Grundstücksverkehr-Vereinbarung (NÖ GruVE-VE) Fundstelle

Grundstücksverkehr-Vereinbarung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.12.2016 bis 31.12.9999

Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über zivilrechtlichedie Festlegung von bundesweit einheitlichen zivilrechtlichen Bestimmungen betreffend den Verkehr mit Baugrundstückenfür landesgesetzlich zu regelnde Angelegenheiten des Grundstücksverkehrs (Grundstücksverkehr-Vereinbarung - GruVE-VE)
StF: LGBl. 6801-0

Änderung

LGBl. 6801-1

LGBl. 6801-1LGBl. 6801-2

LGBl. 6801-2LGBl. Nr. 19/2017

Präambel/Promulgationsklausel

Der Landeshauptmann von Niederösterreich verlautbart gemäß Art. 44 Abs. 1 der NÖ Landesverfassung 1979, LGBl. 0001–16LGBl. 0001–21:

Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung, und die Länder

Burgenland,

Kärnten,

Niederösterreich,

Oberösterreich,

Salzburg,

Steiermark,

Tirol,

Vorarlberg und

Wien,

jeweils vertreten durch den Landeshauptmann, – im folgenden VertragsparteienFolgenden Vertragspartner genannt – sind übereingekommen, gemäß Art. 15a B-VG die nachstehende Vereinbarung zu schließen:

Stand vor dem 27.12.2016

In Kraft vom 01.01.2015 bis 27.12.2016

Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über zivilrechtlichedie Festlegung von bundesweit einheitlichen zivilrechtlichen Bestimmungen betreffend den Verkehr mit Baugrundstückenfür landesgesetzlich zu regelnde Angelegenheiten des Grundstücksverkehrs (Grundstücksverkehr-Vereinbarung - GruVE-VE)
StF: LGBl. 6801-0

Änderung

LGBl. 6801-1

LGBl. 6801-1LGBl. 6801-2

LGBl. 6801-2LGBl. Nr. 19/2017

Präambel/Promulgationsklausel

Der Landeshauptmann von Niederösterreich verlautbart gemäß Art. 44 Abs. 1 der NÖ Landesverfassung 1979, LGBl. 0001–16LGBl. 0001–21:

Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung, und die Länder

Burgenland,

Kärnten,

Niederösterreich,

Oberösterreich,

Salzburg,

Steiermark,

Tirol,

Vorarlberg und

Wien,

jeweils vertreten durch den Landeshauptmann, – im folgenden VertragsparteienFolgenden Vertragspartner genannt – sind übereingekommen, gemäß Art. 15a B-VG die nachstehende Vereinbarung zu schließen:

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