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(2) Im Falle der Vatertierhaltung ist bei öffentlicher sowie gemeinschaftlicher Zuchtverwendung dem Halter oder der Halterin ein einmaliger Beitrag zu den Anschaffungskosten zu leisten. Der Beitrag hat bei jährlich mindestens 100 nachgewiesenen Rinderbelegungen, mindestens 25 % der Anschaffungskosten und bei jährlich mindestens 50 nachgewiesenen Belegungen 12,5 % der Anschaffungskosten zu betragen. Der Beitrag gilt grundsätzlich für die Dauer der Zuchtverwendung, mindestens jedoch für 2 Jahre. Der Mindestbeitrag kann auf die Höhe des durchschnittlichen Fleischpreises für vergleichbare Mastkategorien (Maststiere) begrenzt werden.
(3) Die Gemeinde kann, soweit dies im Interesse der Tierzucht geboten ist, die Vatertierhaltung und künstliche Besamung auch bei Schweinen, Schafen und Ziegen sowie Equiden im Rahmen der im Abs. 1 genannten Verordnung fördern.
(2) Im Falle der Vatertierhaltung ist bei öffentlicher sowie gemeinschaftlicher Zuchtverwendung dem Halter oder der Halterin ein einmaliger Beitrag zu den Anschaffungskosten zu leisten. Der Beitrag hat bei jährlich mindestens 100 nachgewiesenen Rinderbelegungen, mindestens 25 % der Anschaffungskosten und bei jährlich mindestens 50 nachgewiesenen Belegungen 12,5 % der Anschaffungskosten zu betragen. Der Beitrag gilt grundsätzlich für die Dauer der Zuchtverwendung, mindestens jedoch für 2 Jahre. Der Mindestbeitrag kann auf die Höhe des durchschnittlichen Fleischpreises für vergleichbare Mastkategorien (Maststiere) begrenzt werden.
(3) Die Gemeinde kann, soweit dies im Interesse der Tierzucht geboten ist, die Vatertierhaltung und künstliche Besamung auch bei Schweinen, Schafen und Ziegen sowie Equiden im Rahmen der im Abs. 1 genannten Verordnung fördern.