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(2) Die Abgabe von Samen eines bestimmten Spendertiers kann der gewinnenden Besamungsstation für Niederösterreich mit Bescheid der Behörde verboten werden, wenn das Spendertier Träger genetisch bedingter Eigenschaften ist, die die Nutzung seiner Nachkommen im Sinne der Ziele des Gesetzes erheblich beeinträchtigen können. Bei dieser Entscheidung ist insbesondere zu berücksichtigen:
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(3) Die Behörde hat vor der Entscheidung ein Fachgutachten des Tierzuchtrates (§ 22), sofern ein solcher eingerichtet ist, einzuholen und die zuständigen Behörden der anderen Bundesländer über die Erlassung des Bescheides gemäß Abs. 2 sowie dessen Wegfall zu informieren.
(4) Beschwerden gegen Bescheide gemäß Abs. 2 haben keine aufschiebende Wirkung.
(5) Nach Erlassung des Bescheides gemäß Abs. 2 oder eines vergleichbaren Bescheides der zuständigen Behörde eines anderen Bundeslandes hat die Behörde unverzüglich die Abgabe und Verwendung des vom Verbot gemäß Abs. 2 betroffenen Samens unter genauer Bezeichnung des Spendertieres mit Verordnung für Niederösterreich zu verbieten; die Verordnung ist in geeigneter Weise kundzumachen und tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Bei Wegfall der behördlichen Entscheidung ist die Verordnung unverzüglich aufzuheben.
(2) Die Abgabe von Samen eines bestimmten Spendertiers kann der gewinnenden Besamungsstation für Niederösterreich mit Bescheid der Behörde verboten werden, wenn das Spendertier Träger genetisch bedingter Eigenschaften ist, die die Nutzung seiner Nachkommen im Sinne der Ziele des Gesetzes erheblich beeinträchtigen können. Bei dieser Entscheidung ist insbesondere zu berücksichtigen:
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(3) Die Behörde hat vor der Entscheidung ein Fachgutachten des Tierzuchtrates (§ 22), sofern ein solcher eingerichtet ist, einzuholen und die zuständigen Behörden der anderen Bundesländer über die Erlassung des Bescheides gemäß Abs. 2 sowie dessen Wegfall zu informieren.
(4) Beschwerden gegen Bescheide gemäß Abs. 2 haben keine aufschiebende Wirkung.
(5) Nach Erlassung des Bescheides gemäß Abs. 2 oder eines vergleichbaren Bescheides der zuständigen Behörde eines anderen Bundeslandes hat die Behörde unverzüglich die Abgabe und Verwendung des vom Verbot gemäß Abs. 2 betroffenen Samens unter genauer Bezeichnung des Spendertieres mit Verordnung für Niederösterreich zu verbieten; die Verordnung ist in geeigneter Weise kundzumachen und tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Bei Wegfall der behördlichen Entscheidung ist die Verordnung unverzüglich aufzuheben.