Art. 12 NÖ GruVE-VE

Grundstücksverkehr-Vereinbarung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.12.2016 bis 31.12.9999

(1) Ein Erbe, der durch Einantwortung eine zum Nachlaß gehörigeWer von Todes wegen außerbücherlich Eigentum an einer zur Verlassenschaft gehörigen Liegenschaft erwirbt, hat binnen sechs Monateneines Jahres ab Rechtskraft der EinantwortungRechtswirksamkeit des außerbücherlichen Erwerbs

1.

dem Verlassenschaftsgericht einen Bescheiddie Verbücherung unter Vorlage eines Bescheides, einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung oder eineeiner Bestätigung der Behörde im Sinn des Art. 3 Abs. 1 Z 1 bis 3 über seinen Erwerb oder eineeiner Erklärung im Sinn des Art. 3 Abs. 1 Z 4 vorzulegenzu beantragen oder

2.

die Liegenschaft durch Vertrag einem anderen zu überlassen und dem Verlassenschaftsgericht, welcher seinerseits noch innerhalb der Jahresfrist eine verbücherungsfähige Ausfertigung des Vertrags sowie einen Bescheid oder eine Bestätigung der Behörde im Sinn des Art. 3 Abs. 1Verbücherung nach Z 1 bis 3 über den Erwerb des anderen oder eine Erklärung dieses anderen im Sinn des Art. 3 Abs. 1 Z 4 vorzulegenzu beantragen hat.

(2) Ist sechs Monateein Jahr nach Rechtskraft der EinanwortungRechtswirksamkeit des außerbücherlichen Erwerbs vor der Behörde oder dem Verwaltungsgericht ein Verfahren über die Genehmigungs-, Anzeige- oder Erklärungsbedürfigkeit oder die Genehmigungim Sinn des Erwerbs des Erben oder des anderen (Abs. 1 Z 2) oder über die Anzeige einer dieser Personen noch anhängig, so endet die Frist zur Vorlage der Behördenentscheidungen im Sinn des Abs. 1für den Antrag auf Verbücherung nicht vor Ablauf eines Monats ab dem rechtskräftigen AbschlußAbschluss dieses Verfahrens.

Stand vor dem 27.12.2016

In Kraft vom 01.01.2015 bis 27.12.2016

(1) Ein Erbe, der durch Einantwortung eine zum Nachlaß gehörigeWer von Todes wegen außerbücherlich Eigentum an einer zur Verlassenschaft gehörigen Liegenschaft erwirbt, hat binnen sechs Monateneines Jahres ab Rechtskraft der EinantwortungRechtswirksamkeit des außerbücherlichen Erwerbs

1.

dem Verlassenschaftsgericht einen Bescheiddie Verbücherung unter Vorlage eines Bescheides, einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung oder eineeiner Bestätigung der Behörde im Sinn des Art. 3 Abs. 1 Z 1 bis 3 über seinen Erwerb oder eineeiner Erklärung im Sinn des Art. 3 Abs. 1 Z 4 vorzulegenzu beantragen oder

2.

die Liegenschaft durch Vertrag einem anderen zu überlassen und dem Verlassenschaftsgericht, welcher seinerseits noch innerhalb der Jahresfrist eine verbücherungsfähige Ausfertigung des Vertrags sowie einen Bescheid oder eine Bestätigung der Behörde im Sinn des Art. 3 Abs. 1Verbücherung nach Z 1 bis 3 über den Erwerb des anderen oder eine Erklärung dieses anderen im Sinn des Art. 3 Abs. 1 Z 4 vorzulegenzu beantragen hat.

(2) Ist sechs Monateein Jahr nach Rechtskraft der EinanwortungRechtswirksamkeit des außerbücherlichen Erwerbs vor der Behörde oder dem Verwaltungsgericht ein Verfahren über die Genehmigungs-, Anzeige- oder Erklärungsbedürfigkeit oder die Genehmigungim Sinn des Erwerbs des Erben oder des anderen (Abs. 1 Z 2) oder über die Anzeige einer dieser Personen noch anhängig, so endet die Frist zur Vorlage der Behördenentscheidungen im Sinn des Abs. 1für den Antrag auf Verbücherung nicht vor Ablauf eines Monats ab dem rechtskräftigen AbschlußAbschluss dieses Verfahrens.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten