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(2) Verordnungen dürfen bereits nach Kundmachung dieses Gesetzes erlassen werden. Diese Verordnungen dürfen aber frühestens mit dem in Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.
(3) Das Inhaltsverzeichnis, die Überschrift des Abschnittes 2, § 10 Abs. 2 und 3 sowie § 24 Abs. 9 und 10 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 23/2018§ 31 NÖ treten am 25TZG 2008 seit 17.08.2020 weggefallen. Mai 2018 in Kraft.
(2) Verordnungen dürfen bereits nach Kundmachung dieses Gesetzes erlassen werden. Diese Verordnungen dürfen aber frühestens mit dem in Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.
(3) Das Inhaltsverzeichnis, die Überschrift des Abschnittes 2, § 10 Abs. 2 und 3 sowie § 24 Abs. 9 und 10 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 23/2018§ 31 NÖ treten am 25TZG 2008 seit 17.08.2020 weggefallen. Mai 2018 in Kraft.