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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
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(2) Embryo-Entnahmeeinheiten gemäß Abs§ 16 NÖ TZG 2008 seit 17.08.2020 weggefallen. 1 Z 1 mit Standort in Niederösterreich sind befugt, für von ihnen gewonnene Eizellen und Embryonen Zucht- und Herkunftsbescheinigungen für Eizellen bzw. Embryonen auszustellen. Die ausgestellten Zucht- und Herkunftsbescheinigungen für Eizellen bzw. Embryonen haben für die in Anlage 4 Spalte 1 genannten Tiere die Anforderungen der in Anlage 4 Spalte 4 genannten EU-Rechtsakte zu erfüllen.
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(2) Embryo-Entnahmeeinheiten gemäß Abs§ 16 NÖ TZG 2008 seit 17.08.2020 weggefallen. 1 Z 1 mit Standort in Niederösterreich sind befugt, für von ihnen gewonnene Eizellen und Embryonen Zucht- und Herkunftsbescheinigungen für Eizellen bzw. Embryonen auszustellen. Die ausgestellten Zucht- und Herkunftsbescheinigungen für Eizellen bzw. Embryonen haben für die in Anlage 4 Spalte 1 genannten Tiere die Anforderungen der in Anlage 4 Spalte 4 genannten EU-Rechtsakte zu erfüllen.