§ 30 NÖ LFBAO 1991

NÖ Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1991

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 05.05.2015 bis 31.12.9999

(1) Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat unter Berücksichtigung derfür die Ausbildung in den einzelnen Lehrberufen eine Ausbildungsordnung zu erlassen; darin sind insbesondere zu regeln:

1.

die Bedingungen für die Eignung als Lehrling unter Bedachtnahme auf besondere Anforderungen, die die Berufsausbildung an den Lehrling stellt;

2.

Lehrlingshöchstzahlen unter Bedachtnahme auf die Größe und Art des Betriebes sowie die Zahl der Lehrberechtigten (Ausbilder) je Lehrbetrieb;

3.

die Art und Dauer der zu besuchenden Fachkurse, wobei der Fachkurs geeignet sein muß, das für die Ablegung der Prüfung erforderliche Fachwissen unter Berücksichtigung der in der Lehre erworbenen praktischen Kenntnisse zu vermitteln;

4.

Maßnahmen, die zur Vermehrung und Vertiefung des Fachwissens erforderlich sind, wie etwa die Verpflichtung zur Führung eines Tages- oder Arbeitsheftes bzw. Erarbeitung einer Projektarbeit;

5.

Anrechnung der Dauer der Kurse auf die Ausbildungszeit (Lehrzeit, Facharbeiterzeit).

(1a) Die land-zum Facharbeiter und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle kann für bestimmte Lehrberufezum Meister nach Anhörung der land- und forstwirtschaftlichen Bundes-Lehrlings- und Fachausbildungsstelle vorseheneine Ausbildungs- und Prüfungsordnung zu erlassen.

(2) In der Ausbildungs- und Prüfungsordnung ist insbesondere zu regeln:

1.

die Bedingungen für die Eignung als Lehrling unter Bedachtnahme auf die besonderen Anforderungen, die Berufsausbildung an einen Lehrling stellt;

2.

die Art und Dauer der zu besuchenden Fachkurse, wobei der Fachkurs geeignet sein muß, das für die Ablegung der Prüfung erforderliche Fachwissen unter Berücksichtigung der in der Lehre erworbenen praktischen Kenntnisse zu vermitteln;

3.

Maßnahmen, die zur Vermehrung und Vertiefung des Fachwissens erforderlich sind, wie etwa die Verpflichtung zur Führung eines Tages- oder Arbeitsheftes bzw. Erarbeitung einer Projektarbeit;

4.

Anrechnung der Dauer der Kurse auf die Ausbildungszeit;

5.

die Gegenstände der schriftlichen, mündlichen und praktischen Teile der Prüfung;

6.

die Form und Art der Anmeldung zur Prüfung;

7.

der Prüfungsvorgang und die Bewertung des Prüfungsergebnisses (schriftlicher, mündlicher und praktischer Teil, Prüfungsnoten), die Entscheidung der Prüfungskommission sowie der Inhalt und die Form der Prüfungsniederschrift;

8.

der Inhalt und die Form der Prüfungszeugnisse;

9.

die Höhe der Prüfungsgebühr.

(3) In der Ausbildungs- und Prüfungsordnung kann geregelt werden, dass die Ausbildungsordnungbestimmte Lehrberufe bzw. Ausbildungsberufe auch zusätzlich schwerpunktmäßig auszubildende Kenntnisse und Fertigkeiten beinhaltet, die entsprechendbeinhalten. Ein Ausbildungsschwerpunkt hat sich immer auf einen Teilbereich des der Ausbildungsberechtigung durch den Lehrbetrieb auszubilden sindfestgelegten Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen des jeweiligen Lehrberufes bzw. Ausbildungsberufes zu beziehen. Die Lehrzeitdauer in der Ausbildung in unterschiedlichen Schwerpunkten eines Lehrberufes ist gleich. Die Aufnahme der Bezeichnung des Schwerpunktes in die Facharbeiterprüfungszeugnissedas Facharbeiterprüfungszeugnis bzw. Meisterprüfungszeugnis ist nur zulässig, wenn dies in der AusbildungsordnungAusbildungs- und Prüfungsordnung vorgesehen ist.

(2) Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat unter Berücksichtigung der einzelnen Lehr- bzw. Ausbildungsberufe für die Facharbeiterprüfung und die Meisterprüfung eine Prüfungsordnung zu erlassen; darin sind insbesondere zu regeln:

1.

die Gegenstände der schriftlichen, mündlichen und praktischen Teile der Prüfung;

2.

die Form und Art der Anmeldung zur Prüfung;

3.

der Prüfungsvorgang und die Bewertung des Prüfungsergebnisses (schriftlicher, mündlicher und

praktischer Teil, Prüfungsnoten), die Entscheidung der Prüfungskommission sowie der Inhalt und die Form der Prüfungsniederschrift;

4.

der Inhalt und die Form der Prüfungszeugnisse;

5.

die Höhe der Prüfungsgebühr.

(34) Bei der Erlassung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung ist

1.

im Bereich der Ausbildung zum Facharbeiter auf die Unterrichtszeit, die Lehrpläne und die Prüfungsvorschriften der land- und forstwirtschaftlichen Berufsschulen,

2.

im Bereich der Ausbildung zum Meister auf die Unterrichtszeit, die Lehrpläne und die Prüfungsvorschriften der land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen

Bedacht zu nehmen.

