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(1) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das NÖ Katastrophenhilfegesetz, LGBl. 4450, außer Kraft.
(2) Ein mit einer Rettungsorganisation abgeschlossener Vertrag gemäß § 1a NÖ Rettungsdienstgesetz, LGBl. 9430, gilt als Vereinbarung im Sinne des § 3 Abs. 2 Z 2.
(3) Der Bescheid vom 24. Juni 2008, mit dem der NÖ Zivilschutzverband gemäß § 9 Abs. 2 NÖ Katastrophenhilfegesetz, LGBl. 4450, zur Mitwirkung im Rahmen des Katastrophenhilfsdienstes verpflichtet wurde, gilt als Vereinbarung im Sinne des § 3 Abs. 2 Z 2.
(4) Pläne nach §§ 14 und 14a NÖ Katastrophenhilfegesetz, LGBl. 4450, gelten als Pläne gemäß §§ 7 und 8.
(5) § 7 Abs. 8 bis 11 und § 19 Abs. 4 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 23/2018 treten am 25. Mai 2018 in Kraft.
(1) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das NÖ Katastrophenhilfegesetz, LGBl. 4450, außer Kraft.
(2) Ein mit einer Rettungsorganisation abgeschlossener Vertrag gemäß § 1a NÖ Rettungsdienstgesetz, LGBl. 9430, gilt als Vereinbarung im Sinne des § 3 Abs. 2 Z 2.
(3) Der Bescheid vom 24. Juni 2008, mit dem der NÖ Zivilschutzverband gemäß § 9 Abs. 2 NÖ Katastrophenhilfegesetz, LGBl. 4450, zur Mitwirkung im Rahmen des Katastrophenhilfsdienstes verpflichtet wurde, gilt als Vereinbarung im Sinne des § 3 Abs. 2 Z 2.
(4) Pläne nach §§ 14 und 14a NÖ Katastrophenhilfegesetz, LGBl. 4450, gelten als Pläne gemäß §§ 7 und 8.
(5) § 7 Abs. 8 bis 11 und § 19 Abs. 4 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 23/2018 treten am 25. Mai 2018 in Kraft.