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(2) Die Behörde hat auf Ersuchen der zuständigen Behörde eines anderen Bundeslandes oder Mitgliedstaates oder eines Vertragsstaates
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(3) Die Behörde hat der zuständigen Behörde eines anderen Bundeslandes oder Mitgliedstaates oder eines Vertragsstaates von Amts wegen alle Sachverhalte mitzuteilen und die entsprechenden Schriftstücke zu übermitteln, sofern sie diese für die Überwachung der Einhaltung der tierzuchtrechtlichen Vorschriften für zweckdienlich erachtet§ 24 NÖ TZG 2008 seit 17.08.2020 weggefallen. Dabei sind insbesondere die bei Zuwiderhandlungen verwendeten Mittel oder angewandten Methoden bekannt zu geben.
(4) Die Behörde hat der Europäischen Kommission Folgendes mitzuteilen:
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(5) Die Behörde hat der Europäischen Kommission von Amts wegen oder auf ihr begründetes Ersuchen alle Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Schriftstücke zu übermitteln, die sich auf erwiesene oder vermutete Übertretungen tierzuchtrechtlicher Vorschriften beziehen, die von besonderem Interesse auf Unionsebene sind. Besteht eine mögliche Gefahr für die menschliche Gesundheit dürfen die Auskünfte nach Anhörung der Beteiligten und der Europäischen Kommission veröffentlicht werden, wenn der Gefahr auf keine andere Weise begegnet werden kann.
(6) Die Behörde hat die Empfänger darauf hinzuweisen, dass die zur Verfügung gestellten Informationen und Schriftstücke ausschließlich in Zusammenhang mit der Angelegenheit verwendet werden dürfen, für die sie angefordert wurden.
(7) Die Verpflichtung zur Wahrung der Amtsverschwiegenheit wird durch die Abs. 1 bis 5 nicht eingeschränkt.
(8) Die Behörde muss jede Verweigerung der Unterstützung begründen.
(9) Die Behörde hat die nach diesem Gesetz anerkannten Zuchtorganisationen im Internet zu veröffentlichen und die Veröffentlichung jeweils auf dem aktuellen Stand zu halten. Solange es zur Information der übrigen Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit zweckmäßig erscheint, können nicht mehr aktuelle personenbezogene und andere Daten mit einem deutlichen Hinweis veröffentlicht bleiben. Die Adresse der Internetseite ist der Europäischen Kommission bekannt zu geben.
(10) Die Veröffentlichung gemäß Abs. 9 hat folgende Angaben zu enthalten:
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(11) Die Behörde kann sich aus Gründen der Zweckmäßigkeit – insbesondere für eine gemeinsame Veröffentlichung durch mehrere Bundesländer im Internet – zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen gemäß Abs. 9 eines Dritten im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung bedienen.
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(2) Die Behörde hat auf Ersuchen der zuständigen Behörde eines anderen Bundeslandes oder Mitgliedstaates oder eines Vertragsstaates
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(3) Die Behörde hat der zuständigen Behörde eines anderen Bundeslandes oder Mitgliedstaates oder eines Vertragsstaates von Amts wegen alle Sachverhalte mitzuteilen und die entsprechenden Schriftstücke zu übermitteln, sofern sie diese für die Überwachung der Einhaltung der tierzuchtrechtlichen Vorschriften für zweckdienlich erachtet§ 24 NÖ TZG 2008 seit 17.08.2020 weggefallen. Dabei sind insbesondere die bei Zuwiderhandlungen verwendeten Mittel oder angewandten Methoden bekannt zu geben.
(4) Die Behörde hat der Europäischen Kommission Folgendes mitzuteilen:
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(5) Die Behörde hat der Europäischen Kommission von Amts wegen oder auf ihr begründetes Ersuchen alle Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Schriftstücke zu übermitteln, die sich auf erwiesene oder vermutete Übertretungen tierzuchtrechtlicher Vorschriften beziehen, die von besonderem Interesse auf Unionsebene sind. Besteht eine mögliche Gefahr für die menschliche Gesundheit dürfen die Auskünfte nach Anhörung der Beteiligten und der Europäischen Kommission veröffentlicht werden, wenn der Gefahr auf keine andere Weise begegnet werden kann.
(6) Die Behörde hat die Empfänger darauf hinzuweisen, dass die zur Verfügung gestellten Informationen und Schriftstücke ausschließlich in Zusammenhang mit der Angelegenheit verwendet werden dürfen, für die sie angefordert wurden.
(7) Die Verpflichtung zur Wahrung der Amtsverschwiegenheit wird durch die Abs. 1 bis 5 nicht eingeschränkt.
(8) Die Behörde muss jede Verweigerung der Unterstützung begründen.
(9) Die Behörde hat die nach diesem Gesetz anerkannten Zuchtorganisationen im Internet zu veröffentlichen und die Veröffentlichung jeweils auf dem aktuellen Stand zu halten. Solange es zur Information der übrigen Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit zweckmäßig erscheint, können nicht mehr aktuelle personenbezogene und andere Daten mit einem deutlichen Hinweis veröffentlicht bleiben. Die Adresse der Internetseite ist der Europäischen Kommission bekannt zu geben.
(10) Die Veröffentlichung gemäß Abs. 9 hat folgende Angaben zu enthalten:
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(11) Die Behörde kann sich aus Gründen der Zweckmäßigkeit – insbesondere für eine gemeinsame Veröffentlichung durch mehrere Bundesländer im Internet – zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen gemäß Abs. 9 eines Dritten im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung bedienen.