§ 17 NÖ KJHG

NÖ Kinder- und Jugendhilfegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 08.11.2023 bis 31.12.2024
(1) Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe sind nach fachlich anerkannten Standards sowie dem aktuellen Stand der Wissenschaft zu erbringen.

(2) Für die Besorgung der Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe sind nur Fachkräfte zulässig, die für den jeweiligen Tätigkeitsbereich ausgebildet und persönlich geeignet sind, sofern Art und Umfang der Tätigkeit eine Fachausbildung erfordern. Folgende Berufsgruppen sind vorrangig heranzuziehen:

1.

Fachkräfte für Sozialarbeit;

2.

Sozialpädagoginnen- und Sozialpädagogen;

3.

Pädagoginnen und Pädagogen der Primarstufe oder Sekundarstufe I;

4.

Kindergartenpädagoginnen und -pädagogen im Sinne des NÖ Kindergartengesetzes 2006, LGBl. 5060;

5.

Fachkräfte für Bildungs- bzw. Erziehungswissenschaften;

6.

Diplom-Sozialbetreuerinnen und -betreuer mit Schwerpunkt Familienarbeit im Sinne des NÖ Sozialbetreuungsberufegesetzes 2007, LGBl. 9230;

7.

Psychologinnen und Psychologen im Sinne des Psychologengesetzes 2013, BGBl. I Nr. 182/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 105/2019;

8.

Klinische oder Gesundheitspsychologinnen und -psychologen im Sinne des Psychologengesetzes 2013, BGBl. I Nr. 182/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 105/2019;

9.

Psychotherapeutinnen und -therapeuten im Sinne des Psychotherapiegesetzes, BGBl. Nr. 361/1990 in der Fassung BGBl. I Nr. 23/2020;

10.

Ärztinnen und Ärzte sowie diplomiertes Gesundheits- und Krankenpflegepersonal;

11.

Juristinnen und Juristen;

12.

Fachkräfte mit einer Fachprüfung zur Durchführung der rechtlichen Vertretung im Aufgabenbereich der Kinder- und Jugendhilfe.

(3) Die Heranziehung sonstiger geeigneter Kräfte ist zulässig, sofern Art und Umfang der Tätigkeit keine Fachausbildung erfordern und diese Kräfte persönlich geeignet sind.

(3a) Die persönliche Eignung umfasst insbesondere:

1.

Zuverlässigkeit und Belastbarkeit;

2.

verantwortungsbewusster und einfühlsamer Umgang mit Kindern und

Jugendlichen;

3.

gute Kenntnisse der deutschen Sprache;

4.

Kritikfähigkeit und konstruktiver Umgang mit Konflikten;

5.

Fähigkeit der Reflexion des eigenen Handelns;

6.

Bereitschaft zur Teilnahme an Qualifizierungsmaßnahmen und Fortbildungen;

7.

Wahrung eines professionellen Beratungs- bzw. Betreuungsverhältnisses.

(4) Für leitende Tätigkeiten dürfen nur Personen herangezogen werden, die neben der fachlichen Eignung gemäß Abs. 2 die entsprechende praktische Erfahrung im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe aufweisen können.

(5) Fachkräften der Kinder- und Jugendhilfe ist regelmäßige berufsbegleitende Fort- und Weiterbildung anzubieten, wobei die Ergebnisse der Forschung und die Erfordernisse der Praxis zu berücksichtigen sind. Der Kinder- und Jugendhilfeträger kann für die Heranziehung zu bestimmten Leistungen verpflichtende Inhalte der Fort- und Weiterbildung bestimmen.

(6) Den mit der Besorgung von Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe betrauten Personen ist Gelegenheit zu Gruppen- oder Einzelsupervision über die eigene Tätigkeit zu geben. Supervisorinnen und Supervisoren sind zur Verschwiegenheit über den Inhalt von Supervisionsgesprächen verpflichtet.

(7) Die Leistungen der Bezirksverwaltungsbehörden unterliegen der Fachaufsicht durch die Landesregierung.

