Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Jagdpächter (§ 26 Abs. 1 Z. 1) bzw. bei Jagdgesellschaften der Jagdleiter müssen an Weiterbildungskursen teilnehmen, die die Themen Recht und Sicherheit zum Gegenstand haben und vom NÖ Landesjagdverband zu veranstalten sind. Über deren Besuch ist eine Bestätigung auszustellen. Nimmt ein Jagdpächter bzw. Jagdleiter innerhalb von drei Jahren nicht zumindest an einem Kurs teil, hat ihm die Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid eine Nachfrist von sechs Monaten zu setzen. Nach ungenütztem Ablauf dieser Frist ist ihm die Pächtereignung bis zum Nachweis der Teilnahme an einem solchen Weiterbildungskurs abzuerkennen.
(2) Die Teilnahme an einem Weiterbildungskurs gemäß § 68a ersetzt den Nachweis der Teilnahme an einem Weiterbildungskurs gemäß Abs. 1.
(3) Der NÖ Landesjagdverband hat der zuständigen Behörde zu melden, wenn ein Jagdpächter bzw. Jagdleiter der Verpflichtung nach Abs. 1 nicht nachkommt.
(1) Jagdpächter (§ 26 Abs. 1 Z. 1) bzw. bei Jagdgesellschaften der Jagdleiter müssen an Weiterbildungskursen teilnehmen, die die Themen Recht und Sicherheit zum Gegenstand haben und vom NÖ Landesjagdverband zu veranstalten sind. Über deren Besuch ist eine Bestätigung auszustellen. Nimmt ein Jagdpächter bzw. Jagdleiter innerhalb von drei Jahren nicht zumindest an einem Kurs teil, hat ihm die Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid eine Nachfrist von sechs Monaten zu setzen. Nach ungenütztem Ablauf dieser Frist ist ihm die Pächtereignung bis zum Nachweis der Teilnahme an einem solchen Weiterbildungskurs abzuerkennen.
(2) Die Teilnahme an einem Weiterbildungskurs gemäß § 68a ersetzt den Nachweis der Teilnahme an einem Weiterbildungskurs gemäß Abs. 1.
(3) Der NÖ Landesjagdverband hat der zuständigen Behörde zu melden, wenn ein Jagdpächter bzw. Jagdleiter der Verpflichtung nach Abs. 1 nicht nachkommt.