§ 16 NÖ TZG 2008 (weggefallen)

NÖ Tierzuchtgesetz 2008 (NÖ TZG 2008)

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.08.2020 bis 31.12.9999
(1) Eizellen und Embryonen dürfen unbeschadet veterinärrechtlicher Bestimmungen über das Inverkehrbringen von Eizellen und Embryonen in Niederösterreich nur abgegeben werden

1.

von Embryo-Entnahmeeinheiten, Besamungsstationen und Samendepots, die nach veterinärrechtlichen Vorschriften zugelassen sind,

2.

wenn sie von Zuchttieren stammen,

3.

wenn sie so gekennzeichnet sind, dass sie der zugehörigen Zucht- oder Herkunftsbescheinigung für Eizellen oder für Embryonen sowie den erforderlichen Verwendungsnachweisen zugeordnet werden können.

4.

wenn sie von einer Zucht- bzw. Herkunftsbescheinigung für Eizellen bzw. Embryonen oder deren Abschrift begleitet sind, die für die in Anlage 4 Spalte 1 oder Anlage 5 Spalte 1 genannten Tiere die Anforderungen der in Anlage 4 Spalte 4 bzw. Anlage 5 Spalte 5 genannten EU-Rechtsakte erfüllt.

(2) Embryo-Entnahmeeinheiten gemäß Abs§ 16 NÖ TZG 2008 seit 17.08.2020 weggefallen. 1 Z 1 mit Standort in Niederösterreich sind befugt, für von ihnen gewonnene Eizellen und Embryonen Zucht- und Herkunftsbescheinigungen für Eizellen bzw. Embryonen auszustellen. Die ausgestellten Zucht- und Herkunftsbescheinigungen für Eizellen bzw. Embryonen haben für die in Anlage 4 Spalte 1 genannten Tiere die Anforderungen der in Anlage 4 Spalte 4 genannten EU-Rechtsakte zu erfüllen.

Stand vor dem 17.08.2020

In Kraft vom 01.01.2015 bis 17.08.2020
(1) Eizellen und Embryonen dürfen unbeschadet veterinärrechtlicher Bestimmungen über das Inverkehrbringen von Eizellen und Embryonen in Niederösterreich nur abgegeben werden

1.

von Embryo-Entnahmeeinheiten, Besamungsstationen und Samendepots, die nach veterinärrechtlichen Vorschriften zugelassen sind,

2.

wenn sie von Zuchttieren stammen,

3.

wenn sie so gekennzeichnet sind, dass sie der zugehörigen Zucht- oder Herkunftsbescheinigung für Eizellen oder für Embryonen sowie den erforderlichen Verwendungsnachweisen zugeordnet werden können.

4.

wenn sie von einer Zucht- bzw. Herkunftsbescheinigung für Eizellen bzw. Embryonen oder deren Abschrift begleitet sind, die für die in Anlage 4 Spalte 1 oder Anlage 5 Spalte 1 genannten Tiere die Anforderungen der in Anlage 4 Spalte 4 bzw. Anlage 5 Spalte 5 genannten EU-Rechtsakte erfüllt.

(2) Embryo-Entnahmeeinheiten gemäß Abs§ 16 NÖ TZG 2008 seit 17.08.2020 weggefallen. 1 Z 1 mit Standort in Niederösterreich sind befugt, für von ihnen gewonnene Eizellen und Embryonen Zucht- und Herkunftsbescheinigungen für Eizellen bzw. Embryonen auszustellen. Die ausgestellten Zucht- und Herkunftsbescheinigungen für Eizellen bzw. Embryonen haben für die in Anlage 4 Spalte 1 genannten Tiere die Anforderungen der in Anlage 4 Spalte 4 genannten EU-Rechtsakte zu erfüllen.

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