  1. (1)Absatz einsLeistungen der Kinder- und Jugendhilfe sind nach fachlich anerkannten Standards sowie dem aktuellen Stand der Wissenschaft zu erbringen.
  2. (2)Absatz 2Für die Besorgung der Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe sind nur Fachkräfte zulässig, die für den jeweiligen Tätigkeitsbereich ausgebildet und persönlich geeignet sind, sofern Art und Umfang der Tätigkeit eine Fachausbildung erfordern. Folgende Berufsgruppen sind vorrangig heranzuziehen:
    1. 1.Ziffer einsFachkräfte für Sozialarbeit sowie Fachkräfte mit einem abgeschlossenen Masterstudium aus den Bereichen Soziale Arbeit oder Soziales/Sozialwesen im Ausmaß von mindestens 120 ECTS-Anrechnungspunkten im Sinne des Europäischen Systems zur Anrechnung von Studienleistungen (European Credit Transfer System – ECTS, 253/2000/EG, Amtsblatt Nr. L 28 vom 3. Februar 2000);
    2. 2.Ziffer 2Sozialpädagoginnen- und Sozialpädagogen;
    3. 3.Ziffer 3Pädagoginnen und Pädagogen der Primarstufe oder Sekundarstufe I;
    4. 4.Ziffer 4Elementarpädagoginnen und -pädagogen im Sinne des NÖ Kindergartengesetzes 2006, LGBl. 5060;Elementarpädagoginnen und -pädagogen im Sinne des NÖ Kindergartengesetzes 2006, Landesgesetzblatt 5060;
    5. 5.Ziffer 5Fachkräfte für Bildungs- bzw. Erziehungswissenschaften;
    6. 6.Ziffer 6Diplom-Sozialbetreuerinnen und -betreuer mit den Schwerpunkten „Familienarbeit“ oder „Behindertenarbeit“ und „Behindertenbegleitung“ im Sinne des NÖ Sozialbetreuungsberufegesetzes 2007, LGBl. 9230;Diplom-Sozialbetreuerinnen und -betreuer mit den Schwerpunkten „Familienarbeit“ oder „Behindertenarbeit“ und „Behindertenbegleitung“ im Sinne des NÖ Sozialbetreuungsberufegesetzes 2007, Landesgesetzblatt 9230;
    7. 7.Ziffer 7Psychologinnen und Psychologen im Sinne des Psychologengesetzes 2013, BGBl. I Nr. 182/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 105/2019, sowie Personen mit einem abgeschlossenen Bachelorstudium im Studienfach Psychologie im Sinne des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002 in der Fassung BGBl. I Nr. 177/2021, des Fachhochschulgesetzes, BGBl. Nr. 340/1993 in der Fassung BGBl. I Nr. 177/2021 oder des Privathochschulgesetzes, BGBl. I Nr. 77/2020, in der Fassung BGBl. I Nr. 177/2021;Psychologinnen und Psychologen im Sinne des Psychologengesetzes 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 182 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2019,, sowie Personen mit einem abgeschlossenen Bachelorstudium im Studienfach Psychologie im Sinne des Universitätsgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 177 aus 2021,, des Fachhochschulgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 177 aus 2021, oder des Privathochschulgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2020,, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 177/2021;
    8. 8.Ziffer 8Klinische oder Gesundheitspsychologinnen und -psychologen im Sinne des Psychologengesetzes 2013, BGBl. I Nr. 182/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 105/2019;Klinische oder Gesundheitspsychologinnen und -psychologen im Sinne des Psychologengesetzes 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 182 aus 2013, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 105/2019;
