§ 31 NÖ JG Vorgang bei der Versteigerung

NÖ Jagdgesetz 1974

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.9999

(1) Die Vornahme der Versteigerung der Genossenschaftsjagd erfolgt durch den Obmann des Jagdausschusses.

(2) Der Vorgang bei der Versteigerung wird von der Landesregierung durch Verordnung geregelt. Hiebei sind auch Muster für die Versteigerungsbedingungen, für die Kundmachung der Versteigerung und für die Versteigerungsniederschrift festzusetzen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.9999

(1) Die Vornahme der Versteigerung der Genossenschaftsjagd erfolgt durch den Obmann des Jagdausschusses.

(2) Der Vorgang bei der Versteigerung wird von der Landesregierung durch Verordnung geregelt. Hiebei sind auch Muster für die Versteigerungsbedingungen, für die Kundmachung der Versteigerung und für die Versteigerungsniederschrift festzusetzen.

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