§ 82 NÖ 1 GVV

1. NÖ Gemeindeverbändeverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.12.2019 bis 31.12.9999

(1) Die von den Gemeinden Aderklaa, Andlersdorf, Bad Pirawarth, Deutsch-Wagram, Drösing, Ebenthal, Ekkartsau, Glinzendorf, Groß-Enzersdorf, Großhofen, Haringsee, Hauskirchen, Hohenau an der March, Hohenruppersdorf, Jedenspeigen, Lassee, Leopoldsdorf im Marchfelde, Mannsdorf an der Donau, Marchegg, Markgrafneusiedl, Neusiedl an der Zaya, Obersiebenbrunn, Orth an der Donau, Palterndorf-Dobermannsdorf, Parbasdorf, Ringelsdorf-Niederabsdorf, Schönkirchen-Reyersdorf, Strasshof an der Nordbahn, Sulz im Weinviertel, Untersiebenbrunn, Weiden an der March, Weikendorf und Zistersdorf beschlossene Bildung des Gemeindeverbandes “Gemeindeverband für Aufgaben des Umweltschutzes im Bezirk Gänserndorf” wird genehmigt. Die Verbandsbildung wird am 1. Oktober 1992 wirksam.

(2) Der Beitritt der Gemeinde Dürnkrut sowie die von der Verbandsversammlung am 6. Oktober 1992 beschlossene Änderung der Satzung (§ 2) werden genehmigt. Der Beitritt und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 1993 wirksam.

(3) Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden sowie von der Verbandsversammlung am 14. Juni 1993 beschlossene Änderung der Satzung (§ 3, § 16) wird insoweit genehmigt, als dieser Gemeindeverband gemäß § 3 der Satzung aus dem eigenen Wirkungsbereich der verbandsangehörigen Gemeinden die im NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992, LGBl. 8240, geregelten Aufgaben aus dem Bereich der Landesvollziehung und die Beteiligung an Gesellschaften des Handelsrechts, die die Entsorgung und Verwertung von Abfall zum Gegenstand haben, besorgt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 1994 wirksam.

(4) Der Beitritt der Gemeinde Matzen-Raggendorf sowie die von der Verbandsversammlung am 19. Dezember 1995 beschlossene Änderung der Satzung (§ 2) werden genehmigt. Der Beitritt und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 1996 wirksam.

(5) Der Beitritt der Gemeinde Prottes und die von der Verbandsversammlung am 12. Juni 1996 beschlossene Änderung der Satzung (§ 2) werden genehmigt. Der Beitritt und die Satzungsänderung werden am 1. Jänner 1997 wirksam.

(6) Die von den betroffenen Gemeinden und von der Verbandsversammlung am 20. Juni 2000 und am 14. November 2000 beschlossene Änderung der Satzung (§§ 2, 3, 12 und 13) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde mit 1. Jänner 2001 wirksam.

(7) Der Beitritt der Gemeinden Auersthal, Engelhartstetten und Velm-Götzendorf sowie die Übertragung der Vollziehung des NÖ Abfallwirtschaftsgesetzes 1992, LGBl. 8240, die Beteiligung an Gesellschaften des Handelsrechtes, die die Sammlung, Lagerung, Verwertung und Endbehandlung von Abfall zum Gegenstand haben, durch die Gemeinden Auersthal, Engelhartstetten und Velm-Götzendorf, ferner die Übertragung der Vollziehung des § 34 der NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200, durch die Gemeinde Jedenspeigen und schließlich die von der Verbandsversammlung am 14. November 2002 beschlossene Änderung der Satzung (§ 2 Abs. 1 und Abs. 2) werden genehmigt. Die Beitritte, Übertragungen und die Satzungsänderung wurden mit 1. Jänner 2003 wirksam.

(8) Übertragung der Vollziehung des § 34 der NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200, durch die Gemeinde Auersthal und die von der Verbandsversammlung am 7. März 2005 beschlossene Änderung der Satzung (§ 2 Abs. 2) werden genehmigt. Die Übertragung und die Satzungsänderung wurden mit 1. Jänner 2006 wirksam.

(9) Der Beitritt der Gemeinde Groß-Schweinbarth sowie die Übertragung der Vollziehung des NÖ Abfallwirtschaftsgesetzes 1992, LGBl. 8240, die Beteiligung an Gesellschaften des Handelsrechtes, die die Sammlung, Lagerung, Verwertung und Endbehandlung von Abfall zum Gegenstand haben, durch die Gemeinde Groß-Schweinbarth ferner die Übertragung der Vollziehung des § 34 der NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200, durch die Gemeinde Glinzendorf und schließlich die von der Verbandsversammlung am 1. März 2006 und am 13. Juni 2006 beschlossene Änderung der Satzung (§ 2 Abs. 1 und Abs. 2) werden genehmigt. Der Beitritt, die Übertragung und die Satzungsänderung werden mit 1. Jänner 2007 wirksam.

(10) Der Beitritt der Gemeinde Spannberg, die Übertragung der Vollziehung des NÖ Abfallwirtschaftsgesetzes 1992, LGBl. 8240, und die Beteiligung an Gesellschaften des Handelsrechtes, die die Sammlung, Lagerung, Verwertung und Endbehandlung von Abfall zum Gegenstand haben, durch die Gemeinde Spannberg sowie die von der Verbandsversammlung am 19. Februar 2001 beschlossene Satzungsänderung (§ 2 Abs.1) werden genehmigt. Der Beitritt, die Übertragung und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2002 wirksam.

(11) Die Übertragung der Vollziehung des § 34 der NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200, durch die Gemeinden Eckartsau und Orth an der Donau sowie die von der Verbandsversammlung am 3. September 2009 beschlossene Satzungsänderung (§ 2 Abs. 2) werden genehmigt. Die Übertragungen und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2010 wirksam.

(12) Die Übertragung der Vollziehung des § 34 der NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200, durch die Gemeinde Engelhartstetten sowie die von der Verbandsversammlung am 2. April 2013 beschlossene Änderung der Satzung (§ 2 Abs. 2) werden genehmigt. Die Übertragung und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2014 wirksam.

(13) Die Übertragung der Einrichtung der Energiebuchhaltung, der laufenden Pflege der Energiebuchhaltung sowie Auswertung, Bericht und Präsentation der Energiebuchhaltung nach dem NÖ Energieeffizienzgesetz 2012, LGBl. 7830, für die Gemeinden Aderklaa, Andlersdorf, Auersthal, Bad Pirawarth, Drösing, Dürnkrut, Eckartsau, Engelhartstetten, Glinzendorf, Großhofen, Hohenau an der March, Hohenruppersdorf, Jedenspeigen, Leopoldsdorf im Marchfelde, Mannsdorf an der Donau, Markgrafneusiedl, Obersiebenbrunn, Orth an der Donau, Palterndorf-Dobermannsdorf, Parbasdorf, Raasdorf, Ringelsdorf-Niederabsdorf, Schönkirchen-Reyersdorf, Spannberg und Strasshof an der Nordbahn sowie die von der Verbandsversammlung am 5. Dezember 2013 beschlossene Änderung der Satzung (§ 2 Abs. 3 und § 3 Abs. 3) werden genehmigt. Die Übertragungen und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2014 wirksam.

(14) Die Übertragung der Vollziehung des § 34 der NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200, der Gemeinde Dürnkrut, der Einrichtung der Energiebuchhaltung, der laufenden Pflege der Energiebuchhaltung sowie Auswertung, Bericht und Präsentation der Energiebuchhaltung nach dem NÖ Energieeffizienzgesetz 2012, LGBl. 7830, für die Gemeinden Hauskirchen sowie die von der Verbandsversammlung am 25. März 2014 beschlossene Änderung der Satzung (§ 2 Abs. 3 und § 3 Abs. 3) werden genehmigt. Die Übertragungen und die Satzungsänderung werden am 1. Jänner 2015 wirksam.

(15) Die Übertragung der Vollziehung des § 32 der NÖ Bauordnung 2014, LGBl. Nr. 1/2015, der Gemeinde Andlersdorf sowie die von der Verbandsversammlung am 24. März 2015 beschlossene Änderung der Satzung (§ 1 Abs. 2 und § 3 Abs. 2) wird genehmigt. Die Übertragung und die Satzungsänderung werden am 1. Jänner 2016 wirksam.

(16) Die Übertragung der Vollziehung des § 32 der NÖ Bauordnung 2014 der Gemeinde Sulz im Weinviertel sowie die von der Verbandsversammlung am 12. November 2015 beschlossene Änderung der Satzung (§ 2 Abs. 2) wird genehmigt. Die Übertragung und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2016 wirksam.

(17) Die Übertragung der Vollziehung des § 32 der NÖ Bauordnung 2014 der Gemeinden Spannberg und Obersiebenbrunn, die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Grundsteuer, der Kanalerrichtungsabgaben, der Kanalbenützungsgebühren, der Wasserversorgungsabgaben, der Wasserbezugsgebühren und der Bereitstellungsgebühren der Gemeinden Engelhartstetten, Spannberg und Weiden an der March, ferner die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Kommunalsteuer der Gemeinden Eckartsau, Engelhartstetten, Glinzendorf, Spannberg und Weiden an der March sowie die von der Verbandsversammlung am 7. April 2016 und am 5. Oktober 2016 beschlossene Änderung der Satzung (§ 2 Abs. 2 und 4 bis 7, § 3 Abs. 4 bis 7, § 11a, § 12 Abs. 3 bis 6, § 13 Abs. 3 und 4 und § 17) werden genehmigt. Die Übertragungen und die Satzungsänderung werden am 1. Jänner 2017 wirksam.

(18) Die von den Gemeinden Andlersdorf, Auersthal, Bad Pirawarth, Deutsch-Wagram, Drösing, Dürnkrut, Eckartsau, Engelhartstetten, Glinzendorf, Groß-Enzersdorf, Hohenruppersdorf, Jedenspeigen, Lassee, Matzen-Raggendorf, Obersiebenbrunn, Orth an der Donau, Ringelsdorf-Niederabsdorf, Schönkirchen-Reyersdorf, Spannberg, Strasshof an der Nordbahn, Sulz im Weinviertel und Untersiebenbrunn sowie von der Verbandsversammlung am 21. November 2016 beschlossene Änderung der Satzung (§ 3 Abs. 5 und 6, § 12 Abs. 2) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 2017 wirksam.

(19) Die Übertragung der Vollziehung des § 32 der NÖ Bauordnung 2014 der Gemeinde Mannsdorf an der Donau sowie die von der Verbandsversammlung am 30. November 2017 beschlossene Änderung der Satzung (§ 2 Abs. 2) wird genehmigt. Die Übertragung und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2018 wirksam.

(20) Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden beschlossene Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung, zwangsweisen Einbringung, Abrechnung und Abführung der Seuchenvorsorgeabgabe sowie die von der Verbandsversammlung am 4. April 2018 beschlossene Änderung der Satzung (§ 2 Abs. 8 und § 3 Abs. 8) wird genehmigt. Die Übertragungen und die Satzungsänderung werden am 1. Jänner 2019 wirksam.

(21) Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Grundsteuer, der Kommunalsteuer, der Kanalerrichtungsabgaben, der Kanalbenützungsgebühren, der Wasserversorgungsabgaben, der Wasserbezugsgebühren und der Bereitstellungsgebühren der Gemeinde Marchegg sowie die von der Verbandsversammlung am 21. November 2018 beschlossene Änderung der Satzung (§ 2 Abs. 4 bis 7) wird genehmigt. Die Übertragung und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2019 wirksam.

Stand vor dem 14.12.2022

In Kraft vom 30.06.2022 bis 14.12.2022

(1) Die von den Gemeinden Aderklaa, Andlersdorf, Bad Pirawarth, Deutsch-Wagram, Drösing, Ebenthal, Ekkartsau, Glinzendorf, Groß-Enzersdorf, Großhofen, Haringsee, Hauskirchen, Hohenau an der March, Hohenruppersdorf, Jedenspeigen, Lassee, Leopoldsdorf im Marchfelde, Mannsdorf an der Donau, Marchegg, Markgrafneusiedl, Neusiedl an der Zaya, Obersiebenbrunn, Orth an der Donau, Palterndorf-Dobermannsdorf, Parbasdorf, Ringelsdorf-Niederabsdorf, Schönkirchen-Reyersdorf, Strasshof an der Nordbahn, Sulz im Weinviertel, Untersiebenbrunn, Weiden an der March, Weikendorf und Zistersdorf beschlossene Bildung des Gemeindeverbandes “Gemeindeverband für Aufgaben des Umweltschutzes im Bezirk Gänserndorf” wird genehmigt. Die Verbandsbildung wird am 1. Oktober 1992 wirksam.

(2) Der Beitritt der Gemeinde Dürnkrut sowie die von der Verbandsversammlung am 6. Oktober 1992 beschlossene Änderung der Satzung (§ 2) werden genehmigt. Der Beitritt und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 1993 wirksam.

(3) Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden sowie von der Verbandsversammlung am 14. Juni 1993 beschlossene Änderung der Satzung (§ 3, § 16) wird insoweit genehmigt, als dieser Gemeindeverband gemäß § 3 der Satzung aus dem eigenen Wirkungsbereich der verbandsangehörigen Gemeinden die im NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992, LGBl. 8240, geregelten Aufgaben aus dem Bereich der Landesvollziehung und die Beteiligung an Gesellschaften des Handelsrechts, die die Entsorgung und Verwertung von Abfall zum Gegenstand haben, besorgt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 1994 wirksam.

(4) Der Beitritt der Gemeinde Matzen-Raggendorf sowie die von der Verbandsversammlung am 19. Dezember 1995 beschlossene Änderung der Satzung (§ 2) werden genehmigt. Der Beitritt und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 1996 wirksam.

(5) Der Beitritt der Gemeinde Prottes und die von der Verbandsversammlung am 12. Juni 1996 beschlossene Änderung der Satzung (§ 2) werden genehmigt. Der Beitritt und die Satzungsänderung werden am 1. Jänner 1997 wirksam.

(6) Die von den betroffenen Gemeinden und von der Verbandsversammlung am 20. Juni 2000 und am 14. November 2000 beschlossene Änderung der Satzung (§§ 2, 3, 12 und 13) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde mit 1. Jänner 2001 wirksam.

(7) Der Beitritt der Gemeinden Auersthal, Engelhartstetten und Velm-Götzendorf sowie die Übertragung der Vollziehung des NÖ Abfallwirtschaftsgesetzes 1992, LGBl. 8240, die Beteiligung an Gesellschaften des Handelsrechtes, die die Sammlung, Lagerung, Verwertung und Endbehandlung von Abfall zum Gegenstand haben, durch die Gemeinden Auersthal, Engelhartstetten und Velm-Götzendorf, ferner die Übertragung der Vollziehung des § 34 der NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200, durch die Gemeinde Jedenspeigen und schließlich die von der Verbandsversammlung am 14. November 2002 beschlossene Änderung der Satzung (§ 2 Abs. 1 und Abs. 2) werden genehmigt. Die Beitritte, Übertragungen und die Satzungsänderung wurden mit 1. Jänner 2003 wirksam.

(8) Übertragung der Vollziehung des § 34 der NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200, durch die Gemeinde Auersthal und die von der Verbandsversammlung am 7. März 2005 beschlossene Änderung der Satzung (§ 2 Abs. 2) werden genehmigt. Die Übertragung und die Satzungsänderung wurden mit 1. Jänner 2006 wirksam.