Stand vor dem 04.05.2015

In Kraft vom 01.01.2015 bis 04.05.2015

(1) Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat unter Berücksichtigung derfür die Ausbildung in den einzelnen Lehrberufen eine Ausbildungsordnung zu erlassen; darin sind insbesondere zu regeln:

1.

die Bedingungen für die Eignung als Lehrling unter Bedachtnahme auf besondere Anforderungen, die die Berufsausbildung an den Lehrling stellt;

2.

Lehrlingshöchstzahlen unter Bedachtnahme auf die Größe und Art des Betriebes sowie die Zahl der Lehrberechtigten (Ausbilder) je Lehrbetrieb;

3.

die Art und Dauer der zu besuchenden Fachkurse, wobei der Fachkurs geeignet sein muß, das für die Ablegung der Prüfung erforderliche Fachwissen unter Berücksichtigung der in der Lehre erworbenen praktischen Kenntnisse zu vermitteln;

4.

Maßnahmen, die zur Vermehrung und Vertiefung des Fachwissens erforderlich sind, wie etwa die Verpflichtung zur Führung eines Tages- oder Arbeitsheftes bzw. Erarbeitung einer Projektarbeit;

5.

Anrechnung der Dauer der Kurse auf die Ausbildungszeit (Lehrzeit, Facharbeiterzeit).

(1a) Die land-zum Facharbeiter und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle kann für bestimmte Lehrberufezum Meister nach Anhörung der land- und forstwirtschaftlichen Bundes-Lehrlings- und Fachausbildungsstelle vorseheneine Ausbildungs- und Prüfungsordnung zu erlassen.

(2) In der Ausbildungs- und Prüfungsordnung ist insbesondere zu regeln:

1.

die Bedingungen für die Eignung als Lehrling unter Bedachtnahme auf die besonderen Anforderungen, die Berufsausbildung an einen Lehrling stellt;

2.

die Art und Dauer der zu besuchenden Fachkurse, wobei der Fachkurs geeignet sein muß, das für die Ablegung der Prüfung erforderliche Fachwissen unter Berücksichtigung der in der Lehre erworbenen praktischen Kenntnisse zu vermitteln;

3.

Maßnahmen, die zur Vermehrung und Vertiefung des Fachwissens erforderlich sind, wie etwa die Verpflichtung zur Führung eines Tages- oder Arbeitsheftes bzw. Erarbeitung einer Projektarbeit;

4.

Anrechnung der Dauer der Kurse auf die Ausbildungszeit;

5.

die Gegenstände der schriftlichen, mündlichen und praktischen Teile der Prüfung;

6.

die Form und Art der Anmeldung zur Prüfung;

7.

der Prüfungsvorgang und die Bewertung des Prüfungsergebnisses (schriftlicher, mündlicher und praktischer Teil, Prüfungsnoten), die Entscheidung der Prüfungskommission sowie der Inhalt und die Form der Prüfungsniederschrift;

8.

der Inhalt und die Form der Prüfungszeugnisse;

9.

die Höhe der Prüfungsgebühr.

(3) In der Ausbildungs- und Prüfungsordnung kann geregelt werden, dass die Ausbildungsordnungbestimmte Lehrberufe bzw. Ausbildungsberufe auch zusätzlich schwerpunktmäßig auszubildende Kenntnisse und Fertigkeiten beinhaltet, die entsprechendbeinhalten. Ein Ausbildungsschwerpunkt hat sich immer auf einen Teilbereich des der Ausbildungsberechtigung durch den Lehrbetrieb auszubilden sindfestgelegten Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen des jeweiligen Lehrberufes bzw. Ausbildungsberufes zu beziehen. Die Lehrzeitdauer in der Ausbildung in unterschiedlichen Schwerpunkten eines Lehrberufes ist gleich. Die Aufnahme der Bezeichnung des Schwerpunktes in die Facharbeiterprüfungszeugnissedas Facharbeiterprüfungszeugnis bzw. Meisterprüfungszeugnis ist nur zulässig, wenn dies in der AusbildungsordnungAusbildungs- und Prüfungsordnung vorgesehen ist.

(2) Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat unter Berücksichtigung der einzelnen Lehr- bzw. Ausbildungsberufe für die Facharbeiterprüfung und die Meisterprüfung eine Prüfungsordnung zu erlassen; darin sind insbesondere zu regeln:

1.

die Gegenstände der schriftlichen, mündlichen und praktischen Teile der Prüfung;

2.

die Form und Art der Anmeldung zur Prüfung;

3.

der Prüfungsvorgang und die Bewertung des Prüfungsergebnisses (schriftlicher, mündlicher und

praktischer Teil, Prüfungsnoten), die Entscheidung der Prüfungskommission sowie der Inhalt und die Form der Prüfungsniederschrift;

4.

der Inhalt und die Form der Prüfungszeugnisse;

5.

die Höhe der Prüfungsgebühr.

(34) Bei der Erlassung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung ist

1.

im Bereich der Ausbildung zum Facharbeiter auf die Unterrichtszeit, die Lehrpläne und die Prüfungsvorschriften der land- und forstwirtschaftlichen Berufsschulen,

2.

im Bereich der Ausbildung zum Meister auf die Unterrichtszeit, die Lehrpläne und die Prüfungsvorschriften der land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen

Bedacht zu nehmen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten