§ 6 NÖ GAL

Geschäftsordnung Amt der NÖ Landesregierung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.11.2019 bis 31.12.9999

(1) Den Abteilungen und Gruppen stehen Bedienstete des Amtes der Landesregierung vor, welche die Funktionsbezeichnung “Abteilungsleiter“ bzw. “Gruppenleiter“ führen.

(2) Den Gruppenleitern obliegen die fachliche Koordination der den Abteilungen zugewiesenen Geschäfte innerhalb der Gruppe, die laufende Information des zuständigen Mitgliedes der Landesregierung und der Abteilungsleiter sowie die Unterstützung des Landesamtsdirektors bei Besorgung der Angelegenheiten des inneren Dienstes im Bereiche der Gruppe. Der Gruppenleiter kann sich mit Zustimmung des Landesamtsdirektors Entscheidungen in einem bestimmten Sachgebiet oder im Einzelfall vorbehalten. Das zuständige Mitglied der Landesregierung ist hievon zu verständigen.

(3) Den Abteilungsleitern obliegt neben den zur selbständigen Erledigung vorbehaltenen Aufgaben die Leitung der Abteilung; dazu gehören insbesondere die Koordination und Kontrolle der den Sachbearbeitern zugewiesenen Aufgaben, die Einrichtung und Führung eines den Anforderungen der Abteilung angemessenen internen Kontrollsystems, die laufende Information des zuständigen Mitgliedes der Landesregierung, des Gruppenleiters und der Sachbearbeiter sowie die Unterstützung des Landesamtsdirektors bei Besorgung der Angelegenheiten des inneren Dienstes im Bereiche der Abteilung.

(4) Die Gruppenleiter sind im Rahmen der ihnen gemäß Abs. 2 obliegenden Aufgaben Vorgesetzte der Abteilungsleiter. Die Abteilungsleiter sind Vorgesetzte der der Abteilung zugewiesenen Bediensteten.

(5) Die Geschäfte der Abteilungen sind von den Abteilungsleitern und unter deren Führung von Sachbearbeitern, denen bestimmte Aufgabenbereiche zugewiesen sind, zu besorgen. Die Aufteilung der Geschäfte auf die Sachbearbeiter hat der Abteilungsleiter nach sachlichen Gesichtspunkten unter Bedachtnahme auf eine gleichmäßige Arbeitsbelastung vorzunehmen. Sie ist dem Landesamtsdirektor zur Kenntnis zu bringen.

Stand vor dem 27.11.2019

In Kraft vom 01.07.1976 bis 27.11.2019

(1) Den Abteilungen und Gruppen stehen Bedienstete des Amtes der Landesregierung vor, welche die Funktionsbezeichnung “Abteilungsleiter“ bzw. “Gruppenleiter“ führen.

(2) Den Gruppenleitern obliegen die fachliche Koordination der den Abteilungen zugewiesenen Geschäfte innerhalb der Gruppe, die laufende Information des zuständigen Mitgliedes der Landesregierung und der Abteilungsleiter sowie die Unterstützung des Landesamtsdirektors bei Besorgung der Angelegenheiten des inneren Dienstes im Bereiche der Gruppe. Der Gruppenleiter kann sich mit Zustimmung des Landesamtsdirektors Entscheidungen in einem bestimmten Sachgebiet oder im Einzelfall vorbehalten. Das zuständige Mitglied der Landesregierung ist hievon zu verständigen.

(3) Den Abteilungsleitern obliegt neben den zur selbständigen Erledigung vorbehaltenen Aufgaben die Leitung der Abteilung; dazu gehören insbesondere die Koordination und Kontrolle der den Sachbearbeitern zugewiesenen Aufgaben, die Einrichtung und Führung eines den Anforderungen der Abteilung angemessenen internen Kontrollsystems, die laufende Information des zuständigen Mitgliedes der Landesregierung, des Gruppenleiters und der Sachbearbeiter sowie die Unterstützung des Landesamtsdirektors bei Besorgung der Angelegenheiten des inneren Dienstes im Bereiche der Abteilung.

(4) Die Gruppenleiter sind im Rahmen der ihnen gemäß Abs. 2 obliegenden Aufgaben Vorgesetzte der Abteilungsleiter. Die Abteilungsleiter sind Vorgesetzte der der Abteilung zugewiesenen Bediensteten.

(5) Die Geschäfte der Abteilungen sind von den Abteilungsleitern und unter deren Führung von Sachbearbeitern, denen bestimmte Aufgabenbereiche zugewiesen sind, zu besorgen. Die Aufteilung der Geschäfte auf die Sachbearbeiter hat der Abteilungsleiter nach sachlichen Gesichtspunkten unter Bedachtnahme auf eine gleichmäßige Arbeitsbelastung vorzunehmen. Sie ist dem Landesamtsdirektor zur Kenntnis zu bringen.

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