(9) Der Beitritt der Gemeinde Groß-Schweinbarth sowie die Übertragung der Vollziehung des NÖ Abfallwirtschaftsgesetzes 1992, LGBl. 8240, die Beteiligung an Gesellschaften des Handelsrechtes, die die Sammlung, Lagerung, Verwertung und Endbehandlung von Abfall zum Gegenstand haben, durch die Gemeinde Groß-Schweinbarth ferner die Übertragung der Vollziehung des § 34 der NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200, durch die Gemeinde Glinzendorf und schließlich die von der Verbandsversammlung am 1. März 2006 und am 13. Juni 2006 beschlossene Änderung der Satzung (§ 2 Abs. 1 und Abs. 2) werden genehmigt. Der Beitritt, die Übertragung und die Satzungsänderung werden mit 1. Jänner 2007 wirksam.

(10) Der Beitritt der Gemeinde Spannberg, die Übertragung der Vollziehung des NÖ Abfallwirtschaftsgesetzes 1992, LGBl. 8240, und die Beteiligung an Gesellschaften des Handelsrechtes, die die Sammlung, Lagerung, Verwertung und Endbehandlung von Abfall zum Gegenstand haben, durch die Gemeinde Spannberg sowie die von der Verbandsversammlung am 19. Februar 2001 beschlossene Satzungsänderung (§ 2 Abs.1) werden genehmigt. Der Beitritt, die Übertragung und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2002 wirksam.

(11) Die Übertragung der Vollziehung des § 34 der NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200, durch die Gemeinden Eckartsau und Orth an der Donau sowie die von der Verbandsversammlung am 3. September 2009 beschlossene Satzungsänderung (§ 2 Abs. 2) werden genehmigt. Die Übertragungen und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2010 wirksam.

(12) Die Übertragung der Vollziehung des § 34 der NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200, durch die Gemeinde Engelhartstetten sowie die von der Verbandsversammlung am 2. April 2013 beschlossene Änderung der Satzung (§ 2 Abs. 2) werden genehmigt. Die Übertragung und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2014 wirksam.

(13) Die Übertragung der Einrichtung der Energiebuchhaltung, der laufenden Pflege der Energiebuchhaltung sowie Auswertung, Bericht und Präsentation der Energiebuchhaltung nach dem NÖ Energieeffizienzgesetz 2012, LGBl. 7830, für die Gemeinden Aderklaa, Andlersdorf, Auersthal, Bad Pirawarth, Drösing, Dürnkrut, Eckartsau, Engelhartstetten, Glinzendorf, Großhofen, Hohenau an der March, Hohenruppersdorf, Jedenspeigen, Leopoldsdorf im Marchfelde, Mannsdorf an der Donau, Markgrafneusiedl, Obersiebenbrunn, Orth an der Donau, Palterndorf-Dobermannsdorf, Parbasdorf, Raasdorf, Ringelsdorf-Niederabsdorf, Schönkirchen-Reyersdorf, Spannberg und Strasshof an der Nordbahn sowie die von der Verbandsversammlung am 5. Dezember 2013 beschlossene Änderung der Satzung (§ 2 Abs. 3 und § 3 Abs. 3) werden genehmigt. Die Übertragungen und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2014 wirksam.

(14) Die Übertragung der Vollziehung des § 34 der NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200, der Gemeinde Dürnkrut, der Einrichtung der Energiebuchhaltung, der laufenden Pflege der Energiebuchhaltung sowie Auswertung, Bericht und Präsentation der Energiebuchhaltung nach dem NÖ Energieeffizienzgesetz 2012, LGBl. 7830, für die Gemeinden Hauskirchen sowie die von der Verbandsversammlung am 25. März 2014 beschlossene Änderung der Satzung (§ 2 Abs. 3 und § 3 Abs. 3) werden genehmigt. Die Übertragungen und die Satzungsänderung werden am 1. Jänner 2015 wirksam.

