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(2) Der Antrag einer Zuchtorganisation für Equiden muss zusätzlich zu Abs§ 4 NÖ TZG 2008 seit 17.08.2020 weggefallen. 1 enthalten:
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(3) Parteistellung im Anerkennungsverfahren hat nur die Antrag stellende Zuchtorganisation.
(4) Die Behörde hat vor der Entscheidung über den Antrag ein Fachgutachten des Tierzuchtrates (§ 22), sofern ein solcher eingerichtet ist, einzuholen.
(5) Die Behörde hat bei einem Antrag auf Anerkennung für einen grenzüberschreitenden Tätigkeitsbereich den dort zuständigen Tierzuchtbehörden die Antragsunterlagen unter Einräumung einer zweimonatigen Frist zur allfälligen Mitteilung
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(6) Die Anerkennung bezieht sich auf:
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(7) Entscheidungen über die Anerkennung bzw. die Versagung der Anerkennung von Zuchtorganisationen sind dem Bund mitzuteilen; im Falle der Versagung der Anerkennung einer Zuchtorganisation für Equiden jedoch nur dann, wenn die Versagung angefochten worden ist.
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(2) Der Antrag einer Zuchtorganisation für Equiden muss zusätzlich zu Abs§ 4 NÖ TZG 2008 seit 17.08.2020 weggefallen. 1 enthalten:
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(3) Parteistellung im Anerkennungsverfahren hat nur die Antrag stellende Zuchtorganisation.
(4) Die Behörde hat vor der Entscheidung über den Antrag ein Fachgutachten des Tierzuchtrates (§ 22), sofern ein solcher eingerichtet ist, einzuholen.
(5) Die Behörde hat bei einem Antrag auf Anerkennung für einen grenzüberschreitenden Tätigkeitsbereich den dort zuständigen Tierzuchtbehörden die Antragsunterlagen unter Einräumung einer zweimonatigen Frist zur allfälligen Mitteilung
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(6) Die Anerkennung bezieht sich auf:
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(7) Entscheidungen über die Anerkennung bzw. die Versagung der Anerkennung von Zuchtorganisationen sind dem Bund mitzuteilen; im Falle der Versagung der Anerkennung einer Zuchtorganisation für Equiden jedoch nur dann, wenn die Versagung angefochten worden ist.