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(2) Die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen und Entscheidungen, der vertraglichen Vereinbarungen zwischen Zuchtorganisationen und den von ihnen beauftragten Stellen gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 lit.b über die Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen sowie der unmittelbar anwendbaren EU-Rechtsakte auf dem Gebiet der landwirtschaftlichen Tierzucht obliegt der Behörde.
(3) Die Behörde hat die notwendigen Maßnahmen, die zur Feststellung oder zur Beseitigung eines Verstoßes sowie zur Verhütung künftiger Verstöße gegen die in Abs. 2 genannten Rechtsvorschriften, Entscheidungen und vertraglichen Vereinbarungen erforderlich sind, zu treffen. Insbesondere kann sie
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(4) Alle vom sachlichen Anwendungsbereich dieses Gesetzes erfassten natürlichen und juristischen Personen haben der Behörde auf Verlangen jene Auskünfte zu erteilen, die zur Vollziehung dieses Gesetzes erforderlich sind.
(5) Organe der Behörde oder von dieser beauftragte Personen dürfen im erforderlichen Umfang zum Zweck der Überwachung unter Einhaltung geltender veterinärhygienischer Anforderungen
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(6) Die Berechtigung zum Betreten gemäß Abs. 5 umfasst auch die Befugnis,
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(7) Von den Maßnahmen gemäß Abs. 5 und 6 betroffene Personen haben diese Maßnahmen zu dulden sowie auf Verlangen Unterlagen gemäß Abs. 6 Z 2 zur Einsicht vorzulegen sowie Tiere vorzuführen.
(8) Soweit es mit den in § 1 Abs. 2 genannten Zielen vereinbar ist, kann die Behörde auf Antrag Ausnahmen von einzelnen Vorschriften dieses Gesetzes oder der nach diesem Gesetz erlassenen Verordnungen genehmigen
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(2) Die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen und Entscheidungen, der vertraglichen Vereinbarungen zwischen Zuchtorganisationen und den von ihnen beauftragten Stellen gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 lit.b über die Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen sowie der unmittelbar anwendbaren EU-Rechtsakte auf dem Gebiet der landwirtschaftlichen Tierzucht obliegt der Behörde.
(3) Die Behörde hat die notwendigen Maßnahmen, die zur Feststellung oder zur Beseitigung eines Verstoßes sowie zur Verhütung künftiger Verstöße gegen die in Abs. 2 genannten Rechtsvorschriften, Entscheidungen und vertraglichen Vereinbarungen erforderlich sind, zu treffen. Insbesondere kann sie
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(5) Organe der Behörde oder von dieser beauftragte Personen dürfen im erforderlichen Umfang zum Zweck der Überwachung unter Einhaltung geltender veterinärhygienischer Anforderungen
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(6) Die Berechtigung zum Betreten gemäß Abs. 5 umfasst auch die Befugnis,
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(7) Von den Maßnahmen gemäß Abs. 5 und 6 betroffene Personen haben diese Maßnahmen zu dulden sowie auf Verlangen Unterlagen gemäß Abs. 6 Z 2 zur Einsicht vorzulegen sowie Tiere vorzuführen.
(8) Soweit es mit den in § 1 Abs. 2 genannten Zielen vereinbar ist, kann die Behörde auf Antrag Ausnahmen von einzelnen Vorschriften dieses Gesetzes oder der nach diesem Gesetz erlassenen Verordnungen genehmigen
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