§ 9 NÖ TZG 2008 (weggefallen)

NÖ Tierzuchtgesetz 2008 (NÖ TZG 2008)

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.08.2020 bis 31.12.9999
(1) Außer in den Fällen gemäß Abs§ 9 NÖ TZG 2008 seit 17.08.2020 weggefallen. 4 dürfen Ergebnisse von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen nur dann in Zuchtbücher bzw. Zuchtregister von nach diesem Gesetz anerkannten Zuchtorganisationen und in Zucht- bzw. Herkunftsbescheinigungen aufgenommen werden, wenn die Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen

1.

von Zuchttieren stammen, die rechtmäßig in deren Zuchtbüchern bzw. Zuchtregistern eingetragen, vermerkt oder registriert sind,

2.

nach den gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 in Verbindung mit § 4 Abs. 6 Z 6 der Anerkennung zugrunde liegenden Festlegungen der jeweiligen Zuchtorganisation und

3.

von einer Stelle gemäß Abs. 2 durchgeführt worden sind.

(2) Die Durchführung der Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen gemäß Abs. 1 erfolgt

1.

in Niederösterreich gegen ein den Aufwand berücksichtigendes Entgelt durch die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung oder eine von dieser beauftragte fachlich geeignete Stelle, soweit die Zuchtorganisation nicht gemäß § 3 Abs. 5 zur Durchführung der Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen ermächtigt ist;

2.

im grenzüberschreitenden Tätigkeitsbereich einer Zuchtorganisation:

a)

sofern in diesem hinsichtlich der Zuständigkeit für die Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen eine Regelung besteht, die auch für in anderen Bundesländern oder Mitgliedstaaten anerkannte Zuchtorganisationen gilt, durch die in dieser Regelung vorgesehenen Einrichtungen,

und

b)

sofern in diesem keine Regelung gemäß lit.a besteht, durch die Zuchtorganisation, soweit sie dazu fachlich geeignet ist, oder durch eine von dieser beauftragte fachlich geeignete Stelle.

(3) Die Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen von in Niederösterreich gehaltenen Zuchttieren, die in den Zuchtbüchern bzw. Zuchtregistern von gemäß § 7 tätigen in einem anderen Bundesland anerkannten Zuchtorganisationen eingetragen oder vermerkt bzw. registriert sind, erfolgt nach den Rechtsvorschriften des anderen Bundeslandes gegen ein den Aufwand berücksichtigendes Entgelt durch die NÖ Landes- Landwirtschaftskammer im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung oder eine von dieser beauftragte fachlich geeignete Stelle, soweit die Zuchtorganisation nicht von der Anerkennungsbehörde zur Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen in Niederösterreich ermächtigt wurde.

(4) Abweichend von Abs. 1 dürfen Ergebnisse von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen in Zuchtbücher bzw. Zuchtregister von nach diesem Gesetz anerkannten Zuchtorganisationen und in Zucht- bzw. Herkunftsbescheinigungen aufgenommen werden, wenn die Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen nach Rechtsvorschriften zur Umsetzung oder Durchführung der in Anlage 3 Spalten 2 und 3 genannten EU-Rechtsakte oder inhaltlich vergleichbarer Rechtsvorschriften bzw. bei Equiden nach tierzuchtfachlich angemessenen Grundsätzen durchgeführt worden sind und das Zuchttier

1.

nicht die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Z 1 erfüllt

und

2.

entweder

a)

in dem Zuchtbuch eingetragen oder vermerkt bzw. in dem Zuchtregister registriert werden soll

oder

b)

mit einem im Zuchtbuch eingetragenen oder vermerkten bzw. in dem Zuchtregister registrierten Zuchttier verwandt ist.

Stand vor dem 17.08.2020

In Kraft vom 01.01.2015 bis 17.08.2020
(1) Außer in den Fällen gemäß Abs§ 9 NÖ TZG 2008 seit 17.08.2020 weggefallen. 4 dürfen Ergebnisse von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen nur dann in Zuchtbücher bzw. Zuchtregister von nach diesem Gesetz anerkannten Zuchtorganisationen und in Zucht- bzw. Herkunftsbescheinigungen aufgenommen werden, wenn die Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen

1.

von Zuchttieren stammen, die rechtmäßig in deren Zuchtbüchern bzw. Zuchtregistern eingetragen, vermerkt oder registriert sind,

2.

nach den gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 in Verbindung mit § 4 Abs. 6 Z 6 der Anerkennung zugrunde liegenden Festlegungen der jeweiligen Zuchtorganisation und

3.

von einer Stelle gemäß Abs. 2 durchgeführt worden sind.

(2) Die Durchführung der Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen gemäß Abs. 1 erfolgt

1.

in Niederösterreich gegen ein den Aufwand berücksichtigendes Entgelt durch die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung oder eine von dieser beauftragte fachlich geeignete Stelle, soweit die Zuchtorganisation nicht gemäß § 3 Abs. 5 zur Durchführung der Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen ermächtigt ist;

2.

im grenzüberschreitenden Tätigkeitsbereich einer Zuchtorganisation:

a)

sofern in diesem hinsichtlich der Zuständigkeit für die Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen eine Regelung besteht, die auch für in anderen Bundesländern oder Mitgliedstaaten anerkannte Zuchtorganisationen gilt, durch die in dieser Regelung vorgesehenen Einrichtungen,

und

b)

sofern in diesem keine Regelung gemäß lit.a besteht, durch die Zuchtorganisation, soweit sie dazu fachlich geeignet ist, oder durch eine von dieser beauftragte fachlich geeignete Stelle.

(3) Die Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen von in Niederösterreich gehaltenen Zuchttieren, die in den Zuchtbüchern bzw. Zuchtregistern von gemäß § 7 tätigen in einem anderen Bundesland anerkannten Zuchtorganisationen eingetragen oder vermerkt bzw. registriert sind, erfolgt nach den Rechtsvorschriften des anderen Bundeslandes gegen ein den Aufwand berücksichtigendes Entgelt durch die NÖ Landes- Landwirtschaftskammer im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung oder eine von dieser beauftragte fachlich geeignete Stelle, soweit die Zuchtorganisation nicht von der Anerkennungsbehörde zur Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen in Niederösterreich ermächtigt wurde.

(4) Abweichend von Abs. 1 dürfen Ergebnisse von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen in Zuchtbücher bzw. Zuchtregister von nach diesem Gesetz anerkannten Zuchtorganisationen und in Zucht- bzw. Herkunftsbescheinigungen aufgenommen werden, wenn die Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen nach Rechtsvorschriften zur Umsetzung oder Durchführung der in Anlage 3 Spalten 2 und 3 genannten EU-Rechtsakte oder inhaltlich vergleichbarer Rechtsvorschriften bzw. bei Equiden nach tierzuchtfachlich angemessenen Grundsätzen durchgeführt worden sind und das Zuchttier

1.

nicht die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Z 1 erfüllt

und

2.

entweder

a)

in dem Zuchtbuch eingetragen oder vermerkt bzw. in dem Zuchtregister registriert werden soll

oder

b)

mit einem im Zuchtbuch eingetragenen oder vermerkten bzw. in dem Zuchtregister registrierten Zuchttier verwandt ist.

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