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(2) Für die Besorgung der Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe sind nur Fachkräfte zulässig, die für den jeweiligen Tätigkeitsbereich ausgebildet und persönlich geeignet sind, sofern Art und Umfang der Tätigkeit eine Fachausbildung erfordern. Folgende Berufsgruppen sind vorrangig heranzuziehen:
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(3) Die Heranziehung sonstiger geeigneter Kräfte ist zulässig, sofern Art und Umfang der Tätigkeit keine Fachausbildung erfordern und diese Kräfte persönlich geeignet sind.
(3a) Die persönliche Eignung umfasst insbesondere:
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(4) Für leitende Tätigkeiten dürfen nur Personen herangezogen werden, die neben der fachlichen Eignung gemäß Abs. 2 die entsprechende praktische Erfahrung im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe aufweisen können.
(5) Fachkräften der Kinder- und Jugendhilfe ist regelmäßige berufsbegleitende Fort- und Weiterbildung anzubieten, wobei die Ergebnisse der Forschung und die Erfordernisse der Praxis zu berücksichtigen sind. Der Kinder- und Jugendhilfeträger kann für die Heranziehung zu bestimmten Leistungen verpflichtende Inhalte der Fort- und Weiterbildung bestimmen.
(6) Den mit der Besorgung von Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe betrauten Personen ist Gelegenheit zu Gruppen- oder Einzelsupervision über die eigene Tätigkeit zu geben. Supervisorinnen und Supervisoren sind zur Verschwiegenheit über den Inhalt von Supervisionsgesprächen verpflichtet.
(7) Die Leistungen der Bezirksverwaltungsbehörden unterliegen der Fachaufsicht durch die Landesregierung.
(2) Für die Besorgung der Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe sind nur Fachkräfte zulässig, die für den jeweiligen Tätigkeitsbereich ausgebildet und persönlich geeignet sind, sofern Art und Umfang der Tätigkeit eine Fachausbildung erfordern. Folgende Berufsgruppen sind vorrangig heranzuziehen:
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(3) Die Heranziehung sonstiger geeigneter Kräfte ist zulässig, sofern Art und Umfang der Tätigkeit keine Fachausbildung erfordern und diese Kräfte persönlich geeignet sind.
(3a) Die persönliche Eignung umfasst insbesondere:
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(5) Fachkräften der Kinder- und Jugendhilfe ist regelmäßige berufsbegleitende Fort- und Weiterbildung anzubieten, wobei die Ergebnisse der Forschung und die Erfordernisse der Praxis zu berücksichtigen sind. Der Kinder- und Jugendhilfeträger kann für die Heranziehung zu bestimmten Leistungen verpflichtende Inhalte der Fort- und Weiterbildung bestimmen.
(6) Den mit der Besorgung von Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe betrauten Personen ist Gelegenheit zu Gruppen- oder Einzelsupervision über die eigene Tätigkeit zu geben. Supervisorinnen und Supervisoren sind zur Verschwiegenheit über den Inhalt von Supervisionsgesprächen verpflichtet.
(7) Die Leistungen der Bezirksverwaltungsbehörden unterliegen der Fachaufsicht durch die Landesregierung.