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(1) Das Mandat eines Mitgliedes des Jagdausschusses erlischt
1. | durch Tod; | |||||||||
2. | durch schriftliche Verzichtserklärung | |||||||||
- | gegenüber dem Obmann des Jagdausschusses, | |||||||||
- | des Obmannes gegenüber dem Obmannstellvertreter – gibt es keinen solchen – gegenüber dem an Jahren ältesten Jagdausschußmitglied | |||||||||
3. | durch Verlust der Mitgliedschaft in der Jagdgenossenschaft; | |||||||||
4. | durch Aberkennung seitens der Bezirksverwaltungsbehörde (§ 22 Abs. 4); | |||||||||
5. | wenn ein Umstand eintritt oder nachträglich bekannt wird, welcher ursprünglich die Wählbarkeit in den Jagdausschuß ausgeschlossen hätte. |
(2) Im Fall des Abs. 1 Z 2 erlischt das Mandat mit dem Tag des Einlangens der schriftlichen Verzichtserklärung bei der in dieser Bestimmung genannten Person.
(3) In den Fällen des Abs. 1 Z 4 und 5 erlischt das Mandat mit dem Zeitpunkt der Rechtskraft desder den Mandatsverlust feststellenden BescheidesEntscheidung.
(4) Die Feststellung eines Umstandes gemäß Abs. 1 Z 5 obliegt der Bezirkswahlbehörde.
(5) Wird gegen ein Jagdausschußmitglied wegen einer von der Wählbarkeit in den Jagdausschuß ausschließenden strafbaren Handlung ein Strafverfahren eingeleitet oder wird über sein Vermögen der Konkurs eröffnet oder ist ein Antrag auf Eröffnung des Konkurses mangels eines zur Deckung der Kosten voraussichtlich hinreichenden Vermögens (§ 73 der Konkursordnung) abgewiesen worden, so kann dieses Jagdausschußmitglied für die Dauer des Straf- oder Konkursverfahrens sein Mandat nicht ausüben; es ist den Sitzungen des Jagdausschusses nicht beizuziehen.
(6) Wenn während der Funktionsperiode des Jagdausschusses weniger als zwei Drittel der Mandate besetzt sind, ist binnen drei Monaten eine Neuwahl für die restliche Dauer der Funktionsperiode (§ 19 Abs. 3) vorzunehmen.
(1) Das Mandat eines Mitgliedes des Jagdausschusses erlischt
1. | durch Tod; | |||||||||
2. | durch schriftliche Verzichtserklärung | |||||||||
- | gegenüber dem Obmann des Jagdausschusses, | |||||||||
- | des Obmannes gegenüber dem Obmannstellvertreter – gibt es keinen solchen – gegenüber dem an Jahren ältesten Jagdausschußmitglied | |||||||||
3. | durch Verlust der Mitgliedschaft in der Jagdgenossenschaft; | |||||||||
4. | durch Aberkennung seitens der Bezirksverwaltungsbehörde (§ 22 Abs. 4); | |||||||||
5. | wenn ein Umstand eintritt oder nachträglich bekannt wird, welcher ursprünglich die Wählbarkeit in den Jagdausschuß ausgeschlossen hätte. |
(2) Im Fall des Abs. 1 Z 2 erlischt das Mandat mit dem Tag des Einlangens der schriftlichen Verzichtserklärung bei der in dieser Bestimmung genannten Person.
(3) In den Fällen des Abs. 1 Z 4 und 5 erlischt das Mandat mit dem Zeitpunkt der Rechtskraft desder den Mandatsverlust feststellenden BescheidesEntscheidung.
(4) Die Feststellung eines Umstandes gemäß Abs. 1 Z 5 obliegt der Bezirkswahlbehörde.
(5) Wird gegen ein Jagdausschußmitglied wegen einer von der Wählbarkeit in den Jagdausschuß ausschließenden strafbaren Handlung ein Strafverfahren eingeleitet oder wird über sein Vermögen der Konkurs eröffnet oder ist ein Antrag auf Eröffnung des Konkurses mangels eines zur Deckung der Kosten voraussichtlich hinreichenden Vermögens (§ 73 der Konkursordnung) abgewiesen worden, so kann dieses Jagdausschußmitglied für die Dauer des Straf- oder Konkursverfahrens sein Mandat nicht ausüben; es ist den Sitzungen des Jagdausschusses nicht beizuziehen.
(6) Wenn während der Funktionsperiode des Jagdausschusses weniger als zwei Drittel der Mandate besetzt sind, ist binnen drei Monaten eine Neuwahl für die restliche Dauer der Funktionsperiode (§ 19 Abs. 3) vorzunehmen.