§ 4 NÖ WFG 2005 Arten der Förderung

NÖ Wohnungsförderungsgesetz 2005

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.12.2016 bis 31.12.9999

(1) Die Förderung kann zuerkannt werden als:

-

Objektförderung, insbesondere mittels Förderungsdarlehen oder Zuschüssen,

-

Subjektförderung.

(2) Förderungsdarlehen und Zuschüsse dürfen auch nebeneinander zuerkannt werden.

(3) Die Subjektförderung darf nur zuerkannt werden, wenn auch eine Objektförderung zuerkannt wird. Sie dient der Verringerung der Belastung der Förderungswerber aus den Annuitätenleistungen; daher werden andere Beihilfen zum Wohnen berücksichtigt. Subjektförderung wird für jeweils höchstens ein Jahr zuerkannt.

(4) Der Förderungswerber muss unmittelbar vor Einbringen des Ansuchens um Subjektförderung mindestens 5 Jahre ununterbrochen mit einem Wohnsitz in Österreich gemeldet sein. Die Landesregierung kann aufgrund der persönlichen oder familiären Verhältnisse des Förderungswerbers zur Vermeidung einer sozialen Härte von dieser Voraussetzung absehen.

Auf alle am 1.1.2017 noch nicht abgeschlossenen Verfahren auf Zuerkennung der Subjektförderung sind die bis 31.12.2016 geltenden Förderungsrichtlinien anzuwenden.

Stand vor dem 30.12.2016

In Kraft vom 01.01.2015 bis 30.12.2016

(1) Die Förderung kann zuerkannt werden als:

-

Objektförderung, insbesondere mittels Förderungsdarlehen oder Zuschüssen,

-

Subjektförderung.

(2) Förderungsdarlehen und Zuschüsse dürfen auch nebeneinander zuerkannt werden.

(3) Die Subjektförderung darf nur zuerkannt werden, wenn auch eine Objektförderung zuerkannt wird. Sie dient der Verringerung der Belastung der Förderungswerber aus den Annuitätenleistungen; daher werden andere Beihilfen zum Wohnen berücksichtigt. Subjektförderung wird für jeweils höchstens ein Jahr zuerkannt.

(4) Der Förderungswerber muss unmittelbar vor Einbringen des Ansuchens um Subjektförderung mindestens 5 Jahre ununterbrochen mit einem Wohnsitz in Österreich gemeldet sein. Die Landesregierung kann aufgrund der persönlichen oder familiären Verhältnisse des Förderungswerbers zur Vermeidung einer sozialen Härte von dieser Voraussetzung absehen.

Auf alle am 1.1.2017 noch nicht abgeschlossenen Verfahren auf Zuerkennung der Subjektförderung sind die bis 31.12.2016 geltenden Förderungsrichtlinien anzuwenden.

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