§ 26 NÖ TZG 2008 (weggefallen)

NÖ Tierzuchtgesetz 2008 (NÖ TZG 2008)

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.08.2020 bis 31.12.9999
(1) Soweit es zur Umsetzung oder Durchführung der in § 30 § 26 NÖgenannten EU-Rechtsakte, zur Erfüllung der in § 1 Abs. 2 genannten Ziele, im Hinblick auf die Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit der nach diesem Gesetz durchzuführenden Verfahren, für Zwecke der Überwachung oder zur angemessenen Berücksichtigung der Möglichkeiten der elektronischen Datenverarbeitung erforderlich ist, hat die Landesregierung nach Anhörung der NÖ Landes- Landwirtschaftskammer nähere Vorschriften zu erlassen über

1.

einzelne Anerkennungsvoraussetzungen für Zuchtorganisationen gemäß § 3;

2.

Inhalt und Form der Antragsunterlagen im Verfahren zur Anerkennung von Zuchtorganisationen gemäß § 4 Abs. 1 und 2;

3.

Inhalt und Form des Schriftverkehrs zur Mitteilung im Rahmen des Verfahrens zur Anerkennung einer Zuchtorganisation für einen grenzüberschreitenden Tätigkeitsbereich gemäß § 4 Abs. 5;

4.

das Tätigwerden von in anderen Bundesländern oder Mitgliedstaaten oder in Vertragsstaaten anerkannten Zuchtorganisationen gemäß § 7;

5.

nähere Anforderungen für die nach diesem Gesetz auszustellenden Zucht- und Herkunftsbescheinigungen für Tiere, Samen, Eizellen und Embryonen gemäß § 8 Abs. 2, § 13 Abs. 2 sowie § 16 Abs. 2;

6.

Inhalt und Form des jährlichen Berichtes von Zuchtorganisationen gemäß § 8 Abs. 6;

7.

die Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen und die dazu erforderliche fachliche Eignung gemäß § 9 sowie die Veröffentlichung der Ergebnisse gemäß § 10 Abs. 1;

8.

Inhalt und Form des Belegscheins und der Aufzeichnungen über die Verwendung von Tieren im Natursprung gemäß § 12 Abs. 1;

9.

die Abgabe von Samen zur Verwendung in einem Prüfeinsatz im Rahmen eines Zuchtprogramms einer anerkannten Zuchtorganisation gemäß § 13 Abs. 1 Z 2 lit.b;

10.

die Kennzeichnung von Samen für die Abgabe gemäß § 13 Abs. 1 Z 3;

11.

Inhalt und Form des Besamungsscheins und der Aufzeichnungen über die Durchführung einer künstlichen Besamung gemäß § 14 Abs. 3;

12.

die Kennzeichnung von Eizellen und Embryonen für die Abgabe gemäß § 16 Abs. 1 Z 3;

13.

Inhalt und Form des Embryoübertragungsscheins und der Aufzeichnungen über die Durchführung einer Übertragung von Embryonen gemäß § 17 Abs. 3;

14.

Zulassungsvoraussetzung, Inhalt, Dauer und Abschluss der Ausbildung zum Besamungstechniker oder zur Besamungstechnikerin und zum Eigenbestandsbesamer oder zur Eigenbestandsbesamerin zur Erlangung der fachlichen Eignung gemäß § 18 Abs. 2;

15.

die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen, insbesondere die wesentlichen Unterschiede, den Inhalt und die Durchführung von Maßnahmen zum Ausgleich der wesentlichen Unterschiede gemäß § 19;

16.

den Umfang, in dem Ausbildungsnachweise gemäß § 19 als Ersatz für Prüfungen und Ausbildungen nach Z 14 gelten.

17.

weitere Angaben zur Veröffentlichung gemäß § 24 Abs. 10.

(2) Bei Änderungen

1.

des in § 27 Abs. 1 genannten Rechtsaktes der Europäischen Union betreffend De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor

sowie

2.

der in den Anlagen 1 bis 5 genannten EU-Rechtsakte

nach Inkrafttreten dieses Gesetzes hat die Landesregierung durch Verordnung kundzumachen:

a)

den Titel und die Fundstelle des Rechtsaktes, durch den die Rechtsakte gemäß Z 1 und Z 2 geändert oder ersetzt werden,

b)

den Stichtag, ab dem die Rechtsakte gemäß Z 1 und Z 2 in der geänderten Fassung oder die diese Rechtsakte ersetzenden Rechtsakte anzuwenden sind.

Im Fall der Z 2 hat die Kundmachung in einer Anlage eine Wiederverlautbarung der gesamten betroffenen Anlage samt Angabe des Stichtages, ab dem sie anzuwenden ist, zu enthalten.

(3) Die Landesregierung wird ermächtigt, bei Änderung der von ihr erlassenen Verordnungen gemäß Abs TZG 2008 seit 17.08.2020 weggefallen. 1 und 2 durch Verordnung unter Setzung einer angemessenen Frist festzulegen, inwieweit die nach diesem Gesetz anerkannten Zuchtorganisationen verpflichtet sind, diese in Form eines ergänzenden Anerkennungsverfahrens gemäß § 5 nachzuvollziehen.

(4) Durch Verordnung der Landesregierung sind Ausbildungslehrgänge anzuerkennen, wenn sie die Voraussetzungen der Verordnung gemäß Abs. 1 Z 14 erfüllen.

