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(1) Auf die Lehrzeit sind anzurechnen:
1. | die in einem anderen Lehrberuf der Land- und Forstwirtschaft zurückgelegte Lehrzeit; | |||||||||
2. | eine außerhalb der Land- und Forstwirtschaft zurückgelegte Lehrzeit; | |||||||||
3. | der Besuch einer mittleren oder höheren allgemein- oder berufsbildenden Lehranstalt. |
(2) Die Lehrzeit verkürzt sich um ein Jahr, wenn der Lehrling nachweist, daß er
1. | eine höhere Schule oder eine mindestens dreijährige berufsbildende mittlere Schule abgeschlossen hat, oder | |||||||||
2. | eine Facharbeiterprüfung in einem anderen landwirtschaftlichen Lehrberuf abgegelegt hat, oder | |||||||||
3. | eine die Facharbeiterprüfung ersetzende Ausbildung absolviert hat (§ 16 Abs. 1), oder | |||||||||
4. | eine Lehrabschlußprüfung in einem dem Berufsausbildungsgesetz – BAG, BGBl.Nr. 142/1969 in der Fassung |
(3) Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat über Abs. 2 hinausgehende Anrechnungen für verwandte Lehrberufe aufgrund dieses Gesetzes oder anderer Rechtsvorschriften des Bundes oder des Landes mittels Verordnung zwecks Erhöhung der beruflichen Mobilität zu erlassen. Bei einem hohen Verwandtschaftsgrad kann der Ersatz der Facharbeiterprüfung bzw. von Prüfungsteilen hievon, bei einem geringeren Verwandtschaftsgrad eine Ergänzungsprüfung festgelegt werden.
(4) Verwandte Lehrberufe sind solche, bei denen gleiche oder ähnliche Roh- und Hilfsstoffe und Werkzeuge verwendet werden oder Tätigkeiten zu verrichten sind, die gleiche oder ähnliche Arbeitsgänge erfordern.
(5) Ist keine Verwandtstellung von Lehrberufen erfolgt, entscheidet die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle im Einzelfall, unter welchen Voraussetzungen
- | Lehrzeiten aus Lehrberufen außerhalb der Land- und Forstwirtschaft oder | |||||||||
- | in der Land- und Forstwirtschaft zurückgelegte Lehr- oder Schulzeiten angerechnet werden können; dabei hat sie zu berücksichtigen | |||||||||
1. | die Dauer des vorangegangenen Lehrverhältnisses, | |||||||||
2. | die Dauer der Schulzeit und | |||||||||
3. | die Verwertbarkeit der im vorangegangenen Lehrverhältnis oder Schulbesuch vermittelten Lehrinhalte (Kenntnisse und Fertigkeiten). |
(6) Die Dauer des erfolgreichen Besuches einer land- und forstwirtschaftlichen Fachschule sowie einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt nach Absolvierung der allgemeinen Schulpflicht ist auf die Lehrzeit in der Hauptfachrichtung zur Gänze anzurechnen.
(7) Die Dauer des Besuches von nicht einschlägigen oder nicht erfolgreich abgeschlossenen Schulstufen einer land- und forstwirtschaftlichen Fachschule oder einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt ist je nach Verwertbarkeit der vermittelten Lehrinhalte im Ausmaß von höchstens zwei Drittel anzurechnen.
(8) Lehrgänge gemäß § 3 des Jugendausbildungs-Sicherungsgesetzes – JASG, BGBl. I Nr. 91/1998 in der Fassung BGBl. I Nr. 82/2008, sind wie folgt auf die Lehrzeit anzurechnen:
1. | die Teilnahme an einem Lehrgang zum Erwerb von Fertigkeiten und Kenntnissen eines im § 4 angeführten Lehrberufes im ersten Lehrjahr zur Gänze und darüber hinaus aliquot im Vergleich der Dauer und des Inhalts des Lehrgangs mit dem Inhalt der Ausbildungs- und Prüfungsordnung; | |||||||||
2. | bei anderen Lehrgängen unter Anwendung der Abs. 3 und 5. |
(9) Wird ein Lehrberuf im Zusammenhang mit einer anderen Ausbildung, deren gleichzeitige oder dazwischen erfolgende Absolvierung mit der Erreichung des Lehrzieles vereinbar ist, erlernt, kann auf Antrag, der in Verbindung mit der Anmeldung oder Abänderung des Lehrvertrages zu stehen hat, im Lehrvertrag eine gegenüber der für den Lehrberuf festgesetzten Dauer der Lehrzeit jeweils um bis zu 18 Monate längere Dauer des Lehrverhältnisses vereinbart werden.
