§ 14 NÖ TZG 2008 (weggefallen)

NÖ Tierzuchtgesetz 2008 (NÖ TZG 2008)

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.08.2020 bis 31.12.9999
(1) Samen darf in Niederösterreich zur künstlichen Besamung nur verwendet werden, wenn er den Anforderungen gemäß § 13 Abs. 1 § 14 NÖentspricht TZG 2008 seit 17.08.2020 weggefallen.

(2) Die künstliche Besamung an einem Tier dürfen nach Maßgabe der §§ 18 und 19 nur folgende Personen (Besamer oder Besamerinnen) durchführen:

1.

zur Berufsausübung berechtigte Tierärzte oder Tierärztinnen,

2.

Besamungstechniker oder Besamungstechnikerinnen oder

3.

der Eigentümer oder die Eigentümerin, der Halter oder die Halterin oder deren Betriebsangehörige (Eigenbestandsbesamer oder Eigenbestandsbesamerinnen).

(3) Der Besamer oder die Besamerin hat dem Halter oder der Halterin des besamten Tieres über die erfolgte Besamung unverzüglich einen Besamungsschein auszustellen. Einer Ausstellung steht auch die Übermittlung der Daten an eine vom Halter oder von der Halterin bestimmte Stelle gleich. Der Besamer oder die Besamerin hat über die Besamungen Aufzeichnungen zu führen.

Die Aufzeichnungen und die Besamungsscheine müssen jedenfalls folgende Angaben enthalten:

1.

Name und Anschrift des Besamers oder der Besamerin,

2.

Identität des Spendertieres und des besamten Tieres,

3.

Chargennummer des Samens, soweit auf der verwendeten Samenportion eine solche angegeben ist,

4.

Betrieb des Halters oder der Halterin des besamten Tieres einschließlich dessen LFBIS-Nummer, soweit dem Betrieb eine solche zugeteilt ist, und

5.

Datum der Besamung.

Aufzeichnungen und Besamungsscheine müssen vom Zeitpunkt der Verwendung des Samens an gerechnet fünf Jahre aufbewahrt werden.

(4) Wenn das besamte Tier ein Zuchttier ist, hat der Betreiber oder die Betreiberin der Besamungsstation oder des Samendepots auf Verlangen des Tierhalters oder der Tierhalterin entweder diesem oder dieser eine Abschrift der Zucht- oder Herkunftsbescheinigung für Samen, die für die in Anlage 4 Spalte 1 oder Anlage 5 Spalte 1 genannten Tiere die Anforderungen der in Anlage 4 Spalte 3 bzw. Anlage 5 Spalte 3 oder 4 genannten EU-Rechtsakte erfüllt, auszuhändigen oder diese Abschrift an eine vom Tierhalter oder der Tierhalterin bestimmte Zuchtorganisation zu übermitteln.

(5) Abweichend von Abs. 1 darf in Niederösterreich Samen zur künstlichen Besamung von Tieren verwendet werden, wenn diese im selben Betrieb gehalten werden wie das Tier, von dem der Samen unter Einhaltung der veterinärrechtlichen Bestimmungen gewonnen worden ist.

Auf die Verwendung dieses Samens sind Abs. 3 Z 3 und Abs. 4 nicht anzuwenden.

Stand vor dem 17.08.2020

In Kraft vom 01.01.2015 bis 17.08.2020
(1) Samen darf in Niederösterreich zur künstlichen Besamung nur verwendet werden, wenn er den Anforderungen gemäß § 13 Abs. 1 § 14 NÖentspricht TZG 2008 seit 17.08.2020 weggefallen.

(2) Die künstliche Besamung an einem Tier dürfen nach Maßgabe der §§ 18 und 19 nur folgende Personen (Besamer oder Besamerinnen) durchführen:

1.

zur Berufsausübung berechtigte Tierärzte oder Tierärztinnen,

2.

Besamungstechniker oder Besamungstechnikerinnen oder

3.

der Eigentümer oder die Eigentümerin, der Halter oder die Halterin oder deren Betriebsangehörige (Eigenbestandsbesamer oder Eigenbestandsbesamerinnen).

(3) Der Besamer oder die Besamerin hat dem Halter oder der Halterin des besamten Tieres über die erfolgte Besamung unverzüglich einen Besamungsschein auszustellen. Einer Ausstellung steht auch die Übermittlung der Daten an eine vom Halter oder von der Halterin bestimmte Stelle gleich. Der Besamer oder die Besamerin hat über die Besamungen Aufzeichnungen zu führen.

Die Aufzeichnungen und die Besamungsscheine müssen jedenfalls folgende Angaben enthalten:

1.

Name und Anschrift des Besamers oder der Besamerin,

2.

Identität des Spendertieres und des besamten Tieres,

3.

Chargennummer des Samens, soweit auf der verwendeten Samenportion eine solche angegeben ist,

4.

Betrieb des Halters oder der Halterin des besamten Tieres einschließlich dessen LFBIS-Nummer, soweit dem Betrieb eine solche zugeteilt ist, und

5.

Datum der Besamung.

Aufzeichnungen und Besamungsscheine müssen vom Zeitpunkt der Verwendung des Samens an gerechnet fünf Jahre aufbewahrt werden.

(4) Wenn das besamte Tier ein Zuchttier ist, hat der Betreiber oder die Betreiberin der Besamungsstation oder des Samendepots auf Verlangen des Tierhalters oder der Tierhalterin entweder diesem oder dieser eine Abschrift der Zucht- oder Herkunftsbescheinigung für Samen, die für die in Anlage 4 Spalte 1 oder Anlage 5 Spalte 1 genannten Tiere die Anforderungen der in Anlage 4 Spalte 3 bzw. Anlage 5 Spalte 3 oder 4 genannten EU-Rechtsakte erfüllt, auszuhändigen oder diese Abschrift an eine vom Tierhalter oder der Tierhalterin bestimmte Zuchtorganisation zu übermitteln.

(5) Abweichend von Abs. 1 darf in Niederösterreich Samen zur künstlichen Besamung von Tieren verwendet werden, wenn diese im selben Betrieb gehalten werden wie das Tier, von dem der Samen unter Einhaltung der veterinärrechtlichen Bestimmungen gewonnen worden ist.

Auf die Verwendung dieses Samens sind Abs. 3 Z 3 und Abs. 4 nicht anzuwenden.

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