Art. 3 NÖ GruVE-VE

Grundstücksverkehr-Vereinbarung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.12.2016 bis 31.12.9999

(1) Ein Recht an einer Liegenschaft darf im Grundbuch nur eingetragen werden, wenn dem Grundbuchsgesuch beigeschlossen ist:

1.

ein rechtskräftiger Bescheid oder eine Bestätigung der Behörde oder eine rechtskräftige verwaltungsgerichtliche Entscheidung, woraus sich ergibt, daßdass der zugrundeliegende Rechtsvorgang keiner Genehmigung, Anzeige beziehungsweise Erklärung bedarf, oder

2.

der rechtskräftige Bescheid der Behörde oder die rechtskräftige verwaltungsgerichtliche Entscheidung, der beziehungsweise die die erforderliche Genehmigung enthält, oder

3.

eine Bestätigung der Behörde über die Nichtuntersagung des angezeigten Rechtsvorgangs oder eine sonstige nach den landesgesetzlichen Vorschriften erforderliche Bestätigung oder eine an ihre Stelle tretende rechtskräftige verwaltungsgerichtliche Entscheidung, oder

4.

die landesgesetzlich erforderliche Erklärung.

(2) Abs. 1 gilt nicht, wenn der Verbücherung zugrundeliegtzugrunde liegt

1.

ein rechtskräftiger Zuschlag, ein rechtskräftiger BeschlußBeschluss über die Annahme eines Überbots oder ein rechtskräftiger Beschluß über die Genehmigung einer Übernahme oder

2.

eine Einantwortungsurkunde oder eine Amtsbestätigungein Einantwortungsbeschluss, ein Beschluss nach § 178 AußStrG182 Abs. 3 Außerstreitgesetz oder ein sonstiger Nachweis über die Rechtsnachfolge von Todes wegen, in denen festgehalten istsoweit nachgewiesen wird, daßdass der Erbe beziehungsweise der VermächtnisnehmerRechtsnachfolger zum Kreis der gesetzlichen Erbennächsten Angehörigen des Verstorbenen (Abs. 3) gehört.

Die Landesgesetze können weitere Ausnahmefälle vorsehen.

(3) Nächste Angehörige im Sinn dieser Vereinbarung sind die Kinder des Verstorbenen und deren Nachkommen, seine Eltern und Großeltern samt deren Nachkommen, seine Urgroßeltern sowie sein Ehegatte oder eingetragener Partner.

Stand vor dem 27.12.2016

In Kraft vom 01.01.2015 bis 27.12.2016

(1) Ein Recht an einer Liegenschaft darf im Grundbuch nur eingetragen werden, wenn dem Grundbuchsgesuch beigeschlossen ist:

1.

ein rechtskräftiger Bescheid oder eine Bestätigung der Behörde oder eine rechtskräftige verwaltungsgerichtliche Entscheidung, woraus sich ergibt, daßdass der zugrundeliegende Rechtsvorgang keiner Genehmigung, Anzeige beziehungsweise Erklärung bedarf, oder

2.

der rechtskräftige Bescheid der Behörde oder die rechtskräftige verwaltungsgerichtliche Entscheidung, der beziehungsweise die die erforderliche Genehmigung enthält, oder

3.

eine Bestätigung der Behörde über die Nichtuntersagung des angezeigten Rechtsvorgangs oder eine sonstige nach den landesgesetzlichen Vorschriften erforderliche Bestätigung oder eine an ihre Stelle tretende rechtskräftige verwaltungsgerichtliche Entscheidung, oder

4.

die landesgesetzlich erforderliche Erklärung.

(2) Abs. 1 gilt nicht, wenn der Verbücherung zugrundeliegtzugrunde liegt

1.

ein rechtskräftiger Zuschlag, ein rechtskräftiger BeschlußBeschluss über die Annahme eines Überbots oder ein rechtskräftiger Beschluß über die Genehmigung einer Übernahme oder

2.

eine Einantwortungsurkunde oder eine Amtsbestätigungein Einantwortungsbeschluss, ein Beschluss nach § 178 AußStrG182 Abs. 3 Außerstreitgesetz oder ein sonstiger Nachweis über die Rechtsnachfolge von Todes wegen, in denen festgehalten istsoweit nachgewiesen wird, daßdass der Erbe beziehungsweise der VermächtnisnehmerRechtsnachfolger zum Kreis der gesetzlichen Erbennächsten Angehörigen des Verstorbenen (Abs. 3) gehört.

Die Landesgesetze können weitere Ausnahmefälle vorsehen.

(3) Nächste Angehörige im Sinn dieser Vereinbarung sind die Kinder des Verstorbenen und deren Nachkommen, seine Eltern und Großeltern samt deren Nachkommen, seine Urgroßeltern sowie sein Ehegatte oder eingetragener Partner.

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