§ 5 NÖ TZG 2008 (weggefallen)

NÖ Tierzuchtgesetz 2008 (NÖ TZG 2008)

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.08.2020 bis 31.12.9999
(1) Änderungen von Sachverhalten, auf die sich die Anerkennung gemäß § 4 Abs. 6 § 5 NÖbezieht, bedürfen einer ergänzenden Anerkennung gemäß §§ 3 und 4 TZG 2008 seit 17.08.2020 weggefallen. Die Behörde hat dazu erforderlichenfalls ein Fachgutachten des Tierzuchtrates (§ 22) einzuholen.

(2) Sonstige Änderungen von Sachverhalten, zu denen die Antragsunterlagen gemäß § 4 Abs. 1 Angaben enthalten müssen, sowie die gänzliche Einstellung der Tätigkeit sind der Behörde unverzüglich anzuzeigen.

Stand vor dem 17.08.2020

In Kraft vom 01.01.2015 bis 17.08.2020
(1) Änderungen von Sachverhalten, auf die sich die Anerkennung gemäß § 4 Abs. 6 § 5 NÖbezieht, bedürfen einer ergänzenden Anerkennung gemäß §§ 3 und 4 TZG 2008 seit 17.08.2020 weggefallen. Die Behörde hat dazu erforderlichenfalls ein Fachgutachten des Tierzuchtrates (§ 22) einzuholen.

(2) Sonstige Änderungen von Sachverhalten, zu denen die Antragsunterlagen gemäß § 4 Abs. 1 Angaben enthalten müssen, sowie die gänzliche Einstellung der Tätigkeit sind der Behörde unverzüglich anzuzeigen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten