§ 21 NÖ LFBAO 1991 Nachsicht von den Zulassungsvoraussetzungen

NÖ Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1991

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 05.05.2015 bis 31.12.9999

(1) Die Landesregierung hat eine Nachsicht von den Zulassungsvoraussetzungen zur Meisterprüfung zu erteilen, wenn der Nachsichtswerber

1.

nach Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht eine mindestens siebenjährige Praxis in dem betreffenden Ausbildungsgebiet aufweist und

2.

eine land- und forstwirtschaftliche Fachschule oder einen Meisterlehrgang (§ 20 Abs. 1 Z 2) oder nach Ablegung der Facharbeiterprüfung einen Vorbereitungslehrgang von mindestens 240 StundenMeistervorbereitungslehrgang erfolgreich besucht hat.

(2) Vor Erteilung der Nachsicht ist die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle zu hören.

Stand vor dem 04.05.2015

In Kraft vom 01.01.2015 bis 04.05.2015

(1) Die Landesregierung hat eine Nachsicht von den Zulassungsvoraussetzungen zur Meisterprüfung zu erteilen, wenn der Nachsichtswerber

1.

nach Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht eine mindestens siebenjährige Praxis in dem betreffenden Ausbildungsgebiet aufweist und

2.

eine land- und forstwirtschaftliche Fachschule oder einen Meisterlehrgang (§ 20 Abs. 1 Z 2) oder nach Ablegung der Facharbeiterprüfung einen Vorbereitungslehrgang von mindestens 240 StundenMeistervorbereitungslehrgang erfolgreich besucht hat.

(2) Vor Erteilung der Nachsicht ist die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle zu hören.

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