | ohne Bewilligung erwerbsmäßig Schiunterricht erteilt, | |||||||||
3. | den Informations-, Auskunfts- bzw. Anzeigepflichten des § 14 Abs. 3 und 4, § 18 Abs. 1 und 4, § 19, § 20 Abs. 1 oder § 21 Abs. 1, zuwiderhandelt, | |||||||||
4. | entgegen § 20 Abs. 4 einen Geschäftsführer verspätet bestellt, | |||||||||
5. | eine Person als Schilehrer beschäftigt, die nicht die Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 erfüllt, | |||||||||
6. | Bergführertätigkeiten ohne Befugnis durchführt. |
Eine Verwaltungsübertretung begeht, welche mit einer Geldstrafe bis zu € 2.200,– zu ahnden ist, wer
1. | den Verpflichtungen des § 12 Abs. 3 erster Satz zuwiderhandelt, | |||||||||
2. | ohne Bewilligung erwerbsmäßig Schiunterricht erteilt, | |||||||||
3. | den Informations-, Auskunfts- bzw. Anzeigepflichten des § 14 Abs. 3 und 4, § 18 Abs. 1 und 4, § 19, § 20 Abs. 1 oder § 21 Abs. 1, zuwiderhandelt, | |||||||||
4. | entgegen § 20 Abs. 4 einen Geschäftsführer verspätet bestellt, | |||||||||
5. | eine Person als Schilehrer beschäftigt, die nicht die Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 erfüllt, | |||||||||
6. | Bergführertätigkeiten ohne Befugnis durchführt. |