(1) Auf die Lehrzeit sind anzurechnen:
1. | die in einem anderen Lehrberuf der Land- und Forstwirtschaft zurückgelegte Lehrzeit; | |||||||||
2. | eine außerhalb der Land- und Forstwirtschaft zurückgelegte Lehrzeit; | |||||||||
3. | der Besuch einer mittleren oder höheren allgemein- oder berufsbildenden Lehranstalt. |
(2) Die Lehrzeit verkürzt sich um ein Jahr, wenn der Lehrling nachweist, daß er
1. | eine höhere Schule oder eine mindestens dreijährige berufsbildende mittlere Schule abgeschlossen hat, oder | |||||||||
2. | eine Facharbeiterprüfung in einem anderen landwirtschaftlichen Lehrberuf abgegelegt hat, oder | |||||||||
3. | eine die Facharbeiterprüfung ersetzende Ausbildung absolviert hat (§ 16 Abs. 1), oder | |||||||||
4. | eine Lehrabschlußprüfung in einem dem Berufsausbildungsgesetz – BAG, BGBl.Nr. 142/1969 in der Fassung |
(3) Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat über Abs. 2 hinausgehende Anrechnungen für verwandte Lehrberufe aufgrund dieses Gesetzes oder anderer Rechtsvorschriften des Bundes oder des Landes mittels Verordnung zwecks Erhöhung der beruflichen Mobilität zu erlassen. Bei einem hohen Verwandtschaftsgrad kann der Ersatz der Facharbeiterprüfung bzw. von Prüfungsteilen hievon, bei einem geringeren Verwandtschaftsgrad eine Ergänzungsprüfung festgelegt werden.
(4) Verwandte Lehrberufe sind solche, bei denen gleiche oder ähnliche Roh- und Hilfsstoffe und Werkzeuge verwendet werden oder Tätigkeiten zu verrichten sind, die gleiche oder ähnliche Arbeitsgänge erfordern.
(5) Ist keine Verwandtstellung von Lehrberufen erfolgt, entscheidet die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle im Einzelfall, unter welchen Voraussetzungen
- | Lehrzeiten aus Lehrberufen außerhalb der Land- und Forstwirtschaft oder | |||||||||
- | in der Land- und Forstwirtschaft zurückgelegte Lehr- oder Schulzeiten angerechnet werden können; dabei hat sie zu berücksichtigen | |||||||||
1. | die Dauer des vorangegangenen Lehrverhältnisses, | |||||||||
2. | die Dauer der Schulzeit und | |||||||||
3. | die Verwertbarkeit der im vorangegangenen Lehrverhältnis oder Schulbesuch vermittelten Lehrinhalte (Kenntnisse und Fertigkeiten). |
(6) Die Dauer des erfolgreichen Besuches einer land- und forstwirtschaftlichen Fachschule sowie einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt nach Absolvierung der allgemeinen Schulpflicht ist auf die Lehrzeit in der Hauptfachrichtung zur Gänze anzurechnen.
(7) Die Dauer des Besuches von nicht einschlägigen oder nicht erfolgreich abgeschlossenen Schulstufen einer land- und forstwirtschaftlichen Fachschule oder einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt ist je nach Verwertbarkeit der vermittelten Lehrinhalte im Ausmaß von höchstens zwei Drittel anzurechnen.
(8) Lehrgänge gemäß § 3 des Jugendausbildungs-Sicherungsgesetzes – JASG, BGBl. I Nr. 91/1998 in der Fassung BGBl. I Nr. 82/2008, sind wie folgt auf die Lehrzeit anzurechnen:
1. | die Teilnahme an einem Lehrgang zum Erwerb von Fertigkeiten und Kenntnissen eines im § 4 angeführten Lehrberufes im ersten Lehrjahr zur Gänze und darüber hinaus aliquot im Vergleich der Dauer und des Inhalts des Lehrgangs mit dem Inhalt der Ausbildungs- und Prüfungsordnung; | |||||||||
2. | bei anderen Lehrgängen unter Anwendung der Abs. 3 und 5. |
(9) Wird ein Lehrberuf im Zusammenhang mit einer anderen Ausbildung, deren gleichzeitige oder dazwischen erfolgende Absolvierung mit der Erreichung des Lehrzieles vereinbar ist, erlernt, kann auf Antrag, der in Verbindung mit der Anmeldung oder Abänderung des Lehrvertrages zu stehen hat, im Lehrvertrag eine gegenüber der für den Lehrberuf festgesetzten Dauer der Lehrzeit jeweils um bis zu 18 Monate längere Dauer des Lehrverhältnisses vereinbart werden.