Stand vor dem 17.08.2020

In Kraft vom 01.01.2015 bis 17.08.2020
(1) Soweit es zur Umsetzung oder Durchführung der in § 30 § 26 NÖgenannten EU-Rechtsakte, zur Erfüllung der in § 1 Abs. 2 genannten Ziele, im Hinblick auf die Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit der nach diesem Gesetz durchzuführenden Verfahren, für Zwecke der Überwachung oder zur angemessenen Berücksichtigung der Möglichkeiten der elektronischen Datenverarbeitung erforderlich ist, hat die Landesregierung nach Anhörung der NÖ Landes- Landwirtschaftskammer nähere Vorschriften zu erlassen über

1.

einzelne Anerkennungsvoraussetzungen für Zuchtorganisationen gemäß § 3;

2.

Inhalt und Form der Antragsunterlagen im Verfahren zur Anerkennung von Zuchtorganisationen gemäß § 4 Abs. 1 und 2;

3.

Inhalt und Form des Schriftverkehrs zur Mitteilung im Rahmen des Verfahrens zur Anerkennung einer Zuchtorganisation für einen grenzüberschreitenden Tätigkeitsbereich gemäß § 4 Abs. 5;

4.

das Tätigwerden von in anderen Bundesländern oder Mitgliedstaaten oder in Vertragsstaaten anerkannten Zuchtorganisationen gemäß § 7;

5.

nähere Anforderungen für die nach diesem Gesetz auszustellenden Zucht- und Herkunftsbescheinigungen für Tiere, Samen, Eizellen und Embryonen gemäß § 8 Abs. 2, § 13 Abs. 2 sowie § 16 Abs. 2;

6.

Inhalt und Form des jährlichen Berichtes von Zuchtorganisationen gemäß § 8 Abs. 6;

7.

die Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen und die dazu erforderliche fachliche Eignung gemäß § 9 sowie die Veröffentlichung der Ergebnisse gemäß § 10 Abs. 1;

8.

Inhalt und Form des Belegscheins und der Aufzeichnungen über die Verwendung von Tieren im Natursprung gemäß § 12 Abs. 1;

9.

die Abgabe von Samen zur Verwendung in einem Prüfeinsatz im Rahmen eines Zuchtprogramms einer anerkannten Zuchtorganisation gemäß § 13 Abs. 1 Z 2 lit.b;

10.

die Kennzeichnung von Samen für die Abgabe gemäß § 13 Abs. 1 Z 3;

11.

Inhalt und Form des Besamungsscheins und der Aufzeichnungen über die Durchführung einer künstlichen Besamung gemäß § 14 Abs. 3;

12.

die Kennzeichnung von Eizellen und Embryonen für die Abgabe gemäß § 16 Abs. 1 Z 3;

13.

Inhalt und Form des Embryoübertragungsscheins und der Aufzeichnungen über die Durchführung einer Übertragung von Embryonen gemäß § 17 Abs. 3;

14.

Zulassungsvoraussetzung, Inhalt, Dauer und Abschluss der Ausbildung zum Besamungstechniker oder zur Besamungstechnikerin und zum Eigenbestandsbesamer oder zur Eigenbestandsbesamerin zur Erlangung der fachlichen Eignung gemäß § 18 Abs. 2;

15.

die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen, insbesondere die wesentlichen Unterschiede, den Inhalt und die Durchführung von Maßnahmen zum Ausgleich der wesentlichen Unterschiede gemäß § 19;

16.

den Umfang, in dem Ausbildungsnachweise gemäß § 19 als Ersatz für Prüfungen und Ausbildungen nach Z 14 gelten.

17.

weitere Angaben zur Veröffentlichung gemäß § 24 Abs. 10.

(2) Bei Änderungen

1.

des in § 27 Abs. 1 genannten Rechtsaktes der Europäischen Union betreffend De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor

sowie

2.

der in den Anlagen 1 bis 5 genannten EU-Rechtsakte

nach Inkrafttreten dieses Gesetzes hat die Landesregierung durch Verordnung kundzumachen:

a)

den Titel und die Fundstelle des Rechtsaktes, durch den die Rechtsakte gemäß Z 1 und Z 2 geändert oder ersetzt werden,

b)

den Stichtag, ab dem die Rechtsakte gemäß Z 1 und Z 2 in der geänderten Fassung oder die diese Rechtsakte ersetzenden Rechtsakte anzuwenden sind.

Im Fall der Z 2 hat die Kundmachung in einer Anlage eine Wiederverlautbarung der gesamten betroffenen Anlage samt Angabe des Stichtages, ab dem sie anzuwenden ist, zu enthalten.

(3) Die Landesregierung wird ermächtigt, bei Änderung der von ihr erlassenen Verordnungen gemäß Abs TZG 2008 seit 17.08.2020 weggefallen. 1 und 2 durch Verordnung unter Setzung einer angemessenen Frist festzulegen, inwieweit die nach diesem Gesetz anerkannten Zuchtorganisationen verpflichtet sind, diese in Form eines ergänzenden Anerkennungsverfahrens gemäß § 5 nachzuvollziehen.

(4) Durch Verordnung der Landesregierung sind Ausbildungslehrgänge anzuerkennen, wenn sie die Voraussetzungen der Verordnung gemäß Abs. 1 Z 14 erfüllen.

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