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(1) Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen GemeinschaftUnion umgesetzt:
1. | Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl.Nr. L 255 vom 30. September 2005, S. 22. | |||||||||
2. | Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, ABl.Nr. L 16 vom 23. Jänner 2004, S. 44. | |||||||||
3. | Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG, ABl.Nr. L 158 vom 30. April 2004, S. 77. | |||||||||
4. | Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABl.Nr. L 376 vom 21.12.2006, S. 36. | |||||||||
5. | Richtlinie 2009/50/EG des Rates vom 25. Mai 2009 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung, ABl.Nr. L 155 vom 18. Juni 2009, S. 17. | |||||||||
6. | Richtlinie 2011/98/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufzuhalten und zu arbeiten, sowie über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmer, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, ABl.Nr. L 343 vom 23. Dezember 2011, S.1. | |||||||||
7. | Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung”) ABl.Nr. L 354 vom 28. Dezember 2013, S. 132. | |||||||||
8. | Richtlinie 2014/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsgehörigen zwecks Beschäftigung als Saisonarbeitnehmer, ABl.Nr. L 94/375 vom 28. März 2014, S. 1. | |||||||||
9. | Richtlinie 2014/66/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen im Rahmen eines unternehmensinternen Transfers, ABl.Nr. L 157/1 vom 27. Mai 2014, S. 1. |
(2) Die grenzüberschreitende Verwaltungszusammenarbeit im Sinne des Art. 56 und der Vorwarnmechanismus im Sinne des Art. 56a der Richtlinie 2005/36/EG (Abs. 1 Z 1) in der Fassung der Richtlinie 2013/55/EU (Abs. 1 Z 7) werden durch das Gesetz über den Einheitlichen Ansprechpartner im Land Niederösterreich (NÖ EAP-G), LGBl. 0025, geregelt.
(3) Auf Berufsangehörige im Sinne der §§ 15, 26 und 27 findet der Vorwarnmechanismus nach § 18b Abs. 1 NÖ EAP-G Anwendung.
(4) Zuständige Behörden nach diesem Gesetz zur Durchführung der grenzüberschreitenden Verwaltungszusammenarbeit und des Vorwarnmechanismus im Sinne des Abs. 2 und 3 sind die Bezirksverwaltungsbehörde und das Landesverwaltungsgericht.
(5) Soweit der Anwendungsbereich dieses Gesetzes betroffen ist, sind zuständige Behörden für Maßnahmen nach der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 der Kommission vom 24. Juni 2015 betreffend das Verfahren zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises und die Anwendung des Vorwarnmechanismus gemäß der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. Nr. L 159, S. 27, hinsichtlich
1. | der Ausstellung des Europäischen Berufsausweises gemäß den Art. 4a bis 4e der Richtlinie 2005/36/EG: die Landesregierung; |
2. der Anwendung des Vorwarnmechanismus gemäß Art. 56a der Richtlinie 2005/36/EG: die Bezirksverwaltungsbehörde und das Landesverwaltungsgericht.“.
(1) Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen GemeinschaftUnion umgesetzt:
1. | Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl.Nr. L 255 vom 30. September 2005, S. 22. | |||||||||
2. | Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, ABl.Nr. L 16 vom 23. Jänner 2004, S. 44. | |||||||||
3. | Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG, ABl.Nr. L 158 vom 30. April 2004, S. 77. | |||||||||
4. | Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABl.Nr. L 376 vom 21.12.2006, S. 36. | |||||||||
5. | Richtlinie 2009/50/EG des Rates vom 25. Mai 2009 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung, ABl.Nr. L 155 vom 18. Juni 2009, S. 17. | |||||||||
6. | Richtlinie 2011/98/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufzuhalten und zu arbeiten, sowie über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmer, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, ABl.Nr. L 343 vom 23. Dezember 2011, S.1. | |||||||||
7. | Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung”) ABl.Nr. L 354 vom 28. Dezember 2013, S. 132. | |||||||||
8. | Richtlinie 2014/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsgehörigen zwecks Beschäftigung als Saisonarbeitnehmer, ABl.Nr. L 94/375 vom 28. März 2014, S. 1. | |||||||||
9. | Richtlinie 2014/66/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen im Rahmen eines unternehmensinternen Transfers, ABl.Nr. L 157/1 vom 27. Mai 2014, S. 1. |
(2) Die grenzüberschreitende Verwaltungszusammenarbeit im Sinne des Art. 56 und der Vorwarnmechanismus im Sinne des Art. 56a der Richtlinie 2005/36/EG (Abs. 1 Z 1) in der Fassung der Richtlinie 2013/55/EU (Abs. 1 Z 7) werden durch das Gesetz über den Einheitlichen Ansprechpartner im Land Niederösterreich (NÖ EAP-G), LGBl. 0025, geregelt.
(3) Auf Berufsangehörige im Sinne der §§ 15, 26 und 27 findet der Vorwarnmechanismus nach § 18b Abs. 1 NÖ EAP-G Anwendung.
(4) Zuständige Behörden nach diesem Gesetz zur Durchführung der grenzüberschreitenden Verwaltungszusammenarbeit und des Vorwarnmechanismus im Sinne des Abs. 2 und 3 sind die Bezirksverwaltungsbehörde und das Landesverwaltungsgericht.
(5) Soweit der Anwendungsbereich dieses Gesetzes betroffen ist, sind zuständige Behörden für Maßnahmen nach der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 der Kommission vom 24. Juni 2015 betreffend das Verfahren zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises und die Anwendung des Vorwarnmechanismus gemäß der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. Nr. L 159, S. 27, hinsichtlich
1. | der Ausstellung des Europäischen Berufsausweises gemäß den Art. 4a bis 4e der Richtlinie 2005/36/EG: die Landesregierung; |
2. der Anwendung des Vorwarnmechanismus gemäß Art. 56a der Richtlinie 2005/36/EG: die Bezirksverwaltungsbehörde und das Landesverwaltungsgericht.“.