§ 19 NÖ TZG 2008 (weggefallen)

NÖ Tierzuchtgesetz 2008 (NÖ TZG 2008)

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.08.2020 bis 31.12.9999
(1) Die Landesregierung muss auf Antrag einer Person mit einer Staatsangehörigkeit eines in Abs. 2 angeführten Staates mit Bescheid Ausbildungsnachweise als Ersatz für Prüfungen und Ausbildungen nach § 26 Abs. 1 Z 14 § 19 NÖanerkennen, wenn diese Ausbildungsnachweise eines Staates nach Abs. 2 Z 1 bis 3 oder gemäß Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG (§ 30 Abs. 1 Z 32) vorlegt, die dem Art. 13 Abs. 1 oder 2 der Richtlinie entsprechen. Das im NÖ TZG 2008 festgelegte Berufsausbildungsniveau entspricht dem Artseit 17.08.2020 weggefallen. 11 lit. a dieser Richtlinie.

(2) Folgende Staaten fallen in den Anwendungsbereich des Abs. 1:

1.

EU-Mitgliedstaaten,

2.

EWR-Vertragsstaaten,

3.

Schweizerische Eidgenossenschaft,

4.

Drittstaaten, soweit diese hinsichtlich der Anerkennung von Berufsqualifikationen nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrages gleichzustellen sind.

(3) Die antragstellende Person muss neben den Befähigungs- oder Ausbildungsnachweisen bzw. einer Bescheinigung über eine allfällige Berufserfahrung einen Staatsangehörigkeitsnachweis vorlegen.

(4) Die Landesregierung muss der antragstellenden Person binnen eines Monats den Empfang der Unterlagen gemäß Abs. 1 und 3 bestätigen und ihr gegebenenfalls mitteilen, welche Unterlagen fehlen (§ 13 Abs. 3 AVG).

(5) Die Landesregierung muss über einen Antrag gemäß Abs. 1 ohne unnötigen Aufschub, spätestens jedoch innerhalb von vier Monaten entscheiden.

(6) Die Landesregierung darf die Absolvierung eines Anpassungslehrganges, der das zeitliche Ausmaß einer Ausbildung in einer Verordnung gemäß § 26 Abs. 1 Z 14 nicht überschreiten darf, oder die Ablegung einer Eignungsprüfung vorschreiben, wenn

1.

die bisherige Ausbildung sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von der Ausbildung gemäß der Verordnung gemäß § 26 Abs. 1 Z 14 unterscheiden, oder

2.

der Beruf gemäß § 18 im Herkunftsstaat nicht alle beruflichen Tätigkeiten nach nationalem Recht umfasst, und dieser Unterschied in einer besonderen Ausbildung besteht, die sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis abgedeckt werden, den die antragstellende Person vorgelegt hat.

Fächer, die sich wesentlich unterscheiden, sind jene Fächer, bei denen Kenntnis, Fähigkeiten und Kompetenzen eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufes sind und bei denen die bisherige Ausbildung der antragstellenden Person wesentliche Abweichungen hinsichtlich des Inhalts gegenüber der nach der Verordnung gemäß § 26 Abs. 1 Z 14 geforderten Ausbildung aufweist.

(7) Die Landesregierung muss bei einer Vorschreibung gemäß Abs. 6 festlegen,

1.

hinsichtlich des Anpassungslehrganges den Ort, den Inhalt und die Bewertung;

2.

hinsichtlich der Eignungsprüfung die zuständige Prüfungsstelle sowie die Sachgebiete, die Gegenstand der Prüfung sein dürfen, wobei die Sachgebiete auf Grund eines Vergleichs zwischen der Ausbildung nach der Verordnung gemäß § 26 Abs. 1 Z 14 und der bisherigen Ausbildung der antragstellenden Person festzulegen sind.

(8) Bei der Vorschreibung eines Anpassungslehrganges oder einer Eignungsprüfung muss die Landesregierung prüfen, ob die von der antragstellenden Person im Rahmen einer Berufspraxis oder durch lebenslanges Lernen in einem Mitgliedstaat oder einem Drittstaat erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die hierfür von einer einschlägigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden, den wesentlichen Unterschied in Bezug auf die Fächer im Sinne des Abs. 6 ganz oder teilweise ausgleichen können. Dabei ist nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu verfahren.

(9) Die Entscheidung zur Auferlegung eines Anpassungslehrganges oder einer Eignungsprüfung muss hinreichend begründet sein. Insbesondere sind der antragstellenden Person mitzuteilen:

1.

das Berufsausbildungsniveau gemäß Abs. 1 und das Niveau der von der antragstellenden Person vorgelegten Berufsqualifikation gemäß Art. 11 der Richtlinie 2005/36/EG und

2.

die wesentlichen in Abs. 6 genannten Unterschiede und die Gründe, aus denen diese Unterschiede nicht durch Kenntnis, Fähigkeiten und Kompetenzen, die durch lebenslanges Lernen erworben und hierfür von einer einschlägigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden, ausgeglichen werden können.

(10) Die antragstellende Person darf zwischen der Absolvierung eines Anpassungslehrganges oder der Ablegung einer Eignungsprüfung wählen. Die Landesregierung muss sicherstellen, dass die antragstellende Person die Möglichkeit hat, die Eignungsprüfung spätestens sechs Monate nach der ursprünglichen Entscheidung, der antragstellenden Person eine Eignungsprüfung aufzuerlegen, abzulegen.

(11) Personen, deren Berufsqualifikation anerkannt wird, müssen über deutsche Sprachkenntnisse verfügen, die für die Ausübung ihrer Berufstätigkeit in Niederösterreich erforderlich sind..

