§ 22 NÖ TZG 2008 (weggefallen)

NÖ Tierzuchtgesetz 2008 (NÖ TZG 2008)

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.08.2020 bis 31.12.9999
Sofern durch eine Vereinbarung gemäß Art§ 22 NÖ TZG 2008 seit 17.08.2020 weggefallen. 15a Abs. 2 B-VG mit anderen Bundesländern eine gemeinsame Sachverständigenkommission für tierzuchtfachliche Angelegenheiten (Tierzuchtrat) eingerichtet wird, können die mit der Vollziehung dieses Gesetzes befassten Behörden – unbeschadet der Bestimmungen der §§ 4 Abs. 4 und 15 Abs. 3 – zu tierzuchtfachlichen Angelegenheiten erforderlichenfalls ein Gutachten des Tierzuchtrates einholen.

Stand vor dem 17.08.2020

In Kraft vom 01.01.2015 bis 17.08.2020
Sofern durch eine Vereinbarung gemäß Art§ 22 NÖ TZG 2008 seit 17.08.2020 weggefallen. 15a Abs. 2 B-VG mit anderen Bundesländern eine gemeinsame Sachverständigenkommission für tierzuchtfachliche Angelegenheiten (Tierzuchtrat) eingerichtet wird, können die mit der Vollziehung dieses Gesetzes befassten Behörden – unbeschadet der Bestimmungen der §§ 4 Abs. 4 und 15 Abs. 3 – zu tierzuchtfachlichen Angelegenheiten erforderlichenfalls ein Gutachten des Tierzuchtrates einholen.

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