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(2) Nach diesem Gesetz anerkannten oder gemäß § 7 in Niederösterreich tätigen Zuchtorganisationen sind auf deren begründetes Ersuchen jene personenbezogenen und anderen Daten zu übermitteln, die Zwecken ihrer Zuchtbuch- oder Zuchtregisterführung, Leistungsprüfung oder Zuchtwertschätzung dienen.
(3) Soweit auf Grund tierzuchtrechtlicher Vorschriften personenbezogene und andere Daten bei nach diesem Gesetz anerkannten oder gemäß § 7 in Niederösterreich tätigen Zuchtorganisationen oder bei von diesen beauftragten Stellen erfasst sind, können diese Daten auf begründetes Ersuchen an die Zuchtorganisation an einen Dritten übermittelt werden, sofern der Dritte an den Daten ein besonderes öffentliches Interesse (z. B. Forschung, Statistik) glaubhaft macht und der Übermittlung der Daten kein berechtigtes Interesse der Zuchtorganisation entgegensteht. Dieser Absatz gilt für Daten gemäß § 8 Abs. 10 sinngemäß.
(2) Nach diesem Gesetz anerkannten oder gemäß § 7 in Niederösterreich tätigen Zuchtorganisationen sind auf deren begründetes Ersuchen jene personenbezogenen und anderen Daten zu übermitteln, die Zwecken ihrer Zuchtbuch- oder Zuchtregisterführung, Leistungsprüfung oder Zuchtwertschätzung dienen.
(3) Soweit auf Grund tierzuchtrechtlicher Vorschriften personenbezogene und andere Daten bei nach diesem Gesetz anerkannten oder gemäß § 7 in Niederösterreich tätigen Zuchtorganisationen oder bei von diesen beauftragten Stellen erfasst sind, können diese Daten auf begründetes Ersuchen an die Zuchtorganisation an einen Dritten übermittelt werden, sofern der Dritte an den Daten ein besonderes öffentliches Interesse (z. B. Forschung, Statistik) glaubhaft macht und der Übermittlung der Daten kein berechtigtes Interesse der Zuchtorganisation entgegensteht. Dieser Absatz gilt für Daten gemäß § 8 Abs. 10 sinngemäß.