§ 42 NÖ KJHG

NÖ Kinder- und Jugendhilfegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2025 bis 31.12.9999
(1) Erziehungshilfen gemäß §§ 44 Z 5 und 50 Abs. 1 können über die Volljährigkeit hinaus als Hilfen für junge Erwachsene fortgesetzt werden, wenn die Beendigung der Erziehungshilfen zum Zeitpunkt der Volljährigkeit die Erreichung des im Hilfeplan definierten Erziehungszieles gefährden würde.

(2) Die Hilfen für junge Erwachsene müssen mit diesen selbst vereinbart werden. Sie dürfen nur solange gewährt werden, als dies zur Erreichung des vor Erreichung der Volljährigkeit definierten Erziehungszieles notwendig ist und enden jedenfalls mit Vollendung des 21. Lebensjahres.

(3) Die Vereinbarung über Hilfen für junge Erwachsene ist über deren Verlangen vorzeitig zu beenden. Der Kinder- und Jugendhilfeträger kann die Hilfe für junge Erwachsene vorzeitig beenden, wenn diese nicht an der Erreichung des vor Erreichen der Volljährigkeit festgelegten Erziehungszieles mitwirken.

  1. (1)Absatz einsErziehungshilfen gemäß §§ 44 Z 5 und 50 Abs. 1 können als Hilfen für junge Erwachsene auch nach Unterbrechung fortgesetzt und geändert werden, wenn dies zur Erreichung oder Sicherung des vor Erreichen der Volljährigkeit im Hilfeplan definierten Erziehungszieles notwendig ist.Erziehungshilfen gemäß Paragraphen 44, Ziffer 5 und 50 Absatz eins, können als Hilfen für junge Erwachsene auch nach Unterbrechung fortgesetzt und geändert werden, wenn dies zur Erreichung oder Sicherung des vor Erreichen der Volljährigkeit im Hilfeplan definierten Erziehungszieles notwendig ist.
  2. (2)Absatz 2Hilfen für junge Erwachsene müssen mit diesen selbst vereinbart werden und enden jedenfalls mit Vollendung des 21. Lebensjahres.
  3. (3)Absatz 3Die Vereinbarung über Hilfen für junge Erwachsene ist über deren Verlangen vorzeitig zu beenden. Der Kinder- und Jugendhilfeträger kann die Hilfe für junge Erwachsene vorzeitig beenden, wenn diese nicht an der Erreichung des vor Erreichen der Volljährigkeit festgelegten Erziehungszieles mitwirken.

Stand vor dem 31.12.2024

In Kraft vom 20.12.2013 bis 31.12.2024
(1) Erziehungshilfen gemäß §§ 44 Z 5 und 50 Abs. 1 können über die Volljährigkeit hinaus als Hilfen für junge Erwachsene fortgesetzt werden, wenn die Beendigung der Erziehungshilfen zum Zeitpunkt der Volljährigkeit die Erreichung des im Hilfeplan definierten Erziehungszieles gefährden würde.

(2) Die Hilfen für junge Erwachsene müssen mit diesen selbst vereinbart werden. Sie dürfen nur solange gewährt werden, als dies zur Erreichung des vor Erreichung der Volljährigkeit definierten Erziehungszieles notwendig ist und enden jedenfalls mit Vollendung des 21. Lebensjahres.

(3) Die Vereinbarung über Hilfen für junge Erwachsene ist über deren Verlangen vorzeitig zu beenden. Der Kinder- und Jugendhilfeträger kann die Hilfe für junge Erwachsene vorzeitig beenden, wenn diese nicht an der Erreichung des vor Erreichen der Volljährigkeit festgelegten Erziehungszieles mitwirken.

  1. (1)Absatz einsErziehungshilfen gemäß §§ 44 Z 5 und 50 Abs. 1 können als Hilfen für junge Erwachsene auch nach Unterbrechung fortgesetzt und geändert werden, wenn dies zur Erreichung oder Sicherung des vor Erreichen der Volljährigkeit im Hilfeplan definierten Erziehungszieles notwendig ist.Erziehungshilfen gemäß Paragraphen 44, Ziffer 5 und 50 Absatz eins, können als Hilfen für junge Erwachsene auch nach Unterbrechung fortgesetzt und geändert werden, wenn dies zur Erreichung oder Sicherung des vor Erreichen der Volljährigkeit im Hilfeplan definierten Erziehungszieles notwendig ist.
  2. (2)Absatz 2Hilfen für junge Erwachsene müssen mit diesen selbst vereinbart werden und enden jedenfalls mit Vollendung des 21. Lebensjahres.
  3. (3)Absatz 3Die Vereinbarung über Hilfen für junge Erwachsene ist über deren Verlangen vorzeitig zu beenden. Der Kinder- und Jugendhilfeträger kann die Hilfe für junge Erwachsene vorzeitig beenden, wenn diese nicht an der Erreichung des vor Erreichen der Volljährigkeit festgelegten Erziehungszieles mitwirken.

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