§ 1 NÖ TZG 2008 (weggefallen)

NÖ Tierzuchtgesetz 2008 (NÖ TZG 2008)

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.08.2020 bis 31.12.9999
(1) Dieses Gesetz gilt für die Zucht von

1.

Rindern (einschließlich Büffeln),

2.

Schweinen,

3.

Schafen,

4.

Ziegen, sowie

5.

Equiden (Hauspferden und Hauseseln und deren Kreuzungen).

(2) Ziel dieses Gesetzes ist es,

1.

die Leistungsfähigkeit der Tiere unter Berücksichtigung der Tiergesundheit und des Tierschutzes zu erhalten und zu verbessern,

2.

die Wirtschaftlichkeit und Wettbewerbsfähigkeit der tierischen Erzeugung unter besonderer Berücksichtigung der Nachhaltigkeit zu verbessern,

3.

zu gewährleisten, dass die von den Tieren gewonnenen Erzeugnisse den an sie gestellten qualitativen Anforderungen entsprechen und

4.

die genetische Vielfalt zu erhalten.

§ 1 NÖ TZG 2008 seit 17.08.2020 weggefallen.

Stand vor dem 17.08.2020

In Kraft vom 01.01.2015 bis 17.08.2020
(1) Dieses Gesetz gilt für die Zucht von

1.

Rindern (einschließlich Büffeln),

2.

Schweinen,

3.

Schafen,

4.

Ziegen, sowie

5.

Equiden (Hauspferden und Hauseseln und deren Kreuzungen).

(2) Ziel dieses Gesetzes ist es,

1.

die Leistungsfähigkeit der Tiere unter Berücksichtigung der Tiergesundheit und des Tierschutzes zu erhalten und zu verbessern,

2.

die Wirtschaftlichkeit und Wettbewerbsfähigkeit der tierischen Erzeugung unter besonderer Berücksichtigung der Nachhaltigkeit zu verbessern,

3.

zu gewährleisten, dass die von den Tieren gewonnenen Erzeugnisse den an sie gestellten qualitativen Anforderungen entsprechen und

4.

die genetische Vielfalt zu erhalten.

§ 1 NÖ TZG 2008 seit 17.08.2020 weggefallen.

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