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(2) Die künstliche Besamung an einem Tier dürfen nach Maßgabe der §§ 18 und 19 nur folgende Personen (Besamer oder Besamerinnen) durchführen:
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(3) Der Besamer oder die Besamerin hat dem Halter oder der Halterin des besamten Tieres über die erfolgte Besamung unverzüglich einen Besamungsschein auszustellen. Einer Ausstellung steht auch die Übermittlung der Daten an eine vom Halter oder von der Halterin bestimmte Stelle gleich. Der Besamer oder die Besamerin hat über die Besamungen Aufzeichnungen zu führen.
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(4) Wenn das besamte Tier ein Zuchttier ist, hat der Betreiber oder die Betreiberin der Besamungsstation oder des Samendepots auf Verlangen des Tierhalters oder der Tierhalterin entweder diesem oder dieser eine Abschrift der Zucht- oder Herkunftsbescheinigung für Samen, die für die in Anlage 4 Spalte 1 oder Anlage 5 Spalte 1 genannten Tiere die Anforderungen der in Anlage 4 Spalte 3 bzw. Anlage 5 Spalte 3 oder 4 genannten EU-Rechtsakte erfüllt, auszuhändigen oder diese Abschrift an eine vom Tierhalter oder der Tierhalterin bestimmte Zuchtorganisation zu übermitteln.
(5) Abweichend von Abs. 1 darf in Niederösterreich Samen zur künstlichen Besamung von Tieren verwendet werden, wenn diese im selben Betrieb gehalten werden wie das Tier, von dem der Samen unter Einhaltung der veterinärrechtlichen Bestimmungen gewonnen worden ist.
Auf die Verwendung dieses Samens sind Abs. 3 Z 3 und Abs. 4 nicht anzuwenden.
(2) Die künstliche Besamung an einem Tier dürfen nach Maßgabe der §§ 18 und 19 nur folgende Personen (Besamer oder Besamerinnen) durchführen:
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(3) Der Besamer oder die Besamerin hat dem Halter oder der Halterin des besamten Tieres über die erfolgte Besamung unverzüglich einen Besamungsschein auszustellen. Einer Ausstellung steht auch die Übermittlung der Daten an eine vom Halter oder von der Halterin bestimmte Stelle gleich. Der Besamer oder die Besamerin hat über die Besamungen Aufzeichnungen zu führen.
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(4) Wenn das besamte Tier ein Zuchttier ist, hat der Betreiber oder die Betreiberin der Besamungsstation oder des Samendepots auf Verlangen des Tierhalters oder der Tierhalterin entweder diesem oder dieser eine Abschrift der Zucht- oder Herkunftsbescheinigung für Samen, die für die in Anlage 4 Spalte 1 oder Anlage 5 Spalte 1 genannten Tiere die Anforderungen der in Anlage 4 Spalte 3 bzw. Anlage 5 Spalte 3 oder 4 genannten EU-Rechtsakte erfüllt, auszuhändigen oder diese Abschrift an eine vom Tierhalter oder der Tierhalterin bestimmte Zuchtorganisation zu übermitteln.
(5) Abweichend von Abs. 1 darf in Niederösterreich Samen zur künstlichen Besamung von Tieren verwendet werden, wenn diese im selben Betrieb gehalten werden wie das Tier, von dem der Samen unter Einhaltung der veterinärrechtlichen Bestimmungen gewonnen worden ist.
Auf die Verwendung dieses Samens sind Abs. 3 Z 3 und Abs. 4 nicht anzuwenden.