§ 21 NÖ TZG 2008 (weggefallen)

NÖ Tierzuchtgesetz 2008 (NÖ TZG 2008)

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.08.2020 bis 31.12.9999
(1) Zur Vollziehung dieses Gesetzes ist, soweit nicht anders bestimmt, die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer im übertragenen Wirkungsbereich zuständig§ 21 NÖ TZG 2008 seit 17.08.2020 weggefallen. Die Landesregierung ist gegenüber der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer weisungsbefugt und sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im Sinne des AVG.

(2) Die Abgabe von Stellungnahmen in Verfahren zur Anerkennung von Zuchtorganisationen nach den Vorschriften anderer Bundesländer oder Mitgliedstaaten oder von Vertragsstaaten, denen ein grenzüberschreitender Tätigkeitsbereich in Niederösterreich eingeräumt werden soll, obliegt der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer. Sie hat dabei auf die Voraussetzungen für das Tätigwerden gemäß § 7 hinzuweisen.

Stand vor dem 17.08.2020

In Kraft vom 01.01.2015 bis 17.08.2020
(1) Zur Vollziehung dieses Gesetzes ist, soweit nicht anders bestimmt, die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer im übertragenen Wirkungsbereich zuständig§ 21 NÖ TZG 2008 seit 17.08.2020 weggefallen. Die Landesregierung ist gegenüber der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer weisungsbefugt und sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im Sinne des AVG.

(2) Die Abgabe von Stellungnahmen in Verfahren zur Anerkennung von Zuchtorganisationen nach den Vorschriften anderer Bundesländer oder Mitgliedstaaten oder von Vertragsstaaten, denen ein grenzüberschreitender Tätigkeitsbereich in Niederösterreich eingeräumt werden soll, obliegt der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer. Sie hat dabei auf die Voraussetzungen für das Tätigwerden gemäß § 7 hinzuweisen.

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