    9. 9.Ziffer 9Psychotherapeutinnen und -therapeuten im Sinne des Psychotherapiegesetzes, BGBl. Nr. 361/1990 in der Fassung BGBl. I Nr. 23/2020, Fachkräfte mit einem abgeschlossenen Bachelorstudium der Psychotherapie(wissenschaften) im Ausmaß von mindestens 180 ECTS-Anrechnungspunkten oder einem abgeschlossenen Masterstudium der Psychotherapie(wissenschaften) im Ausmaß von mindestens 120 ECTS-Anrechnungspunkten sowie Fachkräfte mit einem abgeschlossenen Bachelorstudium der Musiktherapie im Ausmaß von mindestens 180 ECTS-Anrechnungspunkten oder einem abgeschlossenen Masterstudium der Musiktherapie im Ausmaß von mindestens 120 ECTS-Anrechnungspunkten im Sinne des Europäischen Systems zur Anrechnung von Studienleistungen (European Credit Transfer System – ECTS, 253/2000/EG, Amtsblatt Nr. L 28 vom 3. Februar 2000);Psychotherapeutinnen und -therapeuten im Sinne des Psychotherapiegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 361 aus 1990, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2020,, Fachkräfte mit einem abgeschlossenen Bachelorstudium der Psychotherapie(wissenschaften) im Ausmaß von mindestens 180 ECTS-Anrechnungspunkten oder einem abgeschlossenen Masterstudium der Psychotherapie(wissenschaften) im Ausmaß von mindestens 120 ECTS-Anrechnungspunkten sowie Fachkräfte mit einem abgeschlossenen Bachelorstudium der Musiktherapie im Ausmaß von mindestens 180 ECTS-Anrechnungspunkten oder einem abgeschlossenen Masterstudium der Musiktherapie im Ausmaß von mindestens 120 ECTS-Anrechnungspunkten im Sinne des Europäischen Systems zur Anrechnung von Studienleistungen (European Credit Transfer System – ECTS, 253/2000/EG, Amtsblatt Nr. L 28 vom 3. Februar 2000);
    10. 10.Ziffer 10Ärztinnen und Ärzte sowie diplomiertes Gesundheits- und Krankenpflegepersonal;
    11. 11.Ziffer 11Juristinnen und Juristen;
    12. 12.Ziffer 12Fachkräfte mit einer Fachprüfung zur Durchführung der rechtlichen Vertretung im Aufgabenbereich der Kinder- und Jugendhilfe.
  3. (3)Absatz 3Die Heranziehung sonstiger geeigneter Kräfte ist zulässig, sofern Art und Umfang der Tätigkeit keine Fachausbildung erfordern und diese Kräfte persönlich geeignet sind.
  4. (3a)Absatz 3 aDie persönliche Eignung umfasst insbesondere:
    1. 1.Ziffer einsZuverlässigkeit und Belastbarkeit;
    2. 2.Ziffer 2verantwortungsbewusster und einfühlsamer Umgang mit Kindern undJugendlichen;
    3. 3.Ziffer 3gute Kenntnisse der deutschen Sprache;
    4. 4.Ziffer 4Kritikfähigkeit und konstruktiver Umgang mit Konflikten;
    5. 5.Ziffer 5Fähigkeit der Reflexion des eigenen Handelns;
    6. 6.Ziffer 6Bereitschaft zur Teilnahme an Qualifizierungsmaßnahmen und Fortbildungen;
    7. 7.Ziffer 7Wahrung eines professionellen Beratungs- bzw. Betreuungsverhältnisses.
  5. (4)Absatz 4Für leitende Tätigkeiten dürfen nur Personen herangezogen werden, die neben der fachlichen Eignung gemäß Abs. 2 die entsprechende praktische Erfahrung im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe aufweisen können.Für leitende Tätigkeiten dürfen nur Personen herangezogen werden, die neben der fachlichen Eignung gemäß Absatz 2, die entsprechende praktische Erfahrung im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe aufweisen können.
  6. (5)Absatz 5Fachkräften der Kinder- und Jugendhilfe ist regelmäßige berufsbegleitende Fort- und Weiterbildung anzubieten, wobei die Ergebnisse der Forschung und die Erfordernisse der Praxis zu berücksichtigen sind. Der Kinder- und Jugendhilfeträger kann für die Heranziehung zu bestimmten Leistungen verpflichtende Inhalte der Fort- und Weiterbildung bestimmen.
  7. (6)Absatz 6Den mit der Besorgung von Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe betrauten Personen ist Gelegenheit zu Gruppen- oder Einzelsupervision über die eigene Tätigkeit zu geben. Supervisorinnen und Supervisoren sind zur Verschwiegenheit über den Inhalt von Supervisionsgesprächen verpflichtet.
  8. (7)Absatz 7Die Leistungen der Bezirksverwaltungsbehörden unterliegen der Fachaufsicht durch die Landesregierung.

