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(1) Ist ein Jagdausschuß nicht vorhanden oder weist der Jagdausschuß nicht mehr die für einen gültigen Beschluß erforderliche Anzahl von Mitgliedern auf, so ist zur Besorgung der dem Jagdausschuß obliegenden unaufschiebbaren Geschäfte durch die Bezirksverwaltungsbehörde bis zur Wahl des Obmannes vorrangig ein Mitglied der Jagdgenossenschaft zum Verwalter zu bestellen. Bei der einstweiligen Verwaltung sind die für die Tätigkeit des Jagdausschusses maßgebenden Vorschriften sinngemäß anzuwenden. Zu einer Verpachtung des Genossenschaftsjagdgebietes im Wege des freien Übereinkommens ist der Verwalter nicht berechtigt.
(2) Ist kein Mitglied des Jagdausschusses bereit das Amt des Obmannes oder des Obmannstellvertreters zu übernehmen, hat die Bezirksverwaltungsbehörde bis zur Wahl eines neuen Obmannes bzw. Obmannstellvertreters ein Mitglied der Jagdgenossenschaft zum Obmann bzw. Obmannstellvertreter zu bestellen. Dies gilt nicht für den Fall des § 19 Abs. 3. Ein von der Bezirksverwaltungsbehörde bestellter Obmann bzw. Obmannstellvertreter hat bei den Sitzungen des Jagdausschusses nur dann ein Stimmrecht, wenn er Mitglied des Jagdausschusses ist.
(3) Ist auch kein Mitglied der Jagdgenossenschaft bereit das Amt des Obmannes oder Obmannstellvertreters zu übernehmen, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde bis zur Wahl eines Obmannes oder Obmannstellvertreters auf Kosten der Jagdgenossenschaft einen Verwalter zu bestellen. Dies gilt nicht für den Fall des § 19 Abs. 3. Ein solcher, von der Bezirksverwaltungsbehörde bestellter Verwalter hat für die Dauer seiner Bestellung die Funktion des Obmannes bzw. Obmannstellvertreters auszuüben. Ein Stimmrecht bei Sitzungen des Jagdausschusses kommt ihm dabei nicht zu.
(1) Ist ein Jagdausschuß nicht vorhanden oder weist der Jagdausschuß nicht mehr die für einen gültigen Beschluß erforderliche Anzahl von Mitgliedern auf, so ist zur Besorgung der dem Jagdausschuß obliegenden unaufschiebbaren Geschäfte durch die Bezirksverwaltungsbehörde bis zur Wahl des Obmannes vorrangig ein Mitglied der Jagdgenossenschaft zum Verwalter zu bestellen. Bei der einstweiligen Verwaltung sind die für die Tätigkeit des Jagdausschusses maßgebenden Vorschriften sinngemäß anzuwenden. Zu einer Verpachtung des Genossenschaftsjagdgebietes im Wege des freien Übereinkommens ist der Verwalter nicht berechtigt.
(2) Ist kein Mitglied des Jagdausschusses bereit das Amt des Obmannes oder des Obmannstellvertreters zu übernehmen, hat die Bezirksverwaltungsbehörde bis zur Wahl eines neuen Obmannes bzw. Obmannstellvertreters ein Mitglied der Jagdgenossenschaft zum Obmann bzw. Obmannstellvertreter zu bestellen. Dies gilt nicht für den Fall des § 19 Abs. 3. Ein von der Bezirksverwaltungsbehörde bestellter Obmann bzw. Obmannstellvertreter hat bei den Sitzungen des Jagdausschusses nur dann ein Stimmrecht, wenn er Mitglied des Jagdausschusses ist.
(3) Ist auch kein Mitglied der Jagdgenossenschaft bereit das Amt des Obmannes oder Obmannstellvertreters zu übernehmen, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde bis zur Wahl eines Obmannes oder Obmannstellvertreters auf Kosten der Jagdgenossenschaft einen Verwalter zu bestellen. Dies gilt nicht für den Fall des § 19 Abs. 3. Ein solcher, von der Bezirksverwaltungsbehörde bestellter Verwalter hat für die Dauer seiner Bestellung die Funktion des Obmannes bzw. Obmannstellvertreters auszuüben. Ein Stimmrecht bei Sitzungen des Jagdausschusses kommt ihm dabei nicht zu.