§ 11 NÖ JG Jagdperiode und Jagdjahr

NÖ Jagdgesetz 1974

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.08.2015 bis 31.12.9999

(1) Die Jagdgebiete werden durch die Bezirksverwaltungsbehörde für die nächstfolgende Jagdperiode festgestellt.

(2) Die Jagdperiode umfaßt neun Jagdjahre. Der Beginn und das Ende der laufenden Jagdperiode sind im Internet zu veröffentlichen.

(32) Das Jagdjahr läuft vom 1. Jänner bis 31. Dezember.

Stand vor dem 25.08.2015

In Kraft vom 01.01.2015 bis 25.08.2015

(1) Die Jagdgebiete werden durch die Bezirksverwaltungsbehörde für die nächstfolgende Jagdperiode festgestellt.

(2) Die Jagdperiode umfaßt neun Jagdjahre. Der Beginn und das Ende der laufenden Jagdperiode sind im Internet zu veröffentlichen.

(32) Das Jagdjahr läuft vom 1. Jänner bis 31. Dezember.

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