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Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über zivilrechtlichedie Festlegung von bundesweit einheitlichen zivilrechtlichen Bestimmungen betreffend den Verkehr mit Baugrundstückenfür landesgesetzlich zu regelnde Angelegenheiten des Grundstücksverkehrs (Grundstücksverkehr-Vereinbarung - GruVE-VE)
StF: LGBl. 6801-0
Änderung
Präambel/Promulgationsklausel
Der Landeshauptmann von Niederösterreich verlautbart gemäß Art. 44 Abs. 1 der NÖ Landesverfassung 1979, LGBl. 0001–16LGBl. 0001–21:
Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung, und die Länder
Burgenland,
Kärnten,
Niederösterreich,
Oberösterreich,
Salzburg,
Steiermark,
Tirol,
Vorarlberg und
Wien,
jeweils vertreten durch den Landeshauptmann, – im folgenden VertragsparteienFolgenden Vertragspartner genannt – sind übereingekommen, gemäß Art. 15a B-VG die nachstehende Vereinbarung zu schließen:
Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über zivilrechtlichedie Festlegung von bundesweit einheitlichen zivilrechtlichen Bestimmungen betreffend den Verkehr mit Baugrundstückenfür landesgesetzlich zu regelnde Angelegenheiten des Grundstücksverkehrs (Grundstücksverkehr-Vereinbarung - GruVE-VE)
StF: LGBl. 6801-0
Änderung
Präambel/Promulgationsklausel
Der Landeshauptmann von Niederösterreich verlautbart gemäß Art. 44 Abs. 1 der NÖ Landesverfassung 1979, LGBl. 0001–16LGBl. 0001–21:
Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung, und die Länder
Burgenland,
Kärnten,
Niederösterreich,
Oberösterreich,
Salzburg,
Steiermark,
Tirol,
Vorarlberg und
Wien,
jeweils vertreten durch den Landeshauptmann, – im folgenden VertragsparteienFolgenden Vertragspartner genannt – sind übereingekommen, gemäß Art. 15a B-VG die nachstehende Vereinbarung zu schließen: