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Ein gemäß Art. 15 oder Art. 16 Abs. 3 durchzuführendes Versteigerungsverfahren ist auf Antrag des Erben oder des anderen (dessen, der zur Antragstellung nach Art. 12 Abs. 2 Z 2)verpflichtet ist, nach Bezahlung der aufgelaufenen Exekutionskosten einzustellen (§ 39 EO), wenn dem Gericht eine der imdie Verbücherung nach Art. 12 Abs. 1 genannten Urkunden vorgelegt wirdmittlerweile beantragt wurde.
Ein gemäß Art. 15 oder Art. 16 Abs. 3 durchzuführendes Versteigerungsverfahren ist auf Antrag des Erben oder des anderen (dessen, der zur Antragstellung nach Art. 12 Abs. 2 Z 2)verpflichtet ist, nach Bezahlung der aufgelaufenen Exekutionskosten einzustellen (§ 39 EO), wenn dem Gericht eine der imdie Verbücherung nach Art. 12 Abs. 1 genannten Urkunden vorgelegt wirdmittlerweile beantragt wurde.