Stand vor dem 07.11.2023

In Kraft vom 25.01.2022 bis 07.11.2023
(1) Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe sind nach fachlich anerkannten Standards sowie dem aktuellen Stand der Wissenschaft zu erbringen.

(2) Für die Besorgung der Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe sind nur Fachkräfte zulässig, die für den jeweiligen Tätigkeitsbereich ausgebildet und persönlich geeignet sind, sofern Art und Umfang der Tätigkeit eine Fachausbildung erfordern. Folgende Berufsgruppen sind vorrangig heranzuziehen:

1.

Fachkräfte für Sozialarbeit;

2.

Sozialpädagoginnen- und Sozialpädagogen;

3.

Pädagoginnen und Pädagogen der Primarstufe oder Sekundarstufe I;

4.

Kindergartenpädagoginnen und -pädagogen im Sinne des NÖ Kindergartengesetzes 2006, LGBl. 5060;

5.

Fachkräfte für Bildungs- bzw. Erziehungswissenschaften;

6.

Diplom-Sozialbetreuerinnen und -betreuer mit Schwerpunkt Familienarbeit im Sinne des NÖ Sozialbetreuungsberufegesetzes 2007, LGBl. 9230;

7.

Psychologinnen und Psychologen im Sinne des Psychologengesetzes 2013, BGBl. I Nr. 182/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 105/2019;

8.

Klinische oder Gesundheitspsychologinnen und -psychologen im Sinne des Psychologengesetzes 2013, BGBl. I Nr. 182/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 105/2019;

9.

Psychotherapeutinnen und -therapeuten im Sinne des Psychotherapiegesetzes, BGBl. Nr. 361/1990 in der Fassung BGBl. I Nr. 23/2020;

10.

Ärztinnen und Ärzte sowie diplomiertes Gesundheits- und Krankenpflegepersonal;

11.

Juristinnen und Juristen;

12.

Fachkräfte mit einer Fachprüfung zur Durchführung der rechtlichen Vertretung im Aufgabenbereich der Kinder- und Jugendhilfe.

(3) Die Heranziehung sonstiger geeigneter Kräfte ist zulässig, sofern Art und Umfang der Tätigkeit keine Fachausbildung erfordern und diese Kräfte persönlich geeignet sind.

(3a) Die persönliche Eignung umfasst insbesondere:

1.

Zuverlässigkeit und Belastbarkeit;

2.

verantwortungsbewusster und einfühlsamer Umgang mit Kindern und

Jugendlichen;

3.

gute Kenntnisse der deutschen Sprache;

4.

Kritikfähigkeit und konstruktiver Umgang mit Konflikten;

5.

Fähigkeit der Reflexion des eigenen Handelns;

6.

Bereitschaft zur Teilnahme an Qualifizierungsmaßnahmen und Fortbildungen;

7.

Wahrung eines professionellen Beratungs- bzw. Betreuungsverhältnisses.

(4) Für leitende Tätigkeiten dürfen nur Personen herangezogen werden, die neben der fachlichen Eignung gemäß Abs. 2 die entsprechende praktische Erfahrung im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe aufweisen können.

(5) Fachkräften der Kinder- und Jugendhilfe ist regelmäßige berufsbegleitende Fort- und Weiterbildung anzubieten, wobei die Ergebnisse der Forschung und die Erfordernisse der Praxis zu berücksichtigen sind. Der Kinder- und Jugendhilfeträger kann für die Heranziehung zu bestimmten Leistungen verpflichtende Inhalte der Fort- und Weiterbildung bestimmen.

(6) Den mit der Besorgung von Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe betrauten Personen ist Gelegenheit zu Gruppen- oder Einzelsupervision über die eigene Tätigkeit zu geben. Supervisorinnen und Supervisoren sind zur Verschwiegenheit über den Inhalt von Supervisionsgesprächen verpflichtet.

(7) Die Leistungen der Bezirksverwaltungsbehörden unterliegen der Fachaufsicht durch die Landesregierung.

  1. (1)Absatz einsLeistungen der Kinder- und Jugendhilfe sind nach fachlich anerkannten Standards sowie dem aktuellen Stand der Wissenschaft zu erbringen.
  2. (2)Absatz 2Für die Besorgung der Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe sind nur Fachkräfte zulässig, die für den jeweiligen Tätigkeitsbereich ausgebildet und persönlich geeignet sind, sofern Art und Umfang der Tätigkeit eine Fachausbildung erfordern. Folgende Berufsgruppen sind vorrangig heranzuziehen:
    1. 1.Ziffer einsFachkräfte für Sozialarbeit sowie Fachkräfte mit einem abgeschlossenen Masterstudium aus den Bereichen Soziale Arbeit oder Soziales/Sozialwesen im Ausmaß von mindestens 120 ECTS-Anrechnungspunkten im Sinne des Europäischen Systems zur Anrechnung von Studienleistungen (European Credit Transfer System – ECTS, 253/2000/EG, Amtsblatt Nr. L 28 vom 3. Februar 2000);
    2. 2.Ziffer 2Sozialpädagoginnen- und Sozialpädagogen;
    3. 3.Ziffer 3Pädagoginnen und Pädagogen der Primarstufe oder Sekundarstufe I;
    4. 4.Ziffer 4Elementarpädagoginnen und -pädagogen im Sinne des NÖ Kindergartengesetzes 2006, LGBl. 5060;Elementarpädagoginnen und -pädagogen im Sinne des NÖ Kindergartengesetzes 2006, Landesgesetzblatt 5060;
    5. 5.Ziffer 5Fachkräfte für Bildungs- bzw. Erziehungswissenschaften;
    6. 6.Ziffer 6Diplom-Sozialbetreuerinnen und -betreuer mit den Schwerpunkten „Familienarbeit“ oder „Behindertenarbeit“ und „Behindertenbegleitung“ im Sinne des NÖ Sozialbetreuungsberufegesetzes 2007, LGBl. 9230;Diplom-Sozialbetreuerinnen und -betreuer mit den Schwerpunkten „Familienarbeit“ oder „Behindertenarbeit“ und „Behindertenbegleitung“ im Sinne des NÖ Sozialbetreuungsberufegesetzes 2007, Landesgesetzblatt 9230;
    7. 7.Ziffer 7Psychologinnen und Psychologen im Sinne des Psychologengesetzes 2013, BGBl. I Nr. 182/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 105/2019, sowie Personen mit einem abgeschlossenen Bachelorstudium im Studienfach Psychologie im Sinne des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002 in der Fassung BGBl. I Nr. 177/2021, des Fachhochschulgesetzes, BGBl. Nr. 340/1993 in der Fassung BGBl. I Nr. 177/2021 oder des Privathochschulgesetzes, BGBl. I Nr. 77/2020, in der Fassung BGBl. I Nr. 177/2021;Psychologinnen und Psychologen im Sinne des Psychologengesetzes 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 182 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2019,, sowie Personen mit einem abgeschlossenen Bachelorstudium im Studienfach Psychologie im Sinne des Universitätsgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 177 aus 2021,, des Fachhochschulgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 177 aus 2021, oder des Privathochschulgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2020,, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 177/2021;
    8. 8.Ziffer 8Klinische oder Gesundheitspsychologinnen und -psychologen im Sinne des Psychologengesetzes 2013, BGBl. I Nr. 182/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 105/2019;Klinische oder Gesundheitspsychologinnen und -psychologen im Sinne des Psychologengesetzes 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 182 aus 2013, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 105/2019;