Stand vor dem 17.08.2020

In Kraft vom 08.06.2016 bis 17.08.2020
(1) Die Landesregierung muss auf Antrag einer Person mit einer Staatsangehörigkeit eines in Abs. 2 angeführten Staates mit Bescheid Ausbildungsnachweise als Ersatz für Prüfungen und Ausbildungen nach § 26 Abs. 1 Z 14 § 19 NÖanerkennen, wenn diese Ausbildungsnachweise eines Staates nach Abs. 2 Z 1 bis 3 oder gemäß Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG (§ 30 Abs. 1 Z 32) vorlegt, die dem Art. 13 Abs. 1 oder 2 der Richtlinie entsprechen. Das im NÖ TZG 2008 festgelegte Berufsausbildungsniveau entspricht dem Artseit 17.08.2020 weggefallen. 11 lit. a dieser Richtlinie.

(2) Folgende Staaten fallen in den Anwendungsbereich des Abs. 1:

1.

EU-Mitgliedstaaten,

2.

EWR-Vertragsstaaten,

3.

Schweizerische Eidgenossenschaft,

4.

Drittstaaten, soweit diese hinsichtlich der Anerkennung von Berufsqualifikationen nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrages gleichzustellen sind.

(3) Die antragstellende Person muss neben den Befähigungs- oder Ausbildungsnachweisen bzw. einer Bescheinigung über eine allfällige Berufserfahrung einen Staatsangehörigkeitsnachweis vorlegen.

(4) Die Landesregierung muss der antragstellenden Person binnen eines Monats den Empfang der Unterlagen gemäß Abs. 1 und 3 bestätigen und ihr gegebenenfalls mitteilen, welche Unterlagen fehlen (§ 13 Abs. 3 AVG).

(5) Die Landesregierung muss über einen Antrag gemäß Abs. 1 ohne unnötigen Aufschub, spätestens jedoch innerhalb von vier Monaten entscheiden.

(6) Die Landesregierung darf die Absolvierung eines Anpassungslehrganges, der das zeitliche Ausmaß einer Ausbildung in einer Verordnung gemäß § 26 Abs. 1 Z 14 nicht überschreiten darf, oder die Ablegung einer Eignungsprüfung vorschreiben, wenn

1.

die bisherige Ausbildung sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von der Ausbildung gemäß der Verordnung gemäß § 26 Abs. 1 Z 14 unterscheiden, oder

2.

der Beruf gemäß § 18 im Herkunftsstaat nicht alle beruflichen Tätigkeiten nach nationalem Recht umfasst, und dieser Unterschied in einer besonderen Ausbildung besteht, die sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis abgedeckt werden, den die antragstellende Person vorgelegt hat.

Fächer, die sich wesentlich unterscheiden, sind jene Fächer, bei denen Kenntnis, Fähigkeiten und Kompetenzen eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufes sind und bei denen die bisherige Ausbildung der antragstellenden Person wesentliche Abweichungen hinsichtlich des Inhalts gegenüber der nach der Verordnung gemäß § 26 Abs. 1 Z 14 geforderten Ausbildung aufweist.

(7) Die Landesregierung muss bei einer Vorschreibung gemäß Abs. 6 festlegen,

1.

hinsichtlich des Anpassungslehrganges den Ort, den Inhalt und die Bewertung;

2.

hinsichtlich der Eignungsprüfung die zuständige Prüfungsstelle sowie die Sachgebiete, die Gegenstand der Prüfung sein dürfen, wobei die Sachgebiete auf Grund eines Vergleichs zwischen der Ausbildung nach der Verordnung gemäß § 26 Abs. 1 Z 14 und der bisherigen Ausbildung der antragstellenden Person festzulegen sind.

(8) Bei der Vorschreibung eines Anpassungslehrganges oder einer Eignungsprüfung muss die Landesregierung prüfen, ob die von der antragstellenden Person im Rahmen einer Berufspraxis oder durch lebenslanges Lernen in einem Mitgliedstaat oder einem Drittstaat erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die hierfür von einer einschlägigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden, den wesentlichen Unterschied in Bezug auf die Fächer im Sinne des Abs. 6 ganz oder teilweise ausgleichen können. Dabei ist nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu verfahren.

(9) Die Entscheidung zur Auferlegung eines Anpassungslehrganges oder einer Eignungsprüfung muss hinreichend begründet sein. Insbesondere sind der antragstellenden Person mitzuteilen:

1.

das Berufsausbildungsniveau gemäß Abs. 1 und das Niveau der von der antragstellenden Person vorgelegten Berufsqualifikation gemäß Art. 11 der Richtlinie 2005/36/EG und

2.

die wesentlichen in Abs. 6 genannten Unterschiede und die Gründe, aus denen diese Unterschiede nicht durch Kenntnis, Fähigkeiten und Kompetenzen, die durch lebenslanges Lernen erworben und hierfür von einer einschlägigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden, ausgeglichen werden können.

(10) Die antragstellende Person darf zwischen der Absolvierung eines Anpassungslehrganges oder der Ablegung einer Eignungsprüfung wählen. Die Landesregierung muss sicherstellen, dass die antragstellende Person die Möglichkeit hat, die Eignungsprüfung spätestens sechs Monate nach der ursprünglichen Entscheidung, der antragstellenden Person eine Eignungsprüfung aufzuerlegen, abzulegen.

(11) Personen, deren Berufsqualifikation anerkannt wird, müssen über deutsche Sprachkenntnisse verfügen, die für die Ausübung ihrer Berufstätigkeit in Niederösterreich erforderlich sind..

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