(15) Die Übertragung der Vollziehung des § 32 der NÖ Bauordnung 2014, LGBl. Nr. 1/2015, der Gemeinde Andlersdorf sowie die von der Verbandsversammlung am 24. März 2015 beschlossene Änderung der Satzung (§ 1 Abs. 2 und § 3 Abs. 2) wird genehmigt. Die Übertragung und die Satzungsänderung werden am 1. Jänner 2016 wirksam.

(16) Die Übertragung der Vollziehung des § 32 der NÖ Bauordnung 2014 der Gemeinde Sulz im Weinviertel sowie die von der Verbandsversammlung am 12. November 2015 beschlossene Änderung der Satzung (§ 2 Abs. 2) wird genehmigt. Die Übertragung und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2016 wirksam.

(17) Die Übertragung der Vollziehung des § 32 der NÖ Bauordnung 2014 der Gemeinden Spannberg und Obersiebenbrunn, die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Grundsteuer, der Kanalerrichtungsabgaben, der Kanalbenützungsgebühren, der Wasserversorgungsabgaben, der Wasserbezugsgebühren und der Bereitstellungsgebühren der Gemeinden Engelhartstetten, Spannberg und Weiden an der March, ferner die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Kommunalsteuer der Gemeinden Eckartsau, Engelhartstetten, Glinzendorf, Spannberg und Weiden an der March sowie die von der Verbandsversammlung am 7. April 2016 und am 5. Oktober 2016 beschlossene Änderung der Satzung (§ 2 Abs. 2 und 4 bis 7, § 3 Abs. 4 bis 7, § 11a, § 12 Abs. 3 bis 6, § 13 Abs. 3 und 4 und § 17) werden genehmigt. Die Übertragungen und die Satzungsänderung werden am 1. Jänner 2017 wirksam.

(18) Die von den Gemeinden Andlersdorf, Auersthal, Bad Pirawarth, Deutsch-Wagram, Drösing, Dürnkrut, Eckartsau, Engelhartstetten, Glinzendorf, Groß-Enzersdorf, Hohenruppersdorf, Jedenspeigen, Lassee, Matzen-Raggendorf, Obersiebenbrunn, Orth an der Donau, Ringelsdorf-Niederabsdorf, Schönkirchen-Reyersdorf, Spannberg, Strasshof an der Nordbahn, Sulz im Weinviertel und Untersiebenbrunn sowie von der Verbandsversammlung am 21. November 2016 beschlossene Änderung der Satzung (§ 3 Abs. 5 und 6, § 12 Abs. 2) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 2017 wirksam.

(19) Die Übertragung der Vollziehung des § 32 der NÖ Bauordnung 2014 der Gemeinde Mannsdorf an der Donau sowie die von der Verbandsversammlung am 30. November 2017 beschlossene Änderung der Satzung (§ 2 Abs. 2) wird genehmigt. Die Übertragung und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2018 wirksam.

(20) Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden beschlossene Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung, zwangsweisen Einbringung, Abrechnung und Abführung der Seuchenvorsorgeabgabe sowie die von der Verbandsversammlung am 4. April 2018 beschlossene Änderung der Satzung (§ 2 Abs. 8 und § 3 Abs. 8) wird genehmigt. Die Übertragungen und die Satzungsänderung werden am 1. Jänner 2019 wirksam.

(21) Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Grundsteuer, der Kommunalsteuer, der Kanalerrichtungsabgaben, der Kanalbenützungsgebühren, der Wasserversorgungsabgaben, der Wasserbezugsgebühren und der Bereitstellungsgebühren der Gemeinde Marchegg sowie die von der Verbandsversammlung am 21. November 2018 beschlossene Änderung der Satzung (§ 2 Abs. 4 bis 7) wird genehmigt. Die Übertragung und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2019 wirksam.

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