Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
Hat der ErbeWurde binnen sechs Monateneines Jahres ab Rechtskraft der Einantwortung eine UrkundeRechtswirksamkeit des außerbücherlichen Erwerbs keine Verbücherung im Sinn des Art. 12 Abs. 1 nicht vorgelegtbeantragt, so hat das Verlassenschaftsgericht diesder Gerichtskommissär oder der Kurator (Art. 13) die erforderlichen Anträge bei der Behörde mitzuteilenzu stellen beziehungsweise die erforderlichen Erklärungen abzugeben; sofern dies nicht möglich ist, hat er die Behörde von der Säumigkeit zu verständigen.
Hat der ErbeWurde binnen sechs Monateneines Jahres ab Rechtskraft der Einantwortung eine UrkundeRechtswirksamkeit des außerbücherlichen Erwerbs keine Verbücherung im Sinn des Art. 12 Abs. 1 nicht vorgelegtbeantragt, so hat das Verlassenschaftsgericht diesder Gerichtskommissär oder der Kurator (Art. 13) die erforderlichen Anträge bei der Behörde mitzuteilenzu stellen beziehungsweise die erforderlichen Erklärungen abzugeben; sofern dies nicht möglich ist, hat er die Behörde von der Säumigkeit zu verständigen.