§ 20 NÖ TZG 2008 (weggefallen)

NÖ Tierzuchtgesetz 2008 (NÖ TZG 2008)

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.08.2020 bis 31.12.9999
(1) Die Landesregierung hat mit den Behörden des Herkunftsmitgliedstaates der Antrag stellenden Person oder des Dienstleisters oder der Dienstleisterin zusammenzuarbeiten und Amtshilfe zu leisten, soweit dies im Rahmen der Richtlinie 2005/36/EG erforderlich ist§ 20 NÖ TZG 2008 seit 17.08.2020 weggefallen. Dabei ist die Vertraulichkeit der ausgetauschten Informationen sicherzustellen.

(2) Die Landesregierung kann von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates alle Informationen anfordern

1.

über die Verlässlichkeit, insbesondere das Vorliegen berufsspezifischer disziplinarrechtlicher, verwaltungsrechtlicher oder strafrechtlicher Sanktionen gegen die antragstellende Person oder den Dienstleister oder die Dienstleisterin;

2.

über die Rechtsmäßigkeit der Niederlassung des Dienstleisters oder der Dienstleisterin;

3.

über die Echtheit der von der antragstellenden Person oder vom Dienstleister oder von der Dienstleisterin vorgelegten Bescheinigungen und Ausbildungsnachweise, wenn diesbezüglich berechtigte Zweifel bestehen;

4.

über Ausbildungsnachweise der antragstellenden Person oder des Dienstleisters oder der Dienstleisterin, die ganz oder teilweise in einem anderen Mitgliedstaat als dem ausstellenden Herkunftsmitgliedstaat absolviert wurden, wenn diesbezüglich berechtigte Zweifel bestehen;

5.

die zur Feststellung der Gleichwertigkeit der Ausbildungsnachweise mit den inländischen Befähigungsnachweisen erforderlich sind.

(3) Die Landesregierung hat der zuständigen Behörde und den Kontaktstellen eines Mitgliedstaates, in dem eine Dienstleistung erbracht wird, oder eines Zielstaates einer Niederlassung, die in Abs. 2 genannten Informationen über einen im Inland niedergelassenen Dienstleister oder eine niedergelassene Dienstleisterin oder eine antragstellende Person, der oder die seine oder ihre Berufsqualifikation im Inland erworben hat, im Rahmen der Amtshilfe zu erteilen.

(4) Die Landesregierung hat mit den zuständigen Behörden eines Zielstaates einer Niederlassung oder Mitgliedstaates, in dem eine Dienstleistung erbracht wird, alle Informationen auszutauschen

1.

über Fragen gemäß Abs. 2 Z 1 oder schwerwiegende, genau bestimmte Sachverhalte, die sich auf die Ausübung der in §§ 18 und 19 geregelten Tätigkeiten auswirken können;

2.

über Beschwerden eines Dienstleistungsempfängers oder einer Dienstleistungsempfängerin gegen einen Dienstleister oder einer Dienstleisterin im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens über die Ausübung der in §§ 18 und 19 geregelten Tätigkeiten.

Den Behörden des Mitgliedstaates und gegebenenfalls dem Dienstleistungsempfänger oder der Dienstleistungsempfängerin sind das Ergebnis der Überprüfung und die gegebenenfalls getroffenen Maßnahmen mitzuteilen.

Stand vor dem 17.08.2020

In Kraft vom 01.01.2015 bis 17.08.2020
(1) Die Landesregierung hat mit den Behörden des Herkunftsmitgliedstaates der Antrag stellenden Person oder des Dienstleisters oder der Dienstleisterin zusammenzuarbeiten und Amtshilfe zu leisten, soweit dies im Rahmen der Richtlinie 2005/36/EG erforderlich ist§ 20 NÖ TZG 2008 seit 17.08.2020 weggefallen. Dabei ist die Vertraulichkeit der ausgetauschten Informationen sicherzustellen.

(2) Die Landesregierung kann von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates alle Informationen anfordern

1.

über die Verlässlichkeit, insbesondere das Vorliegen berufsspezifischer disziplinarrechtlicher, verwaltungsrechtlicher oder strafrechtlicher Sanktionen gegen die antragstellende Person oder den Dienstleister oder die Dienstleisterin;

2.

über die Rechtsmäßigkeit der Niederlassung des Dienstleisters oder der Dienstleisterin;

3.

über die Echtheit der von der antragstellenden Person oder vom Dienstleister oder von der Dienstleisterin vorgelegten Bescheinigungen und Ausbildungsnachweise, wenn diesbezüglich berechtigte Zweifel bestehen;

4.

über Ausbildungsnachweise der antragstellenden Person oder des Dienstleisters oder der Dienstleisterin, die ganz oder teilweise in einem anderen Mitgliedstaat als dem ausstellenden Herkunftsmitgliedstaat absolviert wurden, wenn diesbezüglich berechtigte Zweifel bestehen;

5.

die zur Feststellung der Gleichwertigkeit der Ausbildungsnachweise mit den inländischen Befähigungsnachweisen erforderlich sind.

(3) Die Landesregierung hat der zuständigen Behörde und den Kontaktstellen eines Mitgliedstaates, in dem eine Dienstleistung erbracht wird, oder eines Zielstaates einer Niederlassung, die in Abs. 2 genannten Informationen über einen im Inland niedergelassenen Dienstleister oder eine niedergelassene Dienstleisterin oder eine antragstellende Person, der oder die seine oder ihre Berufsqualifikation im Inland erworben hat, im Rahmen der Amtshilfe zu erteilen.

(4) Die Landesregierung hat mit den zuständigen Behörden eines Zielstaates einer Niederlassung oder Mitgliedstaates, in dem eine Dienstleistung erbracht wird, alle Informationen auszutauschen

1.

über Fragen gemäß Abs. 2 Z 1 oder schwerwiegende, genau bestimmte Sachverhalte, die sich auf die Ausübung der in §§ 18 und 19 geregelten Tätigkeiten auswirken können;

2.

über Beschwerden eines Dienstleistungsempfängers oder einer Dienstleistungsempfängerin gegen einen Dienstleister oder einer Dienstleisterin im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens über die Ausübung der in §§ 18 und 19 geregelten Tätigkeiten.

Den Behörden des Mitgliedstaates und gegebenenfalls dem Dienstleistungsempfänger oder der Dienstleistungsempfängerin sind das Ergebnis der Überprüfung und die gegebenenfalls getroffenen Maßnahmen mitzuteilen.

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