    9. 9.Ziffer 9Psychotherapeutinnen und -therapeuten im Sinne des Psychotherapiegesetzes, BGBl. Nr. 361/1990 in der Fassung BGBl. I Nr. 23/2020, Fachkräfte mit einem abgeschlossenen Bachelorstudium der Psychotherapie(wissenschaften) im Ausmaß von mindestens 180 ECTS-Anrechnungspunkten oder einem abgeschlossenen Masterstudium der Psychotherapie(wissenschaften) im Ausmaß von mindestens 120 ECTS-Anrechnungspunkten sowie Fachkräfte mit einem abgeschlossenen Bachelorstudium der Musiktherapie im Ausmaß von mindestens 180 ECTS-Anrechnungspunkten oder einem abgeschlossenen Masterstudium der Musiktherapie im Ausmaß von mindestens 120 ECTS-Anrechnungspunkten im Sinne des Europäischen Systems zur Anrechnung von Studienleistungen (European Credit Transfer System – ECTS, 253/2000/EG, Amtsblatt Nr. L 28 vom 3. Februar 2000);Psychotherapeutinnen und -therapeuten im Sinne des Psychotherapiegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 361 aus 1990, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2020,, Fachkräfte mit einem abgeschlossenen Bachelorstudium der Psychotherapie(wissenschaften) im Ausmaß von mindestens 180 ECTS-Anrechnungspunkten oder einem abgeschlossenen Masterstudium der Psychotherapie(wissenschaften) im Ausmaß von mindestens 120 ECTS-Anrechnungspunkten sowie Fachkräfte mit einem abgeschlossenen Bachelorstudium der Musiktherapie im Ausmaß von mindestens 180 ECTS-Anrechnungspunkten oder einem abgeschlossenen Masterstudium der Musiktherapie im Ausmaß von mindestens 120 ECTS-Anrechnungspunkten im Sinne des Europäischen Systems zur Anrechnung von Studienleistungen (European Credit Transfer System – ECTS, 253/2000/EG, Amtsblatt Nr. L 28 vom 3. Februar 2000);
    10. 10.Ziffer 10Ärztinnen und Ärzte sowie diplomiertes Gesundheits- und Krankenpflegepersonal;
    11. 11.Ziffer 11Juristinnen und Juristen;
    12. 12.Ziffer 12Fachkräfte mit einer Fachprüfung zur Durchführung der rechtlichen Vertretung im Aufgabenbereich der Kinder- und Jugendhilfe.
  3. (3)Absatz 3Die Heranziehung sonstiger geeigneter Kräfte ist zulässig, sofern Art und Umfang der Tätigkeit keine Fachausbildung erfordern und diese Kräfte persönlich geeignet sind.
  4. (3a)Absatz 3 aDie persönliche Eignung umfasst insbesondere:
    1. 1.Ziffer einsZuverlässigkeit und Belastbarkeit;
    2. 2.Ziffer 2verantwortungsbewusster und einfühlsamer Umgang mit Kindern undJugendlichen;
    3. 3.Ziffer 3gute Kenntnisse der deutschen Sprache;
    4. 4.Ziffer 4Kritikfähigkeit und konstruktiver Umgang mit Konflikten;
    5. 5.Ziffer 5Fähigkeit der Reflexion des eigenen Handelns;
    6. 6.Ziffer 6Bereitschaft zur Teilnahme an Qualifizierungsmaßnahmen und Fortbildungen;
    7. 7.Ziffer 7Wahrung eines professionellen Beratungs- bzw. Betreuungsverhältnisses.
  5. (4)Absatz 4Für leitende Tätigkeiten dürfen nur Personen herangezogen werden, die neben der fachlichen Eignung gemäß Abs. 2 die entsprechende praktische Erfahrung im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe aufweisen können.Für leitende Tätigkeiten dürfen nur Personen herangezogen werden, die neben der fachlichen Eignung gemäß Absatz 2, die entsprechende praktische Erfahrung im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe aufweisen können.
  6. (5)Absatz 5Fachkräften der Kinder- und Jugendhilfe ist regelmäßige berufsbegleitende Fort- und Weiterbildung anzubieten, wobei die Ergebnisse der Forschung und die Erfordernisse der Praxis zu berücksichtigen sind. Der Kinder- und Jugendhilfeträger kann für die Heranziehung zu bestimmten Leistungen verpflichtende Inhalte der Fort- und Weiterbildung bestimmen.
  7. (6)Absatz 6Den mit der Besorgung von Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe betrauten Personen ist Gelegenheit zu Gruppen- oder Einzelsupervision über die eigene Tätigkeit zu geben. Supervisorinnen und Supervisoren sind zur Verschwiegenheit über den Inhalt von Supervisionsgesprächen verpflichtet.
  8. (7)Absatz 7Die Leistungen der Bezirksverwaltungsbehörden unterliegen der Fachaufsicht durch die Landesregierung.

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