§ 7 NÖ TZG 2008 (weggefallen)

NÖ Tierzuchtgesetz 2008 (NÖ TZG 2008)

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.08.2020 bis 31.12.9999
(1) In anderen Bundesländern oder Mitgliedstaaten oder in Vertragsstaaten anerkannte Zuchtorganisationen dürfen in Niederösterreich nur mit jenen Rassen züchterisch tätig werden, die von dieser Anerkennung erfasst sind, und sie der Behörde die Aufnahme ihrer Tätigkeit im Vorhinein unter Nachweis ihrer Anerkennung und Mitteilung der in § 4 Abs. 1 Z 1 § 7 NÖangeführten Angaben angezeigt haben TZG 2008 seit 17.08.2020 weggefallen.

(2) Für Züchtervereinigungen gilt zusätzlich:

1.

Das Tätigwerden gemäß Abs. 1 setzt voraus, dass der ihnen in ihrem Anerkennungsakt für die Rasse eingeräumte räumliche Tätigkeitsbereich das gesamte Bundesland umfasst.

2.

Das Tätigwerden gemäß Abs. 1 kann einer Züchtervereinigung, die ein Zuchtbuch führt, von der Behörde untersagt werden, wenn im Zeitpunkt der Anzeige in Hinblick auf die gezüchtete Rasse Gründe gemäß § 3 Abs. 1 Z 5 oder Abs. 2 Z 2 lit.b entgegenstehen.

3.

Solange eine nach Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 und 2 rechtmäßig tätige Züchtervereinigung einem Züchter oder einer Züchterin mit einem in Niederösterreich gehaltenen Tier, das die Anforderungen nach Anlage 2 Spalte 2 erfüllt, den Erwerb der Mitgliedschaft oder die Eintragung des Tieres in die Hauptabteilung des Zuchtbuches ohne Vorliegen gerechtfertigter Gründe verweigert, kann die Behörde das weitere Tätigwerden der Züchtervereinigung in Niederösterreich untersagen.

(3) Änderungen gegenüber der Anzeige gemäß Abs. 1, wesentliche Änderungen des Anerkennungsaktes sowie die Einstellung der Tätigkeit der Zuchtorganisation in Niederösterreich sind der Behörde unverzüglich anzuzeigen.

Stand vor dem 17.08.2020

In Kraft vom 01.01.2015 bis 17.08.2020
(1) In anderen Bundesländern oder Mitgliedstaaten oder in Vertragsstaaten anerkannte Zuchtorganisationen dürfen in Niederösterreich nur mit jenen Rassen züchterisch tätig werden, die von dieser Anerkennung erfasst sind, und sie der Behörde die Aufnahme ihrer Tätigkeit im Vorhinein unter Nachweis ihrer Anerkennung und Mitteilung der in § 4 Abs. 1 Z 1 § 7 NÖangeführten Angaben angezeigt haben TZG 2008 seit 17.08.2020 weggefallen.

(2) Für Züchtervereinigungen gilt zusätzlich:

1.

Das Tätigwerden gemäß Abs. 1 setzt voraus, dass der ihnen in ihrem Anerkennungsakt für die Rasse eingeräumte räumliche Tätigkeitsbereich das gesamte Bundesland umfasst.

2.

Das Tätigwerden gemäß Abs. 1 kann einer Züchtervereinigung, die ein Zuchtbuch führt, von der Behörde untersagt werden, wenn im Zeitpunkt der Anzeige in Hinblick auf die gezüchtete Rasse Gründe gemäß § 3 Abs. 1 Z 5 oder Abs. 2 Z 2 lit.b entgegenstehen.

3.

Solange eine nach Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 und 2 rechtmäßig tätige Züchtervereinigung einem Züchter oder einer Züchterin mit einem in Niederösterreich gehaltenen Tier, das die Anforderungen nach Anlage 2 Spalte 2 erfüllt, den Erwerb der Mitgliedschaft oder die Eintragung des Tieres in die Hauptabteilung des Zuchtbuches ohne Vorliegen gerechtfertigter Gründe verweigert, kann die Behörde das weitere Tätigwerden der Züchtervereinigung in Niederösterreich untersagen.

(3) Änderungen gegenüber der Anzeige gemäß Abs. 1, wesentliche Änderungen des Anerkennungsaktes sowie die Einstellung der Tätigkeit der Zuchtorganisation in Niederösterreich sind der Behörde unverzüglich anzuzeigen.

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