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(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten nicht für Betriebssysteme, in denen weibliche Tiere mit Vatertieren in einer gemeinsamen Herde gehalten werden. Bei Zuchtherden mit mehreren Vatertieren ist die Abstammung durch geeignete Methoden sicherzustellen.
(3) Wenn das Vatertier und das gedeckte Tier Zuchttiere sind, hat der Vatertierhalter oder die Vatertierhalterin auf Verlangen des Tierhalters oder der Tierhalterin des gedeckten Tieres entweder diesem oder dieser eine Abschrift der Zucht- oder Herkunftsbescheinigung, die für die in Anlage 4 Spalte 1 genannten Tiere die Anforderungen der in Anlage 4 Spalte 2 genannten EU-Rechtsakte erfüllt, auszuhändigen oder diese Abschrift an eine vom Tierhalter oder der Tierhalterin benannte Zuchtorganisation zu übermitteln.
(4) Der Halter oder die Halterin von männlichen Tieren hat dafür Sorge zu tragen, dass unbeabsichtigtes Decken vermieden wird.
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten nicht für Betriebssysteme, in denen weibliche Tiere mit Vatertieren in einer gemeinsamen Herde gehalten werden. Bei Zuchtherden mit mehreren Vatertieren ist die Abstammung durch geeignete Methoden sicherzustellen.
(3) Wenn das Vatertier und das gedeckte Tier Zuchttiere sind, hat der Vatertierhalter oder die Vatertierhalterin auf Verlangen des Tierhalters oder der Tierhalterin des gedeckten Tieres entweder diesem oder dieser eine Abschrift der Zucht- oder Herkunftsbescheinigung, die für die in Anlage 4 Spalte 1 genannten Tiere die Anforderungen der in Anlage 4 Spalte 2 genannten EU-Rechtsakte erfüllt, auszuhändigen oder diese Abschrift an eine vom Tierhalter oder der Tierhalterin benannte Zuchtorganisation zu übermitteln.
(4) Der Halter oder die Halterin von männlichen Tieren hat dafür Sorge zu tragen, dass unbeabsichtigtes Decken vermieden wird.