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Legende:
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(1) Die Landesregierung hat eine Nachsicht von den Zulassungsvoraussetzungen zur Meisterprüfung zu erteilen, wenn der Nachsichtswerber
1. | nach Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht eine mindestens siebenjährige Praxis in dem betreffenden Ausbildungsgebiet aufweist und | |||||||||
2. |
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(2) Vor Erteilung der Nachsicht ist die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle zu hören.
(1) Die Landesregierung hat eine Nachsicht von den Zulassungsvoraussetzungen zur Meisterprüfung zu erteilen, wenn der Nachsichtswerber
1. | nach Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht eine mindestens siebenjährige Praxis in dem betreffenden Ausbildungsgebiet aufweist und | |||||||||
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(2) Vor Erteilung der Nachsicht ist die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle zu hören.