§ 25 NÖ KHG 2016 Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen

NÖ Katastrophenhilfegesetz 2016

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.05.2018 bis 31.12.9999

(1) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das NÖ Katastrophenhilfegesetz, LGBl. 4450, außer Kraft.

(2) Ein mit einer Rettungsorganisation abgeschlossener Vertrag gemäß § 1a NÖ Rettungsdienstgesetz, LGBl. 9430, gilt als Vereinbarung im Sinne des § 3 Abs. 2 Z 2.

(3) Der Bescheid vom 24. Juni 2008, mit dem der NÖ Zivilschutzverband gemäß § 9 Abs. 2 NÖ Katastrophenhilfegesetz, LGBl. 4450, zur Mitwirkung im Rahmen des Katastrophenhilfsdienstes verpflichtet wurde, gilt als Vereinbarung im Sinne des § 3 Abs. 2 Z 2.

(4) Pläne nach §§ 14 und 14a NÖ Katastrophenhilfegesetz, LGBl. 4450, gelten als Pläne gemäß §§ 7 und 8.

(5) § 7 Abs. 8 bis 11 und § 19 Abs. 4 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 23/2018 treten am 25. Mai 2018 in Kraft.

Stand vor dem 22.05.2018

In Kraft vom 02.09.2016 bis 22.05.2018

(1) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das NÖ Katastrophenhilfegesetz, LGBl. 4450, außer Kraft.

(2) Ein mit einer Rettungsorganisation abgeschlossener Vertrag gemäß § 1a NÖ Rettungsdienstgesetz, LGBl. 9430, gilt als Vereinbarung im Sinne des § 3 Abs. 2 Z 2.

(3) Der Bescheid vom 24. Juni 2008, mit dem der NÖ Zivilschutzverband gemäß § 9 Abs. 2 NÖ Katastrophenhilfegesetz, LGBl. 4450, zur Mitwirkung im Rahmen des Katastrophenhilfsdienstes verpflichtet wurde, gilt als Vereinbarung im Sinne des § 3 Abs. 2 Z 2.

(4) Pläne nach §§ 14 und 14a NÖ Katastrophenhilfegesetz, LGBl. 4450, gelten als Pläne gemäß §§ 7 und 8.

(5) § 7 Abs. 8 bis 11 und § 19 Abs. 4 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 23/2018 treten am 25. Mai 2018 in Kraft.

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