§ 25 NÖ JG Arten der Nutzung

NÖ Jagdgesetz 1974

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.08.2015 bis 31.12.9999

(1) Die Genossenschaftsjagd ist mit den aus den §§ 14 Abs. 8, 38 und 42 sich ergebenden Ausnahmen entweder im Wege des freien Übereinkommens oder der öffentlichen Versteigerung ungeteilt zu verpachten.

(2) Die Verpachtung hat für die festgesetzte Dauer der Jagdperiode zu erfolgen.

(3) Den einzelnen Mitgliedern der Jagdgenossenschaft steht in dieser ihrer Eigenschaft die Ausübung der Jagd auf dem Genossenschaftsjagdgebiet nicht zu.

Stand vor dem 25.08.2015

In Kraft vom 01.01.2015 bis 25.08.2015

(1) Die Genossenschaftsjagd ist mit den aus den §§ 14 Abs. 8, 38 und 42 sich ergebenden Ausnahmen entweder im Wege des freien Übereinkommens oder der öffentlichen Versteigerung ungeteilt zu verpachten.

(2) Die Verpachtung hat für die festgesetzte Dauer der Jagdperiode zu erfolgen.

(3) Den einzelnen Mitgliedern der Jagdgenossenschaft steht in dieser ihrer Eigenschaft die Ausübung der Jagd auf dem Genossenschaftsjagdgebiet nicht zu.

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