§ 31 NÖ TZG 2008 (weggefallen)

NÖ Tierzuchtgesetz 2008 (NÖ TZG 2008)

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.08.2020 bis 31.12.9999
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2009, frühestens jedoch mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt in Kraft. Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Gesetz über die Tierzucht in Niederösterreich (NÖ Tierzuchtgesetz), LGBl. 6300–1, außer Kraft.

(2) Verordnungen dürfen bereits nach Kundmachung dieses Gesetzes erlassen werden. Diese Verordnungen dürfen aber frühestens mit dem in Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.

(3) Das Inhaltsverzeichnis, die Überschrift des Abschnittes 2, § 10 Abs. 2 und 3 sowie § 24 Abs. 9 und 10 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 23/2018§ 31 NÖ treten am 25TZG 2008 seit 17.08.2020 weggefallen. Mai 2018 in Kraft.

Stand vor dem 17.08.2020

In Kraft vom 23.05.2018 bis 17.08.2020
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2009, frühestens jedoch mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt in Kraft. Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Gesetz über die Tierzucht in Niederösterreich (NÖ Tierzuchtgesetz), LGBl. 6300–1, außer Kraft.

(2) Verordnungen dürfen bereits nach Kundmachung dieses Gesetzes erlassen werden. Diese Verordnungen dürfen aber frühestens mit dem in Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.

(3) Das Inhaltsverzeichnis, die Überschrift des Abschnittes 2, § 10 Abs. 2 und 3 sowie § 24 Abs. 9 und 10 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 23/2018§ 31 NÖ treten am 25TZG 2008 seit 17.08.2020 weggefallen. Mai 2018 